Das BMF hat mit Schreiben vom 01.04.2026 (III C 2 – S 7105/00035/008/056) auf aktuelle Entscheidungen des EuGH und des BFH reagiert. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (KöR) ist die Kern-Aussage besonders wichtig. Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft bleiben grundsätzlich nicht steuerbar ― auch dann, wenn die Leistung für den nichtwirtschaftlichen Bereich verwendet wird. Damit bestätigt das BMF die bisherige Grundstruktur der Organschaft und schafft mehr Sicherheit für kommunale und öffentliche Konzernstrukturen.
Ausgangspunkt sind mehrere Entscheidungen des EuGH (C-141/20, C-269/20 und C-184/23) sowie das BFH-Urteil vom 29.08.2024 (V R 14/24). Der EuGH hat bestätigt, dass ein Mitgliedstaat den Organträger als einzigen Steuerpflichtigen einer Mehrwertsteuergruppe bestimmen darf. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass Leistungen zwischen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergruppe nicht steuerbar sind. Der BFH hat diese Linie aufgegriffen und entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des Organträgers verwendet wird. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe kommt nach der neuen BFH-Rechtsprechung insoweit nicht mehr in Betracht.
Das BMF übernimmt diese Rechtsprechung in die Verwaltungspraxis. Danach bleiben Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft auch dann nicht steuerbar, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden. Zugleich hält das BMF daran fest, dass der Organträger umsatzsteuerlich als Steuerschuldner für den Organkreis behandelt wird. Für die Praxis bedeutet das: Die bisherige Behandlung der Organschaft kann grundsätzlich fortgeführt werden.
Fazit und Bedeutung für KöR
Mit dem Schreiben schafft das BMF mehr Klarheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Organschaften mit Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Besonders relevant ist dies für KöR, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. Innenleistungen werden nicht allein deshalb steuerbar, weil sie im nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers genutzt werden.
Das ist insbesondere für kommunale Konzernstrukturen von Bedeutung, etwa wenn Aufgaben in Eigengesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften ausgelagert sind und Leistungen innerhalb des Organkreises erbracht werden. Die neue Verwaltungsauffassung reduziert hier das Risiko, dass interne Leistungsbeziehungen zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden.
Für die Praxis empfiehlt sich dennoch eine Überprüfung bestehender Organschaftsstrukturen. Dabei sollte insbesondere nachvollzogen werden, welche Leistungen innerhalb des Organkreises erbracht werden und in welchen Bereichen diese Leistungen verwendet werden.
Zu beachten bleibt aber, dass, soweit Leistungen dem nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind, regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. In Einzelfällen kann daher auch zu prüfen sein, ob bereits vorgenommene Vorsteuerabzüge nach § 15a UStG zu berichtigen sind.
