Zusammenfassung des BMF-Schreibens:

Mit dem Schreiben vom 20. Januar 2026 (III C 2 - S 7106/00069/003/117) positioniert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu dem Beschluss vom 22. Juni 2022 (XI R 35/19), nach dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt und damit auch eine Umsatzsteuerbarkeit fehlt, wenn die Entgeltverpflichtung gegenüber den öffentlichen Zuschüssen völlig in den Hintergrund tritt. Das BMF hat sich dieser Entscheidung inhaltlich angeschlossen und ändert daher den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend. Ferner gibt es zwei Prüfungsschritte zur Bestimmung der Umsatzsteuerbarkeit bei dauerdefizitären Einrichtungen mit an die Hand.

Hintergrund:

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich in dem Beschluss vom 22. Juni 2022 mit den Voraussetzungen eines Leistungsaustausches i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Im zugrundeliegenden Sachverhalt verpachtete eine Gemeinde ein dauerdefizitäres Schwimmbad für einen Pachtzins von 1 € pro Jahr, während die Gemeinde dem Verein gleichzeitig einen jährlichen Zuschuss von 75.000 € zahlen sollte. Bei einem derartigen symbolischen Entgelt liegt nach den Ausführungen des BFH kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung vor. Damit fehlte es an einem Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sodass die Verpachtung nicht umsatzsteuerbar ist. Dadurch konnte die Gemeinde keinen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Sanierung des Schwimmbads geltend machen.

Dabei stützte der BFH seine Ausführungen auf das Urteil des EuGH vom 12.05.2016 (C-520/14), dem der V. Senat des BFH bereits mit einem Urteil vom 15.12.2016 (V R 44/15) gefolgt war.

Auffassung des BMF:

Diese Auslegung des Gesetzes wird nun durch das BMF geteilt. Nach langer Zurückhaltung der Finanzverwaltung wird mittels des BMF-Schreibens der UStAE entsprechend dieser Auffassung geändert.

So liegt nach Abschnitt 1.1. Abs. 1 S. 11 UStAE n.F. zukünftig ein Leistungsaustausch bei Preisvereinbarungen, die lediglich als symbolische Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter einzuordnen sind, nicht vor. Zudem wird der UStAE neben dieser allgemeinen Regelung um spezifische Regelungen für die Beurteilung dauerdefizitärer Einrichtungen ergänzt. So ist nach Abschnitt 2.3. Abs. 1b S. 1 UStAE n.F. bei dauerdefizitären Einrichtungen zusätzlich festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da hierfür das Erbringen einer Leistung gegen Entgelt alleine nicht ausreicht. Dies ergibt sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Besonders hervorzuheben ist dabei allerdings die widerlegbare Vermutung gem. Abschn. 2.3. Abs. 1b S. 3 Nr. 1 UStAE n.F., nach der bei einer Kostendeckungsqoute bis zu 3 % davon ausgegangen wird, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden vorliegt. Dabei sind auch die Zuschüsse des Leistenden an den Leistungsempfänger zu berücksichtigen (z.B. Verlustausgleichszahlungen).

Basierend auf diesen Ausführungen ergibt sich zukünftig nach Ansicht des BMF bei dauerdefizitär agierenden Einrichtungen eine umsatzsteuerliche Prüfung in zwei Schritten:

Erster Prüfungsschritt: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung

„Die entgeltliche Leistung setzt die Erzielung von Einnahmen voraus. Insbesondere ist es an dieser Stelle unschädlich, wenn das Entgelt geringer ist als die Selbstkosten. Maßgeblich für den ersten Schritt ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat.“

Zweiter Prüfungsschritt: Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall

„Allerdings reicht die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nicht aus. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind die Umstände, unter denen der Betreffende die fragliche Leistung erbringt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt und in der Folge keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings beinhaltet das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2027, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. Dies gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Es wird ferner auch nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze des BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Ausblick:

Mit dem BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung nun Rechtssicherheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen, denen öffentlichen Zuschüsse gewährt werden. 

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts bedeutet dies aber, dass die Zeiten, in denen man sich den Vorsteuerabzug mit symbolischen Entgelten auf jeden Fall sichern konnte, endgültig vorbei sind. Daher sollten juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine umfangreiche Analyse aller Sachverhalte mit nicht kostendeckenden Entgelten vornehmen und sorgfältig prüfen, ob eine Asymmetrie zwischen der Leistung und den Entgelten besteht. Ist hierbei erwünscht, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, kann es daher ggf. sinnvoll sein, die Verträge entsprechend anzupassen.

Zwar gibt das BMF mit der widerleglichen Vermutung bei einer Kostendeckungsqoute von 3 % einen Richtwert mit an die Hand, dabei handelt es sich allerdings nur um ein Indiz und nicht um eine pauschale Lösungsmöglichkeit. Die Beurteilung richtet sich vielmehr nach den Gesamtumständen. In der Praxis sollte dabei unbedingt der Zweischritt aus dem BMF-Schreiben angewandt werden. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, kann sich hierbei im Einzelfall die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlen.

Für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Henning Overkamp
BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Geschäftsführer
Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Tax & Legal