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Handelsrechtliche Behandlung von selbst erstellter Künstlicher Intelligenz (KI)

Bei künstlicher Intelligenz (KI) handelt es sich um eine Anwendungssoftware im Sinne des IDW RS HFA 11 n.F., Rd. 3. Hiernach umfasst eine Anwendungssoftware Programme, die konkrete Datenverarbeitungsprobleme von Anwenderinnen und Anwendern lösen, wobei zwischen Individual- und Standardsoftware zu unterscheiden ist. KI-Systeme sind abstrakt aktivierungsfähig, sofern sie selbständige immaterielle Vermögensgegenstände darstellen.

Zunächst handelt es sich bei KI um einen selbständigen immateriellen Vermögensgegenstand, da die Kriterien der abstrakten Einzelverwertbarkeit und der selbständigen Bewertbarkeit erfüllt sind. So ist KI als selbständige immaterielle Komponente zumindest abstrakt verwertbar und in der Regel auch selbständig bewertbar, da die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei entsprechender Dokumentation klar abgrenzbar sind. Danach liegen die Voraussetzungen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit von KI vor. Für die bilanzielle Zurechnung kommt es maßgeblich auf die Verfügung über das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 246 Abs. 1 S. 2 2. HS HGB an. Betreibt das Unternehmen die KI auf eigener Hardware bzw. mit eigenen Rechenressourcen oder in privaten Cloud-Umgebungen, ist ihm das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zuzurechnen. Anders verhält es sich bei öffentlich verfügbaren Software-as-a-Service-Modellen, bei denen eine Aktivierung bei Anwenderinnen und Anwendern mangels wirtschaftlichen Eigentums ausscheidet.

Wenn eine Anwendungssoftware wie ein KI-System dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, hat eine Zuordnung zum Anlagevermögen gemäß § 247 Abs. 2 HGB zu erfolgen. Entgeltlich erworbene KI-Systeme unterliegen danach der Aktivierungspflicht nach § 246 Abs. 1 S. 1 HGB. Für selbst erstellte KI als Individualsoftware, welche ausschließlich für die Bedürfnisse von Anwenderinnen und Anwendern (IDW RS HFA 11 n.F., Rn. 3) und mit eigenen personellen und materiellen Ressourcen selbst erstellt wurde (IDW RS HFA 11 n.F., Rn. 9), besteht hingegen ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB. Bei Ausübung des Wahlrechts erfolgt der Ausweis unter den selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten im Sinne des § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB).

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausübung des Aktivierungswahlrechts des § 248 Abs. 2 HGB kann der DRS 24 — Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss des Deutschen Rechnungslegungs Standard Commitee e. V. als sachgerechte Orientierung dienen. Im Vordergrund steht hier neben dem Vorliegen eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands eine eindeutige Abgrenzbarkeit der Forschungs- von den Entwicklungskosten gemäß § 255 Abs. 2a S. 4 HGB. Danach muss sich das zu aktivierende Gut in der Entwicklungsphase befinden und die Entwicklungskosten müssen sich diesem Gut verlässlich zurechnen lassen. Darüber hinaus muss der immaterielle Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen. Kriterien hierfür können die technische Realisierbarkeit, die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller sowie sonstiger Ressourcen sowie die Absicht zur Fertigstellung des Vermögensgegenstands sein. Ferner ist zu prüfen, ob Aktivierungsverbote gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 HGB gelten (DRS 24.25). Sind die Voraussetzungen des Aktivierungswahlrechts erfüllt, kann das KI-System zu den Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2a S. 1 HGB aktiviert werden.

Ist das KI-System nicht dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen, ist es dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wobei dann der Ausweis je nach Stand der Fertigstellung als fertige Erzeugnisse und Waren (§ 266 Abs. 1 B. I. 3. HGB) oder als unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (§ 266 Abs. 1 B. I. 2. HGB) zu erfolgen hat.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Andreas Jürgens
BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Audit & Assurance