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Umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlung sog. „Kulturkostenzuschüsse“ durch die öffentliche Hand, FG Schleswig-Holstein Urt. v. 23.04.2026 – 4 K 112/25

Hintergrund

Im Rahmen des Verfahrens vor dem FG Schleswig-Holstein hatte der 4. Senat folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Stadt A betrieb eine Messehalle. Im Rahmen einer Neuausrichtung sollte diese Halle an die Pächterin, die spätere Klägerin, verpachtet werden. In dem Pachtvertrag verpflichtet sich die Pächterin u. a. zur Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere bestimmten Kulturveranstaltungen, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind. Für die Übernahme dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hat sich A im Rahmen des Pachtvertrags verpflichtet, jährliche Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen wurden dabei als „Kulturkostenzuschüsse“ ausgewiesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat dann das beklagte Finanzamt seine Umsatzsteuerbescheide geändert und für diese Zahlungen Umsatzsteuer festgesetzt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein steuerbares Entgelt für eine Leistung handelt. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts legte die Klägerin Einspruch ein, welcher seitens des Finanzamts abgelehnt wurde. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem FG Schleswig-Holstein.


Urteil des FG

Das FG Schleswig-Holstein hat die Klage der Pächterin mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Pächterin durchgeführten Veranstaltungen steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 UStG darstellen. Die von der Stadt geleisteten „Kostenzuschüsse“ stellen danach ein Entgelt und gerade keinen echten Zuschuss dar. Insbesondere sei zu beachten, dass Zahlungen der öffentlichen Hand auch dann als Entgelt zu qualifizieren sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt.

Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein liegt in diesem Fall ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung der Stadt und der Leistung der Pächterin vor. Dafür spräche zum einen der rechtliche Rahmen der Zusammenarbeit (Pachtvertrag) sowie der Fakt, dass es sich bei den auf die Pächterin übertragenen Aufgaben nicht nur um solche handelt, die typisch hoheitlich sind. Vielmehr sollte der Pachtvertrag auch dazu dienen, die Attraktivität der Stadt nach außen hin zu fördern.

Die Bezeichnung der Zuwendung als „Kostenzuschuss“ sei, ebenso wie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, für die rechtliche Einordnung der Frage irrelevant. Es komme auf eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Falls an.


Fazit und Ausblick

Das FG Schleswig-Holstein prüft in seinem Urteil detailliert die konkrete Vertragskonstellation zwischen der Stadt und der Pächterin. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines wirtschaftlichen Leistungsaustausches, im Gegensatz zu der tatsächlichen Bezeichnung der Zuwendung, ankäme. Schließlich weist das FG auf weitere Entscheidungen des BFH und des EuGH hin und unterstreicht, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung eines konkreten Projektes bei richtlinienkonformem Verständnis des UStG einer Besteuerung nicht entgegenstehe. Dementsprechend hat das Urteil auch Bedeutung für Bereiche außerhalb der Kulturförderung, wie beispielsweise der Wirtschaftsförderung oder dem Bereich Stadtmarketing.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Andreas Jürgens
BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Audit & Assurance