Für den Vorsteuerabzug gilt in der Praxis ein einfacher Grundsatz: Wer Umsatzsteuer aus einer Eingangsleistung als Vorsteuer geltend machen möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung. In dem vom EuG entschiedenen Fall hatte eine polnische Gesellschaft Gas- und Stromlieferungen bereits in einem bestimmten Steuerzeitraum bezogen. Die Rechnungen wurden aber erst im folgenden Steuerzeitraum ausgestellt. Die Gesellschaft wollte die Vorsteuer trotzdem schon für den Zeitraum der Leistung geltend machen. Die polnische Steuerbehörde lehnte dies ab. Das vorlegende Gericht wollte daher wissen, ob der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum möglich ist, wenn die Rechnung erst später vorliegt.
Während bislang Verfahren zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des EuGH lagen, ist seit dem 1. Oktober 2024 das Gericht der Europäischen Union (EuG) für Vorabentscheidungsverfahren im Bereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (MwStSystRL) zuständig.
Das EuG hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die Rechnung erst in einem späteren Steuerzeitraum ausgestellt wurde. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts vor allem, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Das bedeutet vereinfacht: Die Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein, der Leistungsempfänger muss grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und die Leistung muss für vorsteuerabzugsberechtigte Tätigkeiten verwendet werden. Das spätere Nachreichen der Rechnung ist aus Sicht des EuG ein formeller Mangel, der grundsätzlich heilbar ist. Nach der Entscheidung genügt es, wenn die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Zugleich stellt das EuG klar, dass aus der bisherigen Rechtsprechung nicht zwingend folgt, dass Leistungserbringung und Rechnungsausstellung immer im selben Steuerzeitraum liegen müssen.
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts kann die Entscheidung praktische Bedeutung haben. Gerade in Bereichen mit laufenden Eingangsleistungen, größeren Beschaffungsvorgängen oder Bau- und Infrastrukturmaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Leistungen bereits erbracht sind, die Rechnung aber erst später eingeht. Nach bisheriger deutscher Praxis wird der Vorsteuerabzug regelmäßig erst dann geltend gemacht, wenn die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das EuG stellt diese strenge zeitliche Verknüpfung zumindest in Frage.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Das Urteil des EuG ist noch nicht rechtskräftig. Eine Überprüfung durch den EuGH wurde beantragt. Zudem hat der EuGH im Verfahren Aptiv Services Hungary, C-521/24, erneut betont, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem sowohl das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist als auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit bleibt die Rechtslage weiterhin in Bewegung.
Für die Praxis bedeutet das: Die Entscheidung kann in offenen oder streitigen Fällen ein zusätzliches Argument zugunsten des Vorsteuerabzugs sein. Sie sollte aber derzeit noch nicht als sichere Grundlage für eine generelle Änderung der Deklarationspraxis verstanden werden. In Deutschland hat der BFH in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits die Revision zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung weiter mit der Frage beschäftigen wird.
Praxishinweis
KöR sollten verspätet eingehende Rechnungen sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob betroffene Zeiträume verfahrensrechtlich noch offen gehalten werden können. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den EuGH bzw. den BFH empfiehlt es sich, den Vorsteuerabzug weiterhin vorsichtig zu behandeln, laufende Verfahren aber nicht vorschnell abzuschließen. Besonders relevant ist dies bei hohen Vorsteuerbeträgen oder Sachverhalten, in denen die Leistung bereits eindeutig erbracht wurde und lediglich die Rechnung erst später vorlag.
