In unserer neuen Ausgabe des IFRS-Bulletins informieren wir Sie über aktuelle und bedeutsame Entwicklungen zu den IAS/IFRS.
Dabei stellen wir Ihnen neben den aktuellen Veröffentlichungen des IASB auch den aktuellen Stand der IFRS IC Agenda-Entscheidungen in Q1/2026 vor. Neben einem Überblick über die Aktivitäten von DRSC und IDW sowie auf europäischer Ebene von EFRAG und ESMA berichten wir in gewohnter Weise im „Blickpunkt“ vertiefend über ausgewählte Bilanzierungsfragen bzw. aktuelle Ereignisse des vergangenen Quartals - in dieser Ausgabe befassen wir uns mit den Hinweisen der ESMA zur Einführung von IFRS 18 (Public Statement).
Um noch umfassender und detaillierter über alle Themen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu informieren, veröffentlicht BDO ab sofort einen separaten News@BDO zum Thema ESG. Darin wird unsere bisherige Rubrik zu den Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgehen. Den News@BDO können Sie über den folgenden Link abonnieren, die erste Ausgabe erscheint in Kürze.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Accounting & Reporting Advisory Group der BDO stehen Ihnen für alle Fragen zu Themen rund um die internationale Rechnungslegung gerne zur Verfügung.
Am 19.02.2026 hat der International Accounting Standards Board (IASB) mit ED/2026/1 gezielte Änderungen an IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) vorgeschlagen, wonach die in IAS 28.18 geregelte Ausnahme zur Anwendung der Fair Value-Option geändert werden soll. Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen ist die unterschiedliche Auslegung des bisherigen Wortlauts der Ausnahmeregelung (insbesondere durch Versicherungsunternehmen) und damit die Frage, für welche Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen die erfolgswirksame Fair Value Bewertung nach IFRS 9 (Fair Value-Option) zulässig ist.
Die vorgesehene Klarstellung an IAS 28 ist insbesondere vor dem Hintergrund der in 2027 anstehenden Erstanwendung von IFRS 18 zu sehen: Während zukünftig bei Anwendung der Equity-Methode zwingend der Ausweis der damit einhergehenden Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung in der investiven Kategorie zu erfolgen hat, erfolgt dieser bei Anwendung der Fair Value-Option in der operativen Kategorie, sofern die Investition in solche Beteiligungen unter die bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten fällt. Insoweit überlegen sich mehr Unternehmen, die Fair Value-Option in Anspruch zu nehmen. Für die anstehende Umsetzung von IFRS 18 ist es somit erforderlich, Transparenz darüber zu schaffen, welche Unternehmen berechtigt sind, diese Investitionen unter Anwendung der Fair Value-Option zu bewerten.
Der bisherige Wortlaut von IAS 28.18 sieht vor, dass die Ausnahmeregelung für Wagniskapital-Organisationen, offene Investmentfonds oder Unit Trusts und ähnliche Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungsfonds gelten soll. Die an den IASB herangetragenen Auslegungsunsicherheiten betreffen vor allem Versicherungsunternehmen und beziehen sich auf die Bedeutung von „ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundener Versicherungsfonds”. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass zu den ähnlichen Unternehmen zukünftig auch Unternehmen gehören sollen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten besteht - mit einem Verweis auf IFRS 18.49(a). Andererseits wird das bisherige Beispiel der fondsgebundenen Versicherungsfonds gestrichen. Die Änderungen sollen zu einer konsistenten Anwendung der Fair Value-Option und damit zu einer Reduktion von Bilanzierungsunterschieden in der Praxis führen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Option für jede Investition – einmalig bei Zugang - individuell ausgeübt werden kann. Die verkürzte Kommentierungsfrist endete am 20.04.2026. Die Veröffentlichung der finalen Änderungen ist für Mitte 2026 vorgesehen, damit diese rechtzeitig zur Umsetzung von IFRS 18 zur Verfügung stehen. Die finalen Änderungen sollen dann gemeinsam mit IFRS 18 angewendet werden (für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen). Zugang zur Pressemitteilung des IASB erhalten Sie hier.
Die IFRS-Stiftung hat im Februar und März 2026 weitere Webcasts bzw. Schulungsmodule für den IFRS für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
Zugang zu den Webcasts erhalten Sie hier. Zugang zu den Schulungsmodulen erhalten Sie nach Registrierung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.
Der IASB hat im Februar 2026 ein weiteres Video auf seiner Website eingestellt, in welchem auf häufig gestellte Fragen zum vorgeschlagenen Modell zur Bilanzierung von Risikominderungsaktivitäten eingegangen wird. So werden u.a. die folgenden Themen adressiert:
Zugang zum Video erhalten Sie hier. Seit Veröffentlichung des Entwurfs hatte der IASB bereits zwei Videos eingestellt (Einführung in das neue Modell sowie Bedeutung des Modells in der Praxis).
Der IASB hat im Februar eine formale Korrektur in der gedruckten Fassung der Annotated IFRS Accounting Standards 2026 – Required at 1 January 2026 bei IFRS 9 vorgenommen. Die finale Agenda-Entscheidung zu „Garantien für Verbindlichkeiten anderer Unternehmen“ wurde versehentlich nicht in IFRS 9.A in der gedruckten Fassung aufgenommen und wurde nunmehr in E25 zu IFRS 9 ergänzt.
Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) zu verwendende Basistaxonomie beruht auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie und erweitert diese. Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie wird von der IFRS-Stiftung regelmäßig aktualisiert, um u. a. der Veröffentlichung neuer IFRS-Rechnungslegungsstandards oder Änderungen an bestehenden IFRS-Rechnungslegungsstandards Rechnung zu tragen. Im März 2025 veröffentlichte die IFRS-Stiftung wieder eine Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie. Im Februar 2026 hat die IFRS-Stiftung nunmehr ein Dokument veröffentlicht, wonach die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 auch für den Berichtszeitraum 2026 gelten soll.
Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 17./18.03.2026 folgende finale Agenda-Entscheidungen verabschiedet.
| Klassifizierung einer Fremdwährungsdifferenz aus einer konzerninternen monetären Verbindlichkeit (oder einem Vermögenswert) (IFRS 18) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, wie ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 18.B65 eine Fremdwährungsdifferenz in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung ausweist, wenn die Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen, die zu dieser Währungsdifferenz führen, bei der Konsolidierung eliminiert wurden. Nachdem sich das IFRS IC in der vorläufigen Agenda-Entscheidung nicht auf eine gemeinsame Position verständigen konnte, sieht es nunmehr in der finalen Agenda-Entscheidung zwei Sichtweisen als akzeptable Auslegungen des IFRS 18 an. Sichtweise 1: die Klassifizierung der Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Finanzierungen erfolgt standardmäßig („by default“) in der betrieblichen („operating“) Kategorie und Sichtweise 2: die Klassifizierung der Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Finanzierungen erfolgt auf dieselbe Weise, wie dies im Einzelabschluss des betroffenen Konzernunternehmens erfolgt ist, bevor die entsprechenden Bilanz- und Ergebnisposten im Rahmen der Schulden- bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung eliminiert wurden. Wenn dies nur mit übermäßigen Kosten oder Anstrengungen („undue cost or effort“) möglich wäre, würde ein Ausweis in der betrieblichen („operating“) Kategorie erfolgen. Das IFRS IC beschloss, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Wirtschaftlicher Nutzen aus der Nutzung einer Batterie im Rahmen einer Abnahmevereinbarung (IFRS 16) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, wie IFRS 16.B9(b) auf die Bilanzierung eines Batterienutzungsvertrags durch einen Stromhändler anzuwenden sei, d.h. die Beurteilung, ob das Unternehmen berechtigt ist, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung des identifizierten Vermögenswerts zu ziehen. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass die Batterie dazu dient, Strom zu speichern und anschließend wieder abzugeben. Demnach resultiert in dem eingereichten Sachverhalt der wirtschaftliche Nutzen der Batterie aus ihrer Speicherkapazität und -leistung. Das IFRS IC schlussfolgerte, dass in dem eingereichten Sachverhalt der Stromhändler das Recht hat, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung der Batterie zu ziehen, da er das Recht hat, die gesamte Kapazität der Batterie über die gesamte Nutzungsdauer zu nutzen und dem Batterieeigentümer Anweisungen erteilen kann, wann und in welchem Umfang die Batterie geladen werden soll. Das IFRS IC beschloss, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Getreue Darstellung und Einklang mit den IFRS (IAS 1) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde nach der Auslegung von IAS 1.15 im Zusammenhang mit der Anwendung von IAS 1.19 („true and fair view override“) gefragt – konkret, ob bei Inanspruchnahme des true and fair override trotzdem die Anforderung in IAS 1.15 an eine getreue Darstellung gilt. Da der true and fair view override nur in äußerst seltenen Fällen zur Anwendung kommen kann und der Sachverhalt daher nicht weit verbreitet sei, sieht das IFRS IC in der finalen Agenda-Entscheidung keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen und entschied, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Klassifizierung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten zur Fremdwährungsrisikosteuerung (IFRS 18) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde nach der Anwendung von IFRS 18.B70-76 in Bezug auf die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen aus einem externen Derivat zur Fremdwährungsrisikosteuerung bzw. der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung in IFRS 18.B74-.B75 gefragt bzw. wann Aufwendungen und Erträge wegen eines Zuordnungsproblems ausnahmeweise in die betriebliche Kategorie klassifiziert werden dürfen. Im eingereichten Sachverhalt hat eine Tochtergesellschaft einem Dritten ein Darlehen in Höhe von 100 FC gewährt (Investives Vermögen) und eine andere von einem anderen Dritten ein Darlehen in Höhe von 120 FC aufgenommen (Finanzierungsverbindlichkeit). Per Saldo hat der Konzern damit einen Fremdwährungsüberhang von 20 FC. Zur Steuerung des Fremdwährungsrisikos der Nettoverbindlichkeit wird ein Derivat in Form eines Terminkontrakts abgeschlossen, das nicht als Sicherungsinstrument gem. IFRS 9 designiert ist. Gefragt war, wie das Unternehmen unter Anwendung von IFRS 18 etwaige Gewinne oder Verluste aus dem Derivat in seiner Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausweist. Das IFRS IC konkludierte, dass im eingereichten Sachverhalt die Erträge und Aufwendungen in der Kategorie „Finanzierung“ zu klassifizieren seien, da das Derivat genutzt wird, um das Fremdwährungsrisiko aus der Nettoverbindlichkeit abzusichern, und es sich bei der Nettoverbindlichkeit um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, die der Finanzierungskategorie zugeordnet wird. Das IFRS IC stellte zudem fest, dass vorliegend das externe Derivat ausschließlich zur Steuerung des Netto-Fremdwährungsrisikos eingesetzt wird, das sich auf eine einzige Kategorie der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt – die Kategorie „Finanzierung“. Daher würde die Zuordnung von Gewinnen oder Verlusten aus dem externen Derivat zur Kategorie „Finanzierung“ keine Bruttoberechnung dieser Gewinne oder Verluste erfordern, so dass die Vorschriften zum Bruttoausweis nach IFRS 18.B74 nicht einschlägig sind. Da die relevanten IFRS 18-Vorschriften hinreichend klar seien, sieht das IFRS IC keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen. Daher hat das IFRS IC entschieden, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Angaben zu Aufwendungen gegliedert nach ihrer Art (IFRS 18) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde nach dem Umfang der nach IFRS 18.83 geforderten Zusatzangaben gefragt, sofern ein Unternehmen einen oder mehrere Einzelposten in der Kategorie „Betrieb“ darstellt, die nach ihrer Funktion gegliederte Aufwendungen enthalten. Konkret wurde gefragt, ob hierunter nur die in IFRS 18.75(a)(ii) genannten betrieblichen Aufwendungen oder jegliche betriebliche Aufwendungen, inkl. der in IFRS 18.75 (b) und (c) genannten Aufwendungen fallen. Das IFRS IC stellte klar, dass die in IFRS 18.83 geforderten Zusatzangaben für alle in IFRS 18.75 aufgelisteten Aufwendungen, die in der operativen Kategorie ausgewiesen werden, vorzunehmen sind. Da die relevanten IFRS 18-Vorschriften hinreichend klar seien, sieht das IFRS IC keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen. Das IFRS IC hat daher entschieden, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Beurteilung besonderer Hauptgeschäftstätigkeit für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens (IFRS 18) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde in Bezug auf den eingereichten Sachverhalt nach der Beurteilung gemäß IFRS 18.49-.50 gefragt, inwiefern eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit vorliegt, so dass zugehörige Aufwendungen und Erträge der betrieblichen Kategorie zuzuordnen sind. Gemäß eingereichtem Sachverhalt investiert das bilanzierende Mutterunternehmen in eine Vielzahl von Tochterunternehmen. Die Aktivitäten beschränken sich dabei auf das Halten des Investments sowie auf Management-, Erwerbs-, Verkaufs- und Ausschüttungsentscheidungen. Im Einzelabschluss werden die Investitionen zu Anschaffungskosten bilanziert. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass im eingereichten Fall eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit, die Investition in nichtkonsolidierte Tochtergesellschaften im Einzelabschluss vorläge, da das Mutterunternehmen im eingereichten Fall ausschließlich Investitionen eingeht, hält und veräußert. Da die relevanten IFRS 18-Vorschriften hinreichend klar seien, sieht das IFRS IC keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen. Das IFRS IC hat daher entschieden, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Ausweis von Steuern außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 12 (IFRS 18) |
In der Einreichung an das IFRS IC wurde nach dem Ausweis von Steuern gefragt, die keine Ertragsteuern gemäß IAS 12 darstellen. Konkret wurde gefragt, ob derartige Steuern in der Ergebnisrechnung in den Posten „Ertragsteueraufwand oder -ertrag“ (IFRS 18.75(a)(iv)) einzubeziehen oder als separate Zeile darzustellen sind. Weiterhin wurde gefragt, ob derartige Steuern unter die Kategorie „Ertragsteuern“ (IFRS 18.47(d)) fällt. Das IFRS IC stellte klar, dass derartige Steuern weder in den Posten Ertragsteueraufwand oder -ertrag einzubeziehen seien noch unter die Kategorie „Ertragsteuern“ fallen und sich dies auch klar aus dem jeweiligen Wortlaut der Vorschriften ergäbe. Insofern würden die relevanten IFRS 18-Vorschriften hinreichend klar sein, so dass das IFRS IC keine Notwendigkeit sieht, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen. Das IFRS IC hat daher entschieden, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
Finale Agenda-Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB. Sie werden, soweit kein Veto eingelegt wird, als Addendum des jeweiligen IFRIC Updates veröffentlicht.
Nachfolgende Standards bzw. Änderungen an Standards wurden im Zeitraum Januar bis März 2026 in EU-Recht übernommen (EU-Anwendungszeitpunkt jeweils in Klammern):
Das Endorsement der nachfolgenden Standards sowie Änderungen an Standards steht noch aus (erwartetes Endorsement jeweils in Klammern; letzter aktualisierter EFRAG-Stand vom 27.02.2026):
Den aktuellen Endorsement-Status der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) finden Sie hier.
Wenige Tage nach dem EU-Endorsement von IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss), welches am 13.02.2026 erfolgte, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) reagiert und am 17.02.2026 ein Public Statement mit dem Titel „Reshaping performance: Implementation of IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements” veröffentlicht.
Die öffentliche Erklärung der ESMA enthält eine Zusammenfassung der Anforderungen von IFRS 18 und hebt wichtige Punkte hervor, die Unternehmen bei der Einführung und Darstellung der (erwarteten) Auswirkungen von IFRS 18 berücksichtigen sollten. Die Hauptschwerpunkte des Statements liegen in der GuV-Struktur, den Management-defined performance measures (MPMs) sowie den Leitlinien zur Aufgliederung und Zusammenfassung von Posten. Weiterhin werden Hinweise zu notwendig werdenden Anpassungen bei der Berichterstattung nach ESEF gegeben.
Die ESMA erwartet, dass Vorstände und Aufsichtsräte (einschließlich Prüfungsausschussmitglieder) der Emittenten sowie deren Abschlussprüfer das Public Statement bei ihren Aktivitäten im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 berücksichtigen - insbesondere bei der Offenlegung, Überwachung und Prüfung von entsprechenden Angaben im IFRS-Abschluss (Jahres- und Zwischenabschluss). Das schließt auch die Angabe, Überwachung und Prüfung erwarteter Effekte aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 sowie das ESEF-Reporting mit ein.
Wir berichten ausführlich über die öffentliche Erklärung der ESMA in unserem Blickpunkt unter Punkt 5 in dieser Ausgabe. Zugang zum Public Statement erhalten Sie hier.
Die EFRAG hat ein Schreiben mit Datum vom 25.03.2026 an den IASB gerichtet, in dem diese eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des erwarteten neuen Standards IFRS 20 (Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Verbindlichkeiten) um ein Jahr vorschlägt. Der Exposure Draft sieht ein Erstanwendungszeitpunkt vor für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2029 beginnen. Hintergrund sei die Sorge, dass einige Ersteller von Abschlüssen, insbesondere solche mit Geschäftstätigkeiten in mehreren Rechtsordnungen, möglicherweise Schwierigkeiten haben könnten, die Anwendung des neuen Standards bis zum bisher festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens vorzubereiten. In erster Linie benötigten multinationale Unternehmen detaillierte Kenntnisse der vielfältigen und sich mitunter ändernden regulatorischen Rahmenbedingungen in den Ländern, in denen sie tätig sind, so die EFRAG. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung soll jedoch (vorbehaltlich eines EU-Endorsements) weiterhin zulässig sein. Der finale IFRS 20 soll gemäß IASB work plan im Mai 2026 veröffentlicht werden und ist vor allem von Unternehmen anzuwenden, die in regulierten Märkten tätig sind, wie z.B. Energieversorgungsunternehmen. Zugang zu dem Schreiben der EFRAG erhalten Sie hier.
Der Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie (siehe Kapitel 1.5.) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung getragen. Die darauf basierende aktualisierte ESEF-Taxonomie wurde nunmehr im März 2026 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Zugang zu der delegierten Verordnung erhalten Sie hier.
Seit dem 28.02.2026 führen die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel und der Iran eine kriegerische Auseinandersetzung. Da zu diesem Zeitpunkt viele Abschlüsse des Geschäftsjahres 2025 noch nicht aufgestellt waren, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 06.03.2026 einen fachlichen Hinweis mit dem Titel „Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025“ auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit soll Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt, gegeben werden.
Da die kriegerische Auseinandersetzung nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 begann, gilt sie aufgrund des Stichtagsprinzips als nicht zu berücksichtigendes Ereignis (non-adjusting event) gemäß IAS 10.10, über das bei Wesentlichkeit nach IAS 10.21 in Abschlüssen, die am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt waren, entsprechend zu berichten ist (Angabe der Art des Ereignisses sowie eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen), so das IDW.
Weitere Hinweise des IDW betreffen die Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die (Konzern-)Lageberichterstattung sowie deren Bedeutung für die nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, sofern diese freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Das IDW weist in seiner Stellungnahme zudem darauf hin, dass die Fachlichen Hinweise des IDW zu den Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung analog anwendbar sind. Zugang zum Dokument erhalten Sie hier.
Nachdem das Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) nach einer dreiphasigen Studie (2023-2025) jüngst das abschließende Thesenpapier zu einer möglichen befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss veröffentlicht hatte (wir berichteten in Bulletin Q4-2025), ruft das DRSC nun mittels eines Schreibens auf seiner Internetseite mit Datum vom 27.03.2026 zur Teilnahme an einem regelmäßigen Fachaustausch im Rahmen eines neu zu gründenden Arbeitskreises „IFRS im Einzelabschluss“ auf. Das vollständige Schreiben des DRSC finden Sie hier.
Wie unter 3.1. berichtet, hat die ESMA ein Public Statement mit Datum vom 17.02.2026 mit Hinweisen zur Umsetzung von IFRS 18 veröffentlicht. Nachfolgend gewähren wir Ihnen einen Überblick über die Kernaussagen aus der öffentlichen Erklärung der ESMA.
Mit dem Public Statement möchte sich die ESMA für eine qualitativ hochwertige, einheitliche und rechtzeitige Umsetzung von IFRS 18 in Europa einsetzen sowie für eine transparente Berichterstattung der erwarteten Auswirkungen. Die ESMA fordert die Emittenten nachdrücklich auf, sich mit der Umsetzung zeitnah zu beschäftigen, da die neuen Darstellungs- und Angabepflichten möglicherweise Änderungen an den IT-Systemen, dem Lagebericht, der Kommunikationsstrategie und den internen unternehmensspezifischen Richtlinien der Emittenten erfordern. Dies sei besonders wichtig, da IFRS 18 rückwirkend anzuwenden ist und somit eine Anpassung der Vergleichszahlen erforderlich macht. Wir verweisen hierzu auch auf unser Blickpunktthema der vergangenen Ausgabe, IFRS-Bulletin Q4-2025, in dem wir über die Implementierung von IFRS 18 im internen und externen Rechnungswesen berichteten.
Die ESMA gibt in ihrem Public Statement Anwendungshinweise zu den drei wesentlichen Änderungen, die IFRS 18 mit sich bringt. Insofern liegen die Hauptschwerpunkte des Statements in der GuV-Struktur, den MPMs sowie den Leitlinien zur Aufgliederung und Zusammenfassung von Posten.
Die ESMA weist darauf hin, dass IFRS 18 darauf abzielt, die Kommunikation der Emittenten in ihren Abschlüssen zu verbessern. So habe IFRS 18 zwar keinen Einfluss auf die Bewertung der finanziellen Leistung, wirke sich jedoch darauf aus, wie Emittenten ihre finanzielle Leistung darstellen und offenlegen, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein weiterer Fokus liegt auf den neu eingeführten MPMs. Darüber hinaus geht die ESMA auf die Verortung der Informationen, die Aggregation/Disaggregation von Informationen und deren Kennzeichnung ein. So erinnert die ESMA daran, dass aussagekräftige Bezeichnungen für die im Abschluss ausgewiesenen Posten zu verwenden sind. Auf die Verwendung von „sonstigen“ Posten sei weitgehend zu verzichten.
Die ESMA betont, dass Unternehmen die Struktur ihrer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der neuen Kategorien und Zwischensummen, der Anforderungen für die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in die neuen Kategorien (einschließlich spezifischer Anforderungen für Emittenten mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten) und der Anforderungen in Bezug auf die Darstellung der Betriebsaufwendungen nach Art oder Funktion sorgfältig überdenken sollen. Die ESMA weist diesbezüglich explizit auf die geänderte Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung hin. IFRS 18 unterscheidet zwischen drei Hauptkategorien von Erträgen und Aufwendungen (betriebliche, investive und finanzielle) und fügt zwei neue verpflichtende Zwischensummen hinzu (Betriebsergebnis, Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern). Es wird erwartet, dass diese Kategorien und Zwischensummen die Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnung zukünftig verbessern werden.
Die ESMA macht darauf aufmerksam, dass IFRS 18 detaillierte Anforderungen für die Klassifizierung bestimmter Erträge und Aufwendungen in den Kategorien Betrieb, Investition und Finanzierung festlegt. Die ESMA erwartet von Emittenten Transparenz hinsichtlich der bei der Anwendung dieser Anforderungen getroffenen Entscheidungen und Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Rechnungslegungsgrundsätze. Beispielsweise erlauben die Übergangsvorschriften zu IFRS 18 einem berechtigten Unternehmen bei erstmaliger Anwendung des neuen Standards, IAS 28.18 anzuwenden, um anstelle der Bewertung eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens mittels der Equity-Methode eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen (Fair Value-Option). Wir verweisen diesbezüglich auch auf Kapitel 1.1. in dieser Ausgabe.
Die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in den Gewinn- oder Verlustkategorien kann von den derzeitigen Praktiken auf nationaler oder internationaler Ebene (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Leitlinien nationaler Regulierungsbehörden oder Standardsetzer) abweichen, so die ESMA. Die ESMA stellt fest, dass einige Unternehmen derzeit eine Zwischensumme für den „Betriebsgewinn” oder das „Betriebsergebnis” ausweisen. Je nachdem, welche Erträge und Aufwendungen in diesen Zwischensummen enthalten sind, müssen diese Unternehmen möglicherweise Änderungen an der Art und Weise vornehmen, wie sie ihr Betriebsergebnis ausweisen, um ihre Leistungsfähigkeit zu kommunizieren. Beispielsweise weisen einige Emittenten derzeit Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der Kategorie „Betriebsergebnis” aus, während sie nach IFRS 18 verpflichtet sind, diese Erträge und Aufwendungen in der Kategorie „Investition” auszuweisen. Die ESMA fordert die Emittenten auf, Vorsicht bei der Darstellung zusätzlicher Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung walten zu lassen, die nicht in IFRS 18 festgelegt sind, beispielsweise zusätzliche Zwischensummen in der Kategorie „Investition”, um die Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls müssen Unternehmen erläutern, warum die zusätzlichen Zwischensummen nützliche Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens liefern.
Die ESMA nennt weiterhin beispielhaft folgende Erträge und Aufwendungen, deren Klassifizierung sich nach der Einführung von IFRS 18 ggf. ändern kann und die Unternehmen im Rahmen des IFRS 18-Umsetzungsprozesses im Blick haben sollten:
Die ESMA weist darauf hin, dass Unternehmen, die im Rahmen der Analyse nach IFRS 18.49 zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sie eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit ausüben, verpflichtet sind, bestimmte damit verbundene Erträge und Aufwendungen in der Kategorie „Betrieb“ zu klassifizieren, auch wenn diese Aktivitäten ansonsten in die Kategorie „Investition“ oder „Finanzierung“ fallen würden (IFRS 18.50).
Die Beurteilung der Hauptgeschäftstätigkeit hat dabei auf Ebene des berichtenden Unternehmens zu erfolgen, macht die ESMA deutlich. Das bedeutet, dass Schlussfolgerungen auf Konzernebene und auf Ebene der Tochtergesellschaften unterschiedlich ausfallen können. Dies kann eine Neuklassifizierung einiger Erträge und Aufwendungen für Konsolidierungszwecke erforderlich machen und zur Folge haben, dass Bilanzierungshandbücher und Reporting Packages des Konzerns ggf. überarbeitet werden müssen, so die ESMA. IFRS 18 verlangt, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird, auf Nachweisen basiert, und listet Indikatoren auf, auf die sich solche Nachweise stützen können (z. B. die Verwendung bestimmter Zwischensummen oder die Zusammensetzung der Berichtssegmente als wichtiger Indikator für die operative Leistung). Die Beurteilung, ob die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt, sei daher eine Faktenfrage und dürfe nicht nur auf Behauptungen basieren. Unwesentliche oder ergänzende Tätigkeiten erfüllen wahrscheinlich nicht die Kriterien, um als Hauptgeschäftstätigkeit gelten zu können. Die ESMA erwartet daher von Unternehmen, die im Rahmen ihrer Analyse zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird, dass diese sowohl ihre diesbezüglichen Ermessenentscheidungen als auch zugehörige Nachweise, die zur Untermauerung der Beurteilung herangezogen wurden, im Anhang angeben.
Nach dem derzeit gültigem IAS 1.99 haben Unternehmen eine Aufgliederung der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Aufwendungen vorzunehmen, wobei sie entweder eine Klassifizierung nach ihrer Art oder nach ihrer Funktion umzusetzen haben, je nachdem, welche Darstellungsform verlässlichere und relevantere Informationen ermöglicht. IAS 1.100 empfiehlt, verlangt jedoch nicht, diese Analyse in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
IFRS 18.78 verlangt, dass betriebliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung so klassifiziert und dargestellt werden, dass eine möglichst nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen bereitgestellt wird. Vor diesem Hintergrund erlaubt IFRS 18 ausdrücklich, dass bestimmte Aufwendungen nach ihrer Art und andere Aufwendungen nach ihrer Funktion dargestellt werden dürfen (Verwendung beider Merkmale). Die ESMA weist auf die ergänzenden Regelungen in IFRS 18.B80-.85 hin und betont u.a., dass im Falle einer gemischten Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung die resultierenden Posten so bezeichnet werden müssen, dass klar erkennbar ist, welche Aufwendungen in jedem Posten enthalten sind.
IFRS 18 führt das Konzept der Management-defined performance measures (MPMs) ein, indem der neue Standard zu vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen entsprechende Angabepflichten enthält. Derartige MPMs werden in IFRS 18.117 wie folgt definiert: Eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl ist eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses verwendet, um den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu vermitteln und die nicht in IFRS 18.118 aufgeführt ist oder deren Darstellung oder Angabe von keinem IFRS-Rechnungslegungsstandard ausdrücklich verlangt wird.
Unternehmen sind nach IFRS 18.123 verpflichtet, für jede vom Management verwendete Erfolgskennzahl die folgenden Angaben (in einer einzigen Angabe) zu tätigen:
Darüber hinaus sind Emittenten nach IFRS 18.124 verpflichtet, Angaben zu tätigen, wenn sich die verwendeten MPMs ändern, neue MPMs hinzukommen oder wegfallen.
Die ESMA stellt fest, dass die MPM-bezogenen Angabepflichten in IFRS 18 im Allgemeinen mit denen in den Leitlinien der ESMA zu Alternative Performance Measures (APM)[1] übereinstimmen. Die ESMA weist jedoch auf die folgenden Aspekte von IFRS 18 in Bezug auf die MPM-Anforderungen und auf die neue Q&A 2775 hin, in der auf das Zusammenspiel zwischen IFRS 18 und den ESMA-APM-Leitlinien hingewiesen wird:
Die ESMA fordert Unternehmen dazu auf, die Verwendung von bestehenden APMs angesichts der neu definierten Zwischensummen zu überdenken. Da IFRS 18.118 eine Reihe von Zwischensummen vorsieht sowie operative, Investitions- und Finanzierungs- Kategorien von Erträgen und Aufwendungen festlegt, könnten einige derzeit verwendete APMs überflüssig und/oder redundant werden. Eine Verringerung der Anzahl der APMs könnte den Berichtsaufwand verringern, da z.B. Berichtssysteme nicht angepasst werden müssten, um die Auswirkungen auf die Ertragsteuern und die nicht beherrschenden Anteile für alle Kennzahlen zu berechnen, die die Definition einer MPM erfüllen. Die ESMA fordert die Emittenten außerdem ausdrücklich auf, bei der Berichterstattung über neue Erfolgskennzahlen (z. B. bereinigter Betriebsgewinn) Vorsicht walten zu lassen, um damit den Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 18 Rechnung zu tragen. Die ESMA ist der Ansicht, dass in einigen Fällen beschreibende Informationen ausreichen können, um diese Auswirkungen zu erläutern.
Unternehmen sollen die in den primären Abschlussbestandteilen ausgewiesenen Posten und Zwischensummen sowie die im Anhang angegebenen Informationen prüfen, um notwendige Änderungen identifizieren zu können, so die ESMA. Unternehmen müssten Ermessen ausüben, um den Detailierungsgrad zu bestimmen, der bei den Adressaten des Abschlusses für nützliche Informationen sorgt. So müssten Unternehmen einen Einzelposten in einem primären Abschlussbestandteil nicht gesondert darstellen, wenn dies im Hinblick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung nicht erforderlich wäre (IFRS 18.23). Auch die von IFRS 18.41 ff. festgelegten Grundsätze zur Aggregation und Aufgliederung von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen sowie Zahlungsströmen seien hinreichend zu berücksichtigen. Demnach sollen:
Die vorstehenden Überlegungen haben für jede Berichtsperiode zu erfolgen, nicht nur für die Periode der erstmaligen Anwendung von IFRS 18, so der Hinweis der ESMA.
Die ESMA weist ausdrücklich darauf hin, dass IFRS 18 die von Unternehmen häufig verwendete Zwischensumme EBITDA (earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) nicht definiert. Dennoch liefere IFRS 18 mit dem operating profit or loss before depreciation, amortisation and impairments within the scope of IAS 36 (OPDAI) ein Äquivalent, welches ähnliche Informationen wie das EBITDA liefern könnte. Unternehmen sei es allerdings nur dann erlaubt das OPDAI als EBITDA zu bezeichnen, sofern dies exakt die Bemessung der Zwischensumme widerspiegele.
Die ESMA weist darauf hin, dass IFRS 18 eine Verwendung aussagekräftiger Bezeichnungen für Posten im Jahresabschluss oder im Anhang vorschreibt. So beschränkt IFRS 18 beispielsweise die Möglichkeit, Posten als „Sonstige“ zu bezeichnen, auf Fälle, in denen keine andere aussagekräftigere Bezeichnung gefunden werden kann. Die ESMA fordert die Emittenten ausdrücklich auf, die Verwendung des Begriffs „Sonstige“ so weit wie möglich zu vermeiden.
Die ESMA weist Emittenten auf die Anforderungen in IAS 8.30 und .31 hin, wonach die dort genannten Angaben erforderlich sind, wenn ein Unternehmen einen neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard, der veröffentlicht wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, noch nicht umgesetzt hat. Zu diesem Zweck verlangt IAS 8.30(b) die Angabe bekannter oder einigermaßen zuverlässig einschätzbarer Informationen, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Anwendung des neuen Rechnungslegungsstandards auf den Abschluss des Unternehmens in der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind.
Die ESMA erwartet daher, dass die geforderten Angaben („provided in a gradual and efficient manner“) in den jeweiligen Zwischen- und Jahresabschlüssen der Unternehmen für Zeiträume, die vor dem 01.01.2027 enden, unternehmensspezifische Informationen über wesentliche Beurteilungen und Rechnungslegungsmethoden in Bezug auf IFRS 18 umfassen, einschließlich der vorgesehenen Nutzung ausgewählter Wahlrechte, die IFRS 18 zulässt. Dies kann beispielsweise eine Beschreibung der Änderungen in der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens, Informationen zur Beurteilung, ob das Unternehmen bestimmte Hauptgeschäftstätigkeiten ausübt und Einzelheiten zu Kennzahlen umfassen, die voraussichtlich die Definition einer MPM erfüllen (einschließlich Informationen darüber, ob das Unternehmen plant, die Verwendung bestimmter Kennzahlen in der öffentlichen Kommunikation nicht mehr weiterzuführen oder neue Kennzahlen einzuführen). Je nach Fortschritt bei der Umsetzung der Anforderungen von IFRS 18 werden Unternehmen aufgefordert, die (erwartete) Veränderung des Betriebsergebnisses 2026 und/oder anderer Zwischensummen, die sich aus der Anwendung der Anforderungen des IFRS 18 ergeben, anzugeben.
Zusammengefasst appelliert die ESMA, das Erfordernis einer frühzeitigen und transparenten Berichterstattung zu erwarteten Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 (ggf. auch bereits in Zwischenabschlüssen) zu beachten. Informationen sind demnach bereitzustellen, sobald diese verfügbar sind. Schließt ein Emittent seine Beurteilung z.B. in der ersten Jahreshälfte 2026 ab, sind sämtliche relevanten Informationen im Zwischenabschluss zum 30.06.2026 anzugeben.
Im vierten Kapitel weist die ESMA darauf hin, dass die erstmalige Anwendung von IFRS 18 weitreichende Änderungen bei der XBRL-Auszeichnung der Gewinn- und Verlustrechnung nach sich ziehen wird.
IFRS 18 führt verpflichtende Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsergebnis und Ergebnis vor Finanzierungs- und Ertragsteuern) ein. Das ESEF-Taxonomie-Update 2025 wird Standard-Taxonomieelemente enthalten. Dies erfordert von den Emittenten, alle bisherigen Erweiterungselemente der Taxonomie zu überprüfen und ggf. zu verwerfen, um Doppelungen zu vermeiden und die Konsistenz und Vergleichbarkeit zu verbessern. IFRS 18 schreibt auch die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in die Kategorien Betrieb, Investition und Finanzierung vor, wobei das Taxonomie-Update spezifische Elemente für Erträge und Aufwendungen der Kategorie Investition enthält, die Emittenten dazu zwingen, alle zuvor disaggregierten oder erweiterten Elemente auf die neuen Standardelemente neu zuzuordnen. Wenn unternehmensspezifische Zwischensummen nicht mit der neuen Taxonomie übereinstimmen, sollten Emittenten Erweiterungselemente erstellen und dabei sicherstellen, dass gegebenenfalls Verankerungsbeziehungen enthalten sind.
Die Veröffentlichung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 hat erhebliche Änderungen an XBRL-Dateien mit sich gebracht, darunter die Verwendung von zwei Einstiegspunkten für IAS 1 und IFRS 18, was sich auf die Struktur der ESEF-XBRL-Taxonomie auswirkt. Die ESMA wird diesen Ansatz in den kommenden ESEF-XBRL-Dateien berücksichtigen und sowohl die Darstellungsoptionen nach IFRS 18 als auch nach IAS 1 in einem einheitlichen Rahmen unterbringen. Dies gibt Emittenten die Möglichkeit, die neue Taxonomie vor ihrer verbindlichen Anwendung zu testen und sich damit vertraut zu machen, was einen reibungsloseren Übergang gewährleisten und eine rechtzeitige Vorbereitung sowohl der Emittenten als auch der Softwareanbieter unterstützen soll.
Anlage - Überblick über die Projekte des IASB (Stand vom 31.03.2026)
| Maintenance Projects | Next Milestone | Expected Date |
Provisions – Targeted Improvements | Decide Project Direction | June 2026 |
Amendment to the Fair Value Option (IAS 28) | ED Feedback | May 2026 |
| Standard-setting Projects | Next Milestone | Expected Date |
Financial Instruments with Characteristics of Equity | Final Amendments | 2027 |
Amortised Cost Measurement | ED | H2 2026 |
Rate-regulated Activities | IFRS Accounting Standard | May 2026 |
Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment | Decide Project Direction | H2 2026 |
Equity Method | Decide Project Direction | June 2026 |
Risk Mitigation Accounting | ED Feedback | H2 2026 |
Statement of Cash Flows and Related Matters | ED | 2027 |
| Research Projects | Next Milestone | Expected Date |
Intangible Assets | Decide Project Direction | H2 2026 |
Post-implementation Review of IFRS 16 Leases | Project Summary and Feedback Statement | H2 2026 |
Post-implementation Review of IFRS 9 – Hedge Accounting | Request for information | H2 2026 |
| Application Questions | Next Milestone | Expected Date |
Updates to Committee’s agenda decisions for IFRS 18 | AD | May 2026 |
Classification of a Foreign Exchange Difference from an Intragroup Monetary Liability (or Asset) (IFRS 18) | TAD Feedback | March 2026 |
Economic Benefits from Use of a Battery under an Offtake Arrangement (IFRS 16) | TAD Feedback | March 2026 |
Assessment of a Specified Main Business Activity for the purposes of the Separate Financial Statements of a Parent (IFRS 18) | AD | April 2026 |
Classification of Gains and Losses on a Derivative Managing a Foreign Currency Exposure (IFRS 18) | AD | April 2026 |
Fair Presentation and Compliance with IFRS Accounting Standards (IAS 1) | AD | April 2026 |
Presentation of Taxes or Other Charges that are not Tax Expense or Tax Income Applying IAS 12 Income Taxes (IFRS 18) | AD | May 2026 |
Scope of the Requirement to Disclose Expenses by Nature (IFRS 18) | AD | April 2026 |
Control Assessment for a Single-investor Fund (IFRS 10) | Decide Project Direction | June 2026 |
Reassessment of Control (IFRS 10) | TAD Feedback | H2 2026 |
| IFRS Foundation Governance Projects | Next Milestone | Expected Date |
Due Process Handbook Review | Decide Project Direction | March 2026 |
| Taxonomy Projects | Next Milestone | Expected Date |
IFRS Accounting Taxonomy Update - General Improvements | Proposed IFRS Taxonomy Update | June 2026 |
IFRS Accounting Taxonomy Update - Regulatory Assets and Regulatory Liabilities, Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency and Amendments to IFRS 19 | Proposed IFRS Taxonomy Update | H2 2026 |
ED – Exposure Draft | TAD – Tentative Agenda Decision | AD – Agenda Decision
[1] ESMA: ESMA Guidelines on Alternative Performance Measures, die Leitlinien sind hier zugänglich.



