In unserer neuen Ausgabe des IFRS-Bulletins informieren wir Sie über aktuelle und bedeutsame Entwicklungen zu den IAS/IFRS.
Dabei stellen wir Ihnen neben den aktuellen Veröffentlichungen des IASB auch den aktuellen Stand der IFRS IC Agenda-Entscheidungen in Q2/2026 vor. Neben einem Überblick über die Aktivitäten von DRSC und IDW sowie auf europäischer Ebene von EFRAG und ESMA berichten wir in gewohnter Weise im „Blickpunkt“ vertiefend über ausgewählte Bilanzierungsfragen bzw. aktuelle Ereignisse des vergangenen Quartals - in dieser Ausgabe geben wir einen kurzen Überblick über den neuen IFRS 20 (Regulatorische Vermögenswerte und Regulatorische Schulden).
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Accounting & Reporting Advisory Group der BDO stehen Ihnen für alle Fragen zu Themen rund um die internationale Rechnungslegung gerne zur Verfügung.
Die IFRS-Stiftung hat am 30.04.2026 ein überarbeitetes Handbuch für den Konsultationsprozess (Due Process Handbook) veröffentlicht, welches erstmalig auch den – grundsätzlich nicht abweichenden - Standardsetzungsprozess des International Sustainability Standards Board (ISSB) umfasst. Die letzte Änderung des Handbuchs fand 2020 statt - vor Gründung des ISSB. Es enthält darüber hinaus geringfügige Klarstellungen, beispielsweise zur Erläuterung des Zwecks von Überprüfungen der Standards nach deren Einführung, zur Rolle des IFRS Interpretations Committee, zum Konsultationsprozess für geringfügige Verbesserungen an Standards und zum Überprüfungsprozess für Schulungsmaterialien. Zugang zur Pressemitteilung der IFRS-Stiftung erhalten Sie hier.
Der International Accounting Standards Board (IASB) schlägt eine Ergänzung, der in Abschnitt 9.3 des IFRS für KMU (kleine und mittelgroße Unternehmen) enthaltenen Ausnahmeregelung zur Konsolidierungspflicht vor. Infolge der Ergänzung darf ein Mutterunternehmen auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses verzichten, wenn dessen oberstes (oder zwischengeschaltetes) Mutterunternehmen eine Investmentgesellschaft ist und einen Jahresabschluss gemäß der vollständigen IFRS-Rechnungslegungsstandards aufstellt, in dem Tochterunternehmen gemäß IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die bisherige Rechtslage lässt diese Ausnahme für KMU nicht zu. Mit der Änderung sollen KMU dieselben Erleichterungen gestattet werden, die vergleichbaren Unternehmen bei Anwendung der „full-IFRS“ zustehen. Stellungsnahmen zu den Änderungsvorschlägen, erbittet der IASB bis 09.09.2026. Zugang zur Pressemitteilung des IASB vom 12.05.2026 erhalten Sie hier.
Am 03.12.2025 hatte der IASB den Entwurf zur Bilanzierung von Risikominderungsaktivitäten veröffentlicht, in dem Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen werden. Die ursprüngliche Kommentierungsfrist sollte am 31.07.2026 enden. Nunmehr hat der IASB diese bis zum 30.11.2026 verlängert, um eine Angleichung an die Frist für die Einreichung der Ergebnisse aus den entsprechenden Feldstudien zu erreichen. Zur Pressemitteilung des IASB vom 19.05.2026 gelangen Sie hier.
Bereits im Januar 2021 hatte der IASB den Exposure Draft zu IFRS 20 veröffentlicht. Am 27.05.2026 hat der IASB nunmehr den finalen Standard zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden herausgebracht. Der Standard legt erstmalig Vorschriften für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angabe von regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden sowie regulatorischen Erträgen und regulatorischen Aufwendungen fest.
Der neue Standard ist von Unternehmen anzuwenden, die einer bestimmten Art der Tarifregulierung unterliegen. In den Anwendungsbereich fallen damit typischerweise z.B. Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen. Der neue IFRS-Rechnungslegungsstandard soll Investoren dabei helfen, besser zu verstehen, wie sich eine bestehende Regulierungsvereinbarung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Finanzlage und die Aussichten auf die künftigen Cashflows eines Unternehmens auswirkt. Ziel des neuen Standards ist die Bereitstellung relevanter Informationen, die die Auswirkungen regulatorischer Erträge und regulatorischer Aufwendungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Schulden auf die Finanzlage des Unternehmens getreu wiedergeben.
Im Rahmen der Erbringung von preisregulierten Leistungen oder der Lieferung preisregulierter Produkte kann es zu zeitlichen Unterschieden (difference in timing) kommen, so dass die zulässige Gesamtvergütung aufgrund einer Regulierungsvereinbarung in Anwendung von IFRS 15 teilweise oder vollständig in abweichende Perioden verschoben wird, demnach teilweise oder vollständig nicht in der Periode ausgewiesen wird, in der die Leistung erbracht worden ist. IFRS 20 sieht vor, dass – in Ergänzung zu der Anwendung von IFRS 15 - die Vergütung für regulatorische Güter oder Dienstleistungen, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht wurden, durch den Ansatz regulatorischer Vermögenswerte bzw. Schulden sowie regulatorischer Erträge bzw. Aufwendungen im Zeitraum der Leistungserbringung ausgewiesen wird. Ohne Informationen über derartige zeitliche Abweichungen verfügen Anleger nicht über ausreichende Informationen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Finanzlage eines Unternehmens vollständig zu verstehen – und damit auch nicht über die Aussichten des Unternehmens auf künftige Cashflows, so der IASB.
Der neue Standard ist von allen Unternehmen anzuwenden, die über regulatorische Vermögenswerte oder regulatorische Schulden verfügen. Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden sind eine Untergruppe bestehender Rechte und Pflichten, die sich aus einer Regulierungsvereinbarung ergeben und werden vom Standard als durchsetzbare gegenwärtige Rechte definiert, einen Betrag zu künftigen Preisen hinzuzurechnen bzw. als durchsetzbare gegenwärtige Verpflichtungen definiert, einen Betrag von künftigen Preisen abzuziehen.
IFRS 20 ersetzt den im Januar 2014 als Interims-Standard veröffentlichten aber nie in Europäisches Recht übernommenen IFRS 14 (Regulatorische Abgrenzungsposten). Er ist in der EU vorbehaltlich eines entsprechenden Endorsements ab Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2029 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Zur Pressemitteilung des IASB gelangen Sie hier. Einen Kurzüberblick über IFRS 20 geben wir in unserem Blickpunkt unter Punkt 5 in dieser Ausgabe.
Dem im April 2026 veröffentlichten Bericht „World Economic Outlook“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge und unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte nach IAS 29.3 gelten die Länder Burundi und Sierra Leone für Berichtsperioden, die am oder nach dem 30.06.2026 enden, im Vergleich zu dem im Oktober 2025 vom IWF veröffentlichten Bericht nicht mehr als hochinflationär i. S. v. IAS 29. In Bezug auf Simbabwe, welches im Oktober 2025 noch als hochinflationär galt, liegen aktuell keine verlässlichen Informationen vor, die eine abschließende Beurteilung, ob zum 30.06.2026 Hochinflation vorliegt, zulassen. Zugang zu dem vollständigen Bericht erhalten Sie hier.
Der IASB hat im Juni insgesamt vier neue Schulungsmodule auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Module sollen eine Hilfestellung für alle Abschlussadressaten oder Bilanzersteller sein, die sich mit dem IFRS für KMU befassen.
Zugang zu den Schulungsmodulen erhalten Sie nach Registrierung auf der Website des IASB.
Am 03.06.2026 hat die IFRS-Stiftung vorgeschlagene Ergänzungen der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Ergänzungen beinhalten allgemeine Verbesserungen. Einzelheiten sind der Pressemitteilung der IFRS-Stiftung zu entnehmen. Die vorgeschlagenen Ergänzungen können bis 07.09.2026 kommentiert werden.
Die IFRS-Stiftung hat am 23.06.2026 einen aktualisierten Leitfaden zum Verständnis der digitalen IFRS-Taxonomien veröffentlicht. Die digitalen IFRS-Taxonomien setzen die IFRS-Rechnungslegungsstandards und die IFRS-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mithilfe der „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL) in ein strukturiertes, maschinenlesbares Format um. Der Leitfaden dient gemäß IFRS-Stiftung als unverzichtbares technisches Nachschlagewerk, um zu verstehen, wie die digitalen IFRS-Taxonomien die IFRS-Standards mithilfe der XBRL in ein strukturiertes digitales Format übertragen. Der Leitfaden beschreibt die technische Architektur der digitalen IFRS-Taxonomien und erläutert, wie diese Architektur deren Implementierung, Erweiterung und Nutzung in der digitalen Finanzberichterstattung unterstützt. Er ist Teil einer umfassenderen Reihe von Materialien, die das Verständnis und die Nutzung der digitalen IFRS-Taxonomien fördern sollen, so die IFRS-Stiftung in der zugehörigen Pressemitteilung. Zugang zum Leitfaden erhalten Sie hier.
Nachdem der IASB am 19.02.2026 den ED/2026/1 mit einer Kommentierungsfrist bis 20.04.2026 veröffentlicht hatte, hat er am 26.06.2026 die finalen Änderungen an IAS 28 zur Anwendbarkeit der Fair-Value-Option für Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen ist die unterschiedliche Auslegung des bisherigen Wortlauts der Ausnahmeregelung (insbesondere durch Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die in IAS 28.18 und .19 genannten ähnlichen Unternehmen) und damit die Frage, für welche Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen die erfolgswirksame Fair Value Bewertung nach IFRS 9 (Fair Value-Option) zulässig ist. Die finalen Änderungen an IAS 28 sehen vor, dass zu den in IAS 28.18 und .19 genannten „ähnlichen Unternehmen“ auch Unternehmen gehören, die nach IFRS 18.49(a) eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit in Form der Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten ausüben. Das bisher in IAS 28 aufgeführte Beispiel der fondsgebundenen Versicherungen wurde gestrichen. Die Änderungen sind zeitgleich mit der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 anzuwenden. Das hierfür notwendige EU-Endorsement steht noch aus. Zur Pressemitteilung des IASB gelangen Sie hier.
Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 16./17.06.2026 keine finale Agenda-Entscheidung verabschiedet.
Nachfolgende Standards bzw. Änderungen an Standards wurden im Zeitraum April bis Juni 2026 in EU-Recht übernommen (EU-Anwendungszeitpunkt jeweils in Klammern):
Das Endorsement der nachfolgenden Standards sowie Änderungen an Standards steht noch aus (erwartetes Endorsement jeweils in Klammern; letzter aktualisierter Stand der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) vom 19.06.2026):
Den aktuellen Endorsement-Status der EFRAG finden Sie hier.
Der „Report on 2025 Corporate reporting enforcement and regulatory activities“ der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 07.05.2026 informiert über Enforcement Aktivitäten im Jahr 2025 in Europa. Der Bericht gibt einen Überblick über Durchsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Finanzberichterstattung, Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie digitale Berichterstattung nach ESEF und geht auch auf die Einhaltung der gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte der ESMA ein.
Die national zuständigen Enforcement-Stellen haben im Jahr 2025 die IFRS-Finanzberichterstattung von 628 Emittenten (Vorjahr: 685) mit Sitz in der Europäischen Union geprüft. Insgesamt wurden 16 % (Vorjahr: 17 %) der Abschlüsse europäischer kapitalmarktorientierter Unternehmen geprüft. Die Untersuchungen führten zu 240 Durchsetzungsmaßnahmen, bei denen wesentliche Abweichungen von den IFRS festgestellt wurden (Vorjahr: 253). Dies entspricht einer Quote von ca. 41 % (Vorjahr: 38 %). Wie in der Vergangenheit wurden Mängel überwiegend in der Darstellung des Abschlusses (insbesondere IAS 1), der Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9), der Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (IAS 36) sowie bei den Geschäftssegmenten (IFRS 8) festgestellt.
In Bezug auf unternehmensindividuelle Kennzahlen (Alternative Performance Measures, APMs) haben die europäischen Enforcement-Stellen 472 (Vorjahr: 513) Prüfungen von Lageberichten durchgeführt, um die Darstellung und Angaben hierzu zu überprüfen. Diese führten in 16 % (Vorjahr: 14 %) der Fälle zu Maßnahmen. Die Verstöße bezogen sich überwiegend auf Definitionen, Überleitungen, Erläuterungen und Bezeichnungen der berichteten APMs.
In Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung (nicht-finanzielle Berichterstattung) fanden Prüfungen von 367 (Vorjahr: 425) Emittenten statt, was einer Abdeckung von 18 % (Vorjahr: 19 %) aller berichtspflichtigen Unternehmen entsprach. Diese Untersuchungen führten in 30 % der Fälle zu Beanstandungen (Vorjahr: 28 %), die sich vor allem – in Bezug auf die CSRD-Berichterstattung - auf die Angaben gemäß ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS 2 (Allgemeine Angabepflichten) beziehen.
In Bezug auf die Berichterstattung nach ESEF kam es zu 266 Maßnahmen (Vorjahr: 222), die auf die Prüfung von 2.995 Einreichungen (Vorjahr: 3.103) basieren und hauptsächlich, wie im vergangenen Jahr auch, auf eine unvollständige XHTML-Veröffentlichung bzw. eine verspätete ESEF-Berichterstattung zurückzuführen sind. Zugang zum vollständigen Bericht erhalten Sie hier.
Die BaFin hat am 12.05.2026 ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht, der unter anderem auf die Bilanzkontrolle eingeht. Danach sind im Jahr 2025 50 Prüfungsverfahren abgeschlossen worden, wovon 42 stichprobenartige Prüfungen und acht Anlassprüfungen waren. Bei 14 Prüfungen kam es zu Fehlerfeststellungen seitens der BaFin. Die BaFin verfolgte in 2025 zudem 44 interne und externe Hinweise, von denen sie 29 Hinweise vertiefend prüfte. Die meisten Fehlerfeststellungen entfielen der BaFin zufolge auf die Bewertung von Sachanlagen (IAS 16), immateriellen Vermögenswerten (IAS 38), Finanzinstrumenten (IFRS 9) sowie als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40). Fehler im Lagebericht betrafen vor allem die Darstellung der zukünftigen Entwicklung und der Risiken. Zum vollständigen Jahresbericht der BaFin gelangen Sie hier.
Am 21.04.2026 hat die ESMA die XBRL-Taxonomie-Dateien für das 2025 European Single Electronic Format (ESEF) zusammen mit einer aktualisierten ESEF Conformance Suite veröffentlicht. Die Materialien sollen Emittenten und Softwareanbieter bei der Erstellung von IFRS-Konzernabschlüssen für das Jahr 2026 unter Verwendung des aktuellsten ESEF-Formats unterstützen. Die Taxonomie 2025 berücksichtigt auch IFRS 18, der ab dem 01.01.2027 in Kraft tritt und vorzeitig angewendet werden darf. Zugang zur Pressemitteilung der ESMA erhalten Sie hier.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 13.05.2026 den Entwurf eines weiteren Moduls seiner IFRS-Modulverlautbarung IDW RS FAB 50 verabschiedet (IFRS 3-M3). Inhaltlich befasst sich der Entwurf mit der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses unter gemeinsamer Kontrolle entweder durch Einbringung der Anteile, Verschmelzung oder Veräußerung des gesamten Reinvermögens eines Tochterunternehmens an das andere Tochterunternehmen übergehen. Das Modul wird nach seiner endgültigen Verabschiedung den bisherigen Abschnitt 3 der IDW Stellungnahme IDW RS HFA 2 (Einzelfragen zur Anwendung von IFRS) ersetzen.
Inhaltlich wird gegenüber IDW RS HFA 2 eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte herrschende Meinung dergestalt vorgeschlagen, dass bei Anwendung der Buchwertfortführungsmethode im Teilkonzernabschluss des übernehmenden Rechtsträgers nunmehr – neben den Konzernbuchwerten eines übergeordneten Mutterunternehmens – auch die Übernahme der IFRS-Buchwerte aus dem Einzelabschluss des übertragenen Rechtsträgers für zulässig erachtet wird. Der Entwurf des Moduls kann auf der Internetseite des IDW abgerufen und bis 31.07.2026 kommentiert werden.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat mit der Veröffentlichung von Interpretation Nr. 5 am 22.05.2026 auf die Änderungen infolge der Verabschiedung von IFRS 18 reagiert. Hiermit wird die bisherige Interpretation Nr. 4 aus 2018 abgelöst, die die die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragssteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen, zum Gegenstand hatte. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von IFRS 18 wurde an das DRSC insbesondere die Frage herangetragen, in welcher der von IFRS 18 vorgesehenen Kategorie Zinsen auf Steuernachzahlungen bzw. auf Steuerrückerstattungen (z.B. aus Zahlungen im Sinne von § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)) auszuweisen seien. Dies hat das DRSC zu einer Überarbeitung der Interpretation Nr. 4 bewogen.
IFRS 18 enthält – im Gegensatz zu IAS 1 - eindeutige Zuordnungsvorschriften für bestimmte Zinsaufwendungen und Zinserträge, aber keine expliziten Regelungen zur Klassifizierung ertragssteuerlicher Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. Das DRSC stellt – insoweit unverändert - in seiner Interpretation klar, dass derartige Nebenleistungen nicht auf Grundlage des zu versteuernden Gewinns berechnet werden und daher nicht die Definition von Ertragsteuern im Sinne von IAS 12.2 erfüllen, was eine Klassifizierung in der Kategorie „Ertragsteuern“ verhindert. Das DRSC hält des Weiteren in der neuen Interpretation fest, dass:
Die Interpretation Nr. 5 regelt darüber hinaus den Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Kapitalflussrechnung. IAS 7 enthält hierzu keine eindeutigen Regelungen. Die Zahlungsströme aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen sind entsprechend ihres wirtschaftlichen Gehalts zu klassifizieren. Aus Sicht von Unternehmen, die keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit i.S.v. IFRS 18 ausüben, sind Zahlungsströme aus gezahlten Zinsen auf Ertragsteuern den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.34A(a) (2024)) zuzuordnen, sofern diese einen Zinscharakter aufweisen und somit Finanzierungskosten darstellen (IAS 7.BC53(b) (2024)). Weisen gezahlte Zinsen auf Ertragsteuern hingegen einen Strafcharakter auf, sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Entsprechend sind Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen auf Ertragsteuern den Zahlungsströmen aus der Investitionstätigkeit (IAS 7.34A(b) (2024)) zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen. Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Die durch IFRS 18 definierten Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung (i.S.d. IFRS 18.47) sind insoweit nicht (vollständig) an die Gliederung nach Tätigkeitsbereichen in der Kapitalflussrechnung angeglichen (IAS 7.BC54-BC55(2024)). Für Unternehmen, die eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit i.S.d. IFRS 18 ausüben, sind ergänzend die Vorschriften in IAS 7.34B-34D (2024) zu beachten.
Das DRSC hat auf seiner Website eine Gegenüberstellung der wesentlichen Änderungen der neuen Interpretation Nr. 5 im Vergleich zu der bisherigen Interpretation Nr. 4 veröffentlicht. Die neue Interpretation Nr. 5 gilt ausschließlich für den deutschen Rechtsraum und ist erstmals auf das jeweilige Geschäftsjahr anzuwenden, in dem IFRS 18 erstmalig zur Anwendung kommt.
Wie unter 1.4. berichtet, hat der IASB am 27.05.2026 den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 20 veröffentlicht. Bereits im Januar 2014 hatte der IASB den IFRS-Rechnungslegungsstandard mit dem Titel „Regulatorische Abgrenzungsposten“ und der Nummerierung IFRS 14 veröffentlicht. IFRS 14 wurde von der EU allerdings nie indossiert und galt nur für IFRS-Erstanwender (IFRS 1). Unternehmen, die keine IFRS-Erstanwender waren, war die Anwendung von IFRS 14 nicht gestattet. IFRS 14 hatte daher in der Europäischen Union keine praktische Bedeutung.
In der Vergangenheit war es daher schwierig, die Auswirkungen von Preisregulierungen zwischen verschiedenen Ländern und Unternehmen zu vergleichen und verstehen, da einschlägige, einheitliche und verbindliche IFRS-Leitlinien fehlten. Das Bestehen von Regulierungsvereinbarungen kann dazu führen, dass diese vorsehen, dass ein Teil des regulierten Preises für regulierte Güter oder Dienstleistungen (erst) in einer anderen Periode den Kunden in Rechnung gestellt werden darf als die Periode, in der die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt ist. In Anwendung der bestehenden IFRS-Rechnungslegungsstandards, insbesondere IFRS 15, kann es in solchen Fällen ggf. dazu kommen, dass nicht die gesamte zulässige Vergütung, die die Regulierungsvereinbarung vorsieht, in der Periode der Leistungserbringung ausgewiesen wird. Dieses Vakuum wird nunmehr mit Veröffentlichung von IFRS 20 zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden mit spezifischen Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Regulierungsvereinbarungen gefüllt. IFRS 20 basiert auf dem Grundsatz, dass ein Unternehmen den Gesamtvergütungsanspruch (total allowed compensation) in der Berichtsperiode erfasst, in der es die entsprechenden einer Regulierungsvereinbarung unterliegenden Güter oder Dienstleistungen liefert bzw. erbringt. Bestehende IFRS-Regelungen werden insofern durch IFRS 20 ergänzt.
Der neue IFRS-Rechnungslegungsstandard ist von allen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, verpflichtend anzuwenden. Betroffen sind hierbei Unternehmen, die Vertragspartner einer Regulierungsvereinbarung sind und die Regulierungsvereinbarung den regulierten Preis festlegt, der für die regulierten Güter und regulierten Dienstleistungen, die an die Kunden geliefert bzw. erbracht werden, in Rechnung gestellt werden darf und die Vereinbarungen der Regulierungsvereinbarung dazu führen, dass ein Teil der gesamten zulässigen Vergütung (total allowed compensation) für die in einer Periode gelieferten Güter und Dienstleistungen den Kunden über die regulierten Preise für in einer anderen (vergangenen oder zukünftigen) Periode gelieferte Güter oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird (differences in timing).1
Eine Regulierungsvereinbarung im Sinne von IFRS 20 wird in IFRS 20.A als Vereinbarung definiert, die eine Reihe durchsetzbarer Rechte und Pflichten festlegt und vorschreibt, wie eine Regulierungsbehörde einen regulierten Preis (oder eine Bandbreite für den regulierten Preis) festlegt.
Regulierungsvereinbarungen können in der Praxis verschiedene Erscheinungsformen aufweisen, z.B. Lizenzverträge, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen oder auch durch eine Reihe von Rechten und Pflichten, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind.2 Die Regulierungsbehörde muss dabei zwingend Vertragspartner der Regulierungsvereinbarung sein. Von dem neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard betroffen werden daher i.d.R. Unternehmen sein, deren Güter und Dienstleistungen bzw. deren Preise von staatlicher Stelle auf Basis einer Regulierungsvereinbarung geregelt bzw. festgelegt werden. Hierunter können z.B. Unternehmen, die Transport- bzw. Beförderungs-, Abfallentsorgungs- oder Versorgungsdienstleistungen, z.B. von Gas, Strom oder Wasser, erbringen, fallen.
Da die Regelungen von IFRS 20 bestehende IAS/IFRS-Rechnungslegungsgrundsätze ergänzen, haben Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 20 fallen, zuerst andere Rechnungslegungsstandards auf bestehende Regulierungsvereinbarungen anzuwenden, z.B. IFRIC 12 für Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen.3 Auf danach noch verbleibende Rechte und Pflichten aus der Dienstleistungskonzessionsvereinbarung, die die Definition regulatorischer Vermögenswerte oder regulatorischer Schulden erfüllen, ist IFRS 20 anzuwenden.
IFRS 20.26 schreibt den verpflichtenden Ansatz aller am Ende einer Berichtsperiode bestehenden regulatorischen Vermögenswerte und regulatorischen Schulden vor. Der Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Schulden zieht die Erfassung regulatorischer Erträge und regulatorischer Aufwendungen nach sich. Damit kommt es zu einer Erfassung der gesamten zulässigen Vergütung für die betreffende Berichtsperiode.
Sind einem Unternehmen, welches einer Regulierungsvereinbarung unterliegt, z.B. in einem Jahr Kosten in Höhe von 120 GE entstanden und sieht die Regulierungsvereinbarung vor, dass in diesem Jahr den Kunden nur 100 GE in Rechnung gestellt werden dürfen, die verbleibenden 20 GE erst im Folgejahr, entfällt ein Teil der insgesamt zulässigen Vergütung (120 GE) in Höhe von 20 GE auf eine andere Berichtsperiode, als die, in der es die Güter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht hat. IFRS 20 sieht hierfür den Ansatz eines regulatorischen Vermögenswerts in Höhe von 20 GE vor, der das gegenwärtige und durchsetzbare Recht repräsentiert, in der künftigen Periode den Betrag von 20 GE dem regulierten Preis hinzurechnen zu dürfen. Folgende Buchungssätze hat das Unternehmen im Beispiel zu erfassen:
| Per | Regulatorische Vermögenswerte | 20 | an | Regulatorische Enträge | 20 |
Im Folgejahr nach Vereinnahmung der Vergütung wird der regulatorische Vermögenswert wie folgt ausgebucht:
| Per | Regulatorische Aufwendungen | 20 | an | Regulatorische Vermögenswerte | 20 |
IFRS 20 regelt darüber hinaus auch den Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Schulden aus anrechenbarem Aufwand (allowable expense) und regulatorischen Abschreibungen auf eine regulatorische Kapitalbasis. Der neue IFRS-Rechnungslegungsstandard enthält umfangreiche Regelungen zu bestehenden Unsicherheiten und darüber, ob ein regulatorischer Vermögenswert oder eine regulatorische Schuld bestehen und unter welchen Voraussetzungen solche anzusetzen sind.4
IFRS 20.34 sieht eine Schätzung der künftigen Zahlungsströme aus dem regulatorischen Vermögenswert oder der regulatorischen Schuld vor, die unter Verwendung eines regulatorischen Zinssatzes auf ihren Barwert abgezinst wird. IFRS 20 definiert den regulatorischen Zinssatz als den in einer Regulierungsvereinbarung festgelegten oder implizierten Zinssatz, der als Ausgleich für den Zeitraum bis zur Rückzahlung eines regulatorischen Vermögenswerts oder als Abzug für den Zeitraum bis zur Erfüllung einer regulatorischen Schuld dient.
Darüber hinaus erlaubt IFRS 20 eine vereinfachte Bewertungsmethode für bestimmte im Standard erläuterte Sachverhalte.
Die Buchwerte angesetzter regulatorischer Vermögenswerte und regulatorischer Schulden sind am Ende jeder Berichtsperiode im Hinblick auf geänderte Tatsachen oder neue Informationen in Bezug auf ihre Höhe und Fälligkeit zu aktualisieren. Hierbei kommt der beim erstmaligen Ansatz ermittelte Zinssatz zur Anwendung.5
IFRS 20 schreibt für die regulatorischen Erträge und Aufwendungen einen saldierten Ausweis in einer eigenen Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Klassifizierung als Umsatzerlöse vor. Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden sind in der Bilanz als separate Posten – gegliedert in kurz- und langfristig – auszuweisen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz eines in den Anwendungsbereich von IFRS 20 fallenden Unternehmens könnte in Bezug auf die Anforderungen nach IFRS 20 und das o.g. Beispiel (stark vereinfacht) wie folgt dargestellt sein:6
| Gewinn- und Verlustrechnung in GE | 20x1 | 20x2 |
| Erlöse aus Verträgen mit Kunden | 100 | 120 |
| Regulatorische Erträge - ) regulatorische Aufwendungen) | 20 | -20 |
| Umsatzerlöse | 120 | 100 |
| sonstige betriebliche Aufwendungen | -120 | -100 |
| Gewinn / Verlust | 0 | 0 |
| Bilanz in GE | 31.12.20x1 | 31.12.20x2 |
| Regulatorische Vermongenswerte | 20 | 0 |
| Regulatorische Schulden | 0 | 0 |
IFRS 20 sieht umfangreiche Anhangangaben vor. Zweck der nach IFRS 20.69 ff. geforderten Angaben ist die Vermittlung von Informationen zu regulatorischen Erträgen und Aufwendungen, die zusammen mit den nach anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards erforderlichen Angaben Aufschluss über die insgesamt zulässige Vergütung für die vom Unternehmen in einer Berichtsperiode erbrachten regulierten Güter oder Dienstleistungen und damit über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie über die Aussichten für künftige Zahlungsströme geben sollen. Darüber hinaus sollen Informationen zu den angesetzten regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden gegeben werden, um Einblicke in die finanzielle Lage des Unternehmens am Ende einer Berichtsperiode sowie Höhe, Fälligkeit und Unsicherheiten im Hinblick auf zukünftige Zahlungsströme zu gewähren.
Wir verweisen bzgl. dieses Themas auch auf einen Beitrag in der PiR 7+8 2026.
1 Vgl. IFRS 20.9.
2 Vgl. IFRS 20.12.
3 Vgl. IFRS 20.B92.
4 Vgl. IFRS 20.29 ff.
5 Vgl. IFRS 20.52.
6 Vgl. IFRS 20.16 Example; IFRS 20.IE118.



