Wir begrüßen Sie herzlich zu einer neuen Ausgabe unseres IFRS-Bulletins, mit dem wir Sie über aktuelle und bedeutsame Entwicklungen zu den IAS/IFRS informieren möchten.

Dabei stellen wir Ihnen neben den aktuellen Veröffentlichungen des IASB auch den aktuellen Stand der IFRS IC Agenda-Entscheidungen in Q3/2025 vor. 

Neben einem Überblick über die Aktivitäten von DRSC und IDW sowie auf europäischer Ebene von EFRAG und ESMA gewähren wir Einblicke in die aktuellen Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. In gewohnter Weise berichten wir im Blickpunkt vertiefend über ausgewählte Bilanzierungsfragen - in dieser Ausgabe zur Bildung von Komponenten nach IAS 16.

Unsere Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Accounting & Reporting Advisory Group der BDO stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung und beraten Sie in allen Fragen zu Themen rund um die internationale Rechnungslegung.


Inhaltsverzeichnis

Endorsement Status

Übernahmen in EU-Recht

Nachfolgende Standards bzw. Änderungen an Standards wurden im Zeitraum Juli bis September 2025 in EU-Recht übernommen (EU-Anwendungszeitpunkt jeweils in Klammern):

  • Annual Improvements Volume 11 (01.01.2026)

Ausstehende Übernahmen

Das Endorsement der nachfolgenden Standards sowie Änderungen an Standards steht noch aus (erwartetes Endorsement jeweils in Klammern; letzter aktualisierter EFRAG-Stand vom 30.09.2025):

  • IFRS 18 Presentation and Disclosures in Financial Statements (Q1 2026);
  • IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures (noch offen);
  • IFRS 19 Amendments to IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures (noch offen).

Den aktuellen Endorsement-Status der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) finden Sie hier.

Aktivitäten der ESMA

ESMA veröffentlicht ESEF-Taxonomie Update

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) hat am 11.09.2025 eine aktualisierte Fassung des ESEF-Berichtsformats veröffentlicht. Die aktualisierte Taxonomie spiegelt die neuesten Entwicklungen in der internationalen Finanzberichterstattung wider, darunter die Einführung von IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss” und IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht”. Diese Standards durchlaufen derzeit das EU-Übernahmeverfahren. Zugang zu den XBRL-Taxonomiedateien erhalten Sie hier.

Aktivitäten von DRSC und IDW

DRSC nimmt Stellung zum EFRAG-Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung

Mit Schreiben vom 14.07.2025 hat das Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) Stellung genommen zu dem im November 2024 von der EFRAG veröffentlichten Diskussionspapier The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues. Ein stärker fokussierter Ansatz, bei dem die wirklich entscheidenden Themen behandelt würden, hätte möglicherweise zu einer klareren und besser handhabbaren Diskussionsgrundlage geführt, so das DRSC. Das DRSC empfiehlt gezielte Verbesserungen an IAS 7, die sich auf die Behebung echter Informationslücken konzentrieren – demnach auf Bereiche, in denen den Anwendern wesentliche Erkenntnisse fehlen – und nicht auf Bereiche, in denen Informationen bereits verfügbar sind, auch wenn diese von den Anwendern noch zusätzlich verarbeitet werden müssen. Das DRSC lehnt eine grundlegende Neuausrichtung der bestehenden Struktur ab. Das Schreiben des DRSC in englischer Sprache finden Sie hier.

Ergebnisse der 43. FA FB-Sitzung des DRSC zur Bilanzierung latenter Steuern im Zuge der KSt-Reform

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung (FA FB) hat sich in seiner Sitzung am 16.09.2025 mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm zur Stärkung des Standorts Deutschland (sog. „Investitions- oder Wachstumsbooster“) befasst, in dessen Zuge es zu einer stufenweisen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % auf 10 % kommen wird (beginnend ab dem Veranlagungszeitraum 2028). Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung latenter Steuern nach IAS 12 für IFRS-Bilanzierer von Relevanz. So sind gemäß IAS 12.47 latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand der Steuersätze zu bewerten, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Insofern bedarf es bereits im Abschluss zum 31.12.2025 (Bewertungsstichtage am oder nach dem 11.07.2025, dem Tag der Zustimmung des Bundesrates) einer Einschätzung in Bezug auf die zeitliche Umkehr der jeweiligen temporären Differenzen und Verlust- und Zinsvorträge über die einzelnen Veranlagungszeiträume hinweg (sog. Scheduling). Umbewertungseffekte sind nach IFRS in Abhängigkeit davon zu erfassen, wie die jeweilige Transaktion erfasst wurde, die ursächlich für die Latenz war. Der FA FB kam zu dem Schluss, dass die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften eindeutig seien und es demnach keiner zusätzlichen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bedürfe. Zugang zu der Berichterstattung über die Sitzung erhalten Sie hier.

DRSC veröffentlicht Bericht über Fallstudie zu potenziellem Wahlrecht eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses (Phase 3 der IFRS-Evaluation)

Das DRSC hat am 30.09.2025 einen Bericht über die vom DRSC durchgeführte Fallstudie zu einem potenziellen Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss von Tochterunternehmen veröffentlicht. Die Fallstudie stellt die Phase 3 der IFRS-Evaluation dar. Bereits im März 2025 veröffentlichte das DRSC seinen Abschlussbericht zur Unternehmensbefragung der Phase 2 seiner Evaluation zur Anwendung der IFRS in Deutschland. Die Befragung zeigte, dass die IFRS-Anwender der Stichprobe ein Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss mehrheitlich nutzen würden. Im Rahmen einer Fallstudie sollte aufbauend auf den Ergebnissen der Unternehmensbefragung untersucht werden, wie die Ausgestaltung des Wahlrechts die Effektivität und Effizienz der Finanzberichterstattung in Deutschland verbessern könnte. Hierbei sollten auch Folgefragen für weitere Funktionen der Rechnungslegung – insbesondere hinsichtlich der Steuerbemessungs- und Ausschüttungsfunktion sowie Kapitalerhaltung und Regulatorik – eine Rolle spielen.

Die Fallstudie, an der insgesamt elf Unternehmensgruppen, die die IFRS bereits im Konzernabschluss anwenden, teilnahmen, führte zu dem Ergebnis, dass sich durch ein bedingtes Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS, Verbesserungen hinsichtlich folgender fünf Kernbereiche identifizieren lassen:

  • Kostenreduktion (Wegfall doppelter Strukturen, Anpassungsbuchungen, Kontrollen, Sammlung von Belegen und Prüfungsnachweisen);
  • Qualitätsverbesserung (Bündelung der Expertise auf ein System; Reduktion fehleranfälliger manueller Korrekturen);
  • Steuerung und Kommunikation (Entfall des HGB-Abschlusses in der strategischen Planung sowie die Prüfung der Auswirkungen von Geschäftsentscheidungen würde die Unternehmenssteuerung erleichtern; reduzierter Erklärungsbedarf bei Anpassungsbuchungen);
  • Kapitalallokation (wo bereits Regelungen zur Solvenzsicherung gelten (bspw. bei Versicherungsunternehmen) könnte der Wegfall des HGB-Abschlusses ermöglichen, Kapital effizienter innerhalb eines Konzerns zu allokieren, da nur noch die zur Solvenzsicherung entworfenen Vorschriften greifen würden); 
  • Personalfindung (Bündelung von Expertise; eine Öffnung für den internationalen Arbeitsmarkt könnte die Personalfindung erleichtern).

Dem Bericht zur Fallstudie ist zu entnehmen, dass diejenigen Unternehmen der Fallstudie, die der Ausübung eines Wahlrechts zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss positiv gegenüberstehen, sich von der Ausübung des Wahlrechts Effizienz- und Effektivitätsgewinne versprechen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch den IFRS-Einzelabschluss ersetzt werden, so das DRSC. Den ausführlichen Bericht über die Fallstudie erhalten Sie hier.

IDW veröffentlicht aktualisiertes Knowledge Paper zur Bilanzierung grüner Finanzierungen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 02.07.2025 eine aktualisierte Fassung seines 2021 herausgegebenen Knowledge Papers „Bilanzierung von grünen Finanzierungen“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung 2021 erfolgte zur Klärung von Bilanzierungsfragen von damals neuartigen grünen Finanzierungsformen. Die Aktualisierung erfolgte, da in der Zwischenzeit der International Accounting Standards Board (IASB) mittels Änderungen an IFRS 9 und zusätzlichen Angabepflichten nach IFRS 7 auf Anmerkungen der Stakeholder reagiert und sich der Thematik von Finanzinstrumenten mit ESG-bezogenen Ausstattungsmerkmalen gewidmet hat. Zudem hatte das IDW zwischenzeitlich Hinweise zur handelsrechtlichen Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten mit nachhaltigkeitsbezogenen Ausstattungsmerkmalen erarbeitet. Das aktualisierte Paper des IDW finden Sie hier.

Aktivitäten des IASB/ IFRS IC

IASB veröffentlicht nahezu endgültigen Entwurf erläuternder Beispiele zu klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im Abschluss

Am 24.07.2025 hat der IASB einen „near final staff draft” des im Juli 2024 veröffentlichten IASB/ED/2024/6 zur Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen veröffentlicht (wir berichteten ausführlich in Bulletin Nr.4-2024). Der nahezu finale Entwurf enthält sechs (vorher acht, Zusammenfassung des ersten und zweiten Beispiels des ED sowie Streichung von Beispiel 5) erläuternde Beispiele. Diese stellen weder Ergänzungen noch Änderungen bestehender Standards dar, sondern sind als Leitlinien zu verstehen, wie die Regelungen in den bestehenden IFRS-Rechnungslegungsstandards in den dargestellten Fällen angewendet werden können. Der IASB hat diese Beispiele als Reaktion auf Rückmeldungen von Interessengruppen entwickelt, die auf unzureichende Informationen über Unsicherheiten, insbesondere klimabezogene Unsicherheiten, und offensichtliche Unstimmigkeiten in den von Unternehmen bereitgestellten Informationen hingewiesen hatten. Die erläuternden Beispiele wurden in Zusammenarbeit mit dem ISSB entwickelt, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit den gemäß der ISSB-Standards anzugebenden Nachhaltigkeitsinformationen stehen. Auch wenn sich die erläuternden Beispiele auf klimabezogene Sachverhalte beschränken, können die Leitlinien nach Auffassung des IASB für alle Arten von Unsicherheiten angewendet werden. Die erläuternden Beispiele unterliegen keinem EU-Endorsementverfahren und verfügen daher auch über keinen formalen Erstanwendungszeitpunkt. Die erläuternden Beispiele sind von bilanzierenden Unternehmen bei der Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten zu berücksichtigen. Die Pressemitteilung und Zugang zum Entwurf des IASB finden Sie hier.

IASB veröffentlicht finale Änderungen an IFRS 19

Im Juli 2024 hatte der IASB mit IASB/ED/2024/5 vorgeschlagene Änderungen an IFRS 19 veröffentlicht. IFRS 19 sieht reduzierte Anhangangaben für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht vor. Die Änderungen an IFRS 19 sollen diesen auf den aktuellen Stand bringen, da bei Verabschiedung von IFRS 19 der Rechtsstand zum Februar 2021 berücksichtigt wurde. Die Änderungen berücksichtigen daher insbesondere die in der Folge verabschiedeten IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss), Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 (Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen), Änderungen an IAS 12 (Internationale Steuerreform - Modelvorschriften der Säule 2), Änderungen an IAS 21 (Mangel an Umtauschbarkeit) sowie Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 (Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten). Nunmehr hat der IASB am 21.08.2025 die finalen Änderungen veröffentlicht, die – ebenso wie IFRS 19 selbst - noch eines EU-Endorsements bedürfen. Zugang zur Pressemitteilung und den finalen Änderungen an IFRS 19 erhalten Sie hier.

IFRS-Stiftung veröffentlicht neue Lehrmaterialien für den aktualisierten IFRS für KMU

Mit Datum vom 25.09.2025 hat die IFRS-Stiftung zwei neue Module auf Ihrer Internetseite veröffentlicht, die kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung der jüngsten Aktualisierungen des KMU-IFRS-Standards unterstützen sollen:

Modul 19 – Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert;

Modul 35 – Übergang auf den IFRS für KMU-Standard.

Zugang zu beiden Modulen erlangen Sie hier.

IASB setzt 4. Agenda-Konsultation aus

Im September hat der IASB beschlossen, eine mit der des ISSB in Einklang stehende Agenda-Konsultation vorzunehmen, die eine Bitte um Informationsübermittlung (Request for Information) erst für 2027 vorsieht. Insofern hat der IASB beschlossen, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der 4. Agenda-Konsultation auszusetzen. Das Projekt wurde aus dem work plan entfernt. Zugang zur IASB-Projektseite erhalten Sie hier.

Agenda-Entscheidungen des IFRS IC in Q3/2025

Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 keine finalen Agenda-Entscheidungen beschlossen.

Dennoch möchten wir Sie aufgrund der hohen Bedeutung für IFRS-Anwender darüber informieren, dass derzeit eine IFRS 18 Anfrage beim IFRS IC kontrovers diskutiert wird, die die Klassifizierung von Wechselkursdifferenzen in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung aus konzerninternen Fremdwährungsdarlehen nach IFRS 18 betrifft (die nach Vornahme der Schuldenkonsolidierung verbleiben). Das IFRS IC war sich in seiner Sitzung vom 16.09.2025 einig, dass die Erfassung derartiger Fremdwährungsdifferenzen in der operativen Kategorie zulässig sei. Ein Teil der Mitglieder des IFRS IC hielt darüber hinaus aber auch die Klassifizierung der Aufwendungen und Erträge in der Kategorie für zulässig, in der diese vor Konsolidierung der konzerninternen Darlehensbeziehungen ausgewiesen worden wären. Eine Einigung unter den IFRS IC Mitgliedern konnte nicht erzielt werden. Dennoch schlägt das IFRS IC in der vorläufigen Agenda-Entscheidung vor, diese Frage nicht auf seine Agenda zu nehmen. Dem aktuellem work plan des IASB ist zu entnehmen, dass es eine erneute Befassung des IFRS IC erst in Q1/2026 geben wird. Die vorläufige Agenda-Entscheidung kann bis 25.11.2025 kommentiert werden. Weitere Informationen über die vorläufige Agenda-Entscheidung erhalten Sie hier.

Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

ISSB startet umfassende Überprüfung ausgewählter SASB-Standards und branchenbezogener IFRS S2-Umsetzungsleitlinien

Der International Sustainability Standards Board (ISSB) hat am 03.07.2025 die beiden folgenden Entwürfe veröffentlicht:

  • SASB/ED/2025/1 Vorgeschlagene Änderungen der SASB-Standards;
  • SASB/ED/2025/2 Vorgeschlagene Änderungen der branchenbezogenen Leitlinien zur Umsetzung von IFRS S2.

SASB/ED/2025/1 enthält Änderungsvorschläge an neun ausgewählten SASB-Standards bzw. für neun ausgewählte Branchen mit hoher Priorität in den Bereichen Rohstoffgewinnung und Lebensmittelverarbeitung. Darüber hinaus wurden - mit dem Ziel einer konsistenten Berichterstattung - Folgeänderungen an 41 weiteren SASB-Standards vorgenommen. 

Ziel der Anpassungen von SASB/ED/2025/2 ist es, die Einheitlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der branchenspezifischen Leitlinien zur Umsetzung von IFRS S2 im Einklang mit den geänderten SASB-Standards zu verbessern. Die Aktualisierung der IFRS S2-Umsetzungsleitlinien betrifft nur klimabezogene Inhalte. 

Die beiden Entwürfe wurden u.a. in regelmäßiger Zusammenarbeit mit GRI und EFRAG entwickelt. Sie stehen bis 30.11.2025 zur Kommentierung bereit. Das Inkrafttreten der Änderungen an den SASB-Standards soll zwischen 12 und 18 Monaten nach deren Veröffentlichung erfolgen (im Laufe des Jahres 2026), wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll. Noch für 2025 ist die Veröffentlichung von Entwürfen zur Überarbeitung dreier weiterer SASB-Standards geplant. Zur Pressemitteilung und den beiden Entwürfen gelangen Sie hier.

GRI veröffentlicht zwei neue themenbezogene Entwürfe

Die Global Reporting Initiative (GRI) hat am 03.07.2025 zwei neue Entwürfe zur Berichterstattung der Unternehmen zu arbeitsbezogenen Themen mit den folgenden Titeln veröffentlicht:

  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit; 
  • Vielfalt und Inklusion.

Die Kommentierungsfrist beider Entwürfe endete am 15.09.2025. Zugang zu den beiden Entwürfen erhalten Sie hier.

EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 04.07.2025 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt (C(2025) 4568) samt Anhängen zur Überarbeitung der bestehenden EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) verabschiedet sowie ein zugehöriges Q&A-Dokument und einen beispielhaft ausgefüllten Meldebogen veröffentlicht. Der delegierte Rechtsakt ändert die delegierte Verordnung zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung ((EU)2021/2178), die delegierte Verordnung Klima ((EU) 2021/2139) sowie die delegierte Verordnung Umwelt ((EU) 2023/2486). Ziel der Änderungen ist die Entlastung von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen von den hohen bürokratischen Anforderungen, die die Taxonomie-Verordnung mit sich bringt.  

Die EU-Kommission hatte die Änderungsvorschläge zur EU-Taxonomie im Rahmen des Omnibus I-Pakets am 26.02.2025 im Entwurf veröffentlicht und bis 26.03.2025 zur Konsultation gestellt. Im Vergleich zu der Fassung von Februar 2025 gab es nur punktuelle Anpassungen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  • Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes („de minimis thresholds“):
    • Bei Nicht-Finanzunternehmen: Wirtschaftliche Aktivitäten, die in Summe weniger als 10 % der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben (CapEX) oder Betriebsausgaben (OpEx) des Berichtsunternehmens ausmachen, müssen nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit und -konformität überprüft werden. Die Überprüfung der Wesentlichkeit erfolgt je Kennzahl bzw. KPI. Über den je Kennzahl nicht weiter untersuchten Anteil der unwesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten muss allerdings separat berichtet werden. 
    • Bei Finanzunternehmen bezieht sich diese 10 %-Grenze auf die Risikopositionen. Zudem besteht diese auch für Finanzunternehmen wie Kreditinstitute, die mehrere Kennzahlen im Rahmen der Taxonomie berichten müssen, in Bezug auf den Gesamt-Nettoumsatz.
  • Weitere Änderungen für Finanzunternehmen: 
    • Anpassung der Kennzahlen: Aus dem Nenner der jeweiligen KPI sind solche Risikopositionen auszuschließen, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen und
    • Herausnahme von Risikopositionen bei der Berechnung des Nenners, falls sie nicht auf Taxonomiefähigkeit und -konformität prüfbar sind (z.B. Derivate);
    • Verschiebung der Offenlegungspflicht für bestimmte Green Asset Ratio (GAR-)Kennzahlen bis 2028;
  • Reduktion der Berichtspflichten in den verpflichtend anzuwendenden Meldebögen: Die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte wurde deutlich reduziert – bei Nicht-Finanzunternehmen um bis zu 64 % und bei Finanzunternehmen um bis zu 89 % (nach Schätzungen der EU-Kommission); separate Meldebögen im Zusammenhang mit fossilen Gasen und Nuklearenergie entfallen für alle Unternehmen;
  • Vereinfachung der „Do no Significant Harm“-Kriterien: Die Kriterien signifikanter Umweltschäden wurden angepasst und vereinfacht (Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien).

Werden innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten keine Einwände von EU-Parlament oder EU-Rat erhoben, wird die delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Die delegierte Verordnung ist ab 01.01.2026 für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2025 beginnt, besteht ein Wahlrecht, weiterhin die bisher geltenden Regelungen anzuwenden. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben. Zum delegierten Rechtsakt gelangen Sie hier. Zu den zugehörigen Fragen und Antworten gelangen Sie hier.

IFRS-Stiftung veröffentlicht Schulungsmaterial zur Anwendung branchenbezogener Leitlinien

Die IFRS-Stiftung hat am 10.07.2025 Schulungsmaterial zur Anwendung der branchenbezogenen Leitlinien des ISSB veröffentlicht. Die Schulungsmaterialien sollen dabei helfen, die Rolle der branchenbezogenen Leitlinien des ISSB – die sich auf die SASB-Standards und die branchenbezogenen Leitlinien zur Umsetzung von IFRS S2 beziehen – bei der Anwendung der IFRS-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ISSB-Standards) zu verstehen. Zu den Schulungsmaterialien gelangen Sie hier.

„Quick Fix“-Rechtsakt durch EU-Kommission zur Erweiterung von Übergangsregelungen zu den ESRS erlassen

Die EU-Kommission hat am 11.07.2025 einen weiteren delegierten Rechtsakt erlassen, der Änderungen an der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vornimmt, die zu Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD führen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 nach den ESRS zu berichten hatten (Unternehmen der ersten Welle). Gemäß der derzeit noch gültigen ESRS dürfen Unternehmen, die über das Geschäftsjahr 2024 berichten, u.a. auf Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Risiken verzichten (bestehende Übergangserleichterungen). 

Die „Quick Fix”-Änderungen, die dem Anhang C von ESRS 1 zu entnehmen sind und die ab dem Geschäftsjahr 2025 (frühere Anwendung ist nicht zulässig) gelten, erlauben den Verzicht auf diese Angaben auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 (Erweiterung der Übergangserleichterungen). Damit haben Unternehmen der ersten Welle in der Berichterstattung zu den Geschäftsjahren 2025 und 2026 im Vergleich zu den Angaben zum Geschäftsjahr 2024 keine zusätzlichen Angaben zu tätigen. Weiterhin wurden zahlreiche Übergangsvereinfachungen, die bisher nur für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten galten, auch auf die übrigen Unternehmen der ersten Welle ausgeweitet. Die „Quick Fix“-Änderungen waren notwendig, da Unternehmen der ersten Welle von der sog. Stop-the-Clock-Richtlinie nicht erfasst sind, nach der die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre verschoben worden war. Die Anwendung der ESRS erfolgt in Deutschland bisher aufgrund der ausstehenden nationalen Umsetzung der CSRD nur auf freiwilliger Basis. Zur Pressemitteilung und der delegierten Verordnung gelangen Sie hier.

EU-Kommission erlässt Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

Kleine und mittelgroße Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einem organisierten Markt in der EU zugelassen sind (nicht börsennotierte KMU), sind nach der CSRD-Richtlinie ((EU) 2022/2464) nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Im Rahmen des Omnibus I-Pakets wurde eine Beschränkung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten vorgeschlagen. Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten regte die EU-Kommission daher die Entwicklung eines Standards für eine freiwillige Berichterstattung an. 

Am 30.07.2025 hat die EU-Kommission nunmehr einen gesonderten einfacheren, von der EFRAG entwickelten Standard für nicht börsennotierte KMU vorgelegt, den diese auf freiwilliger Basis anwenden können. Hauptziel des Standards (Empfehlung) für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittelgroßer Unternehmen (voluntary sustainability reporting standard for small and medium-sized companies - VSME) ist es, den nicht unter die CSRD fallenden Unternehmen dabei zu helfen, Auskunftsersuchen von Finanzinstituten, großen Unternehmen und sonstigen Interessensträgern zu beantworten. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kann den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen erleichtern und KMU dabei helfen, ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung besser einschätzen und überwachen zu können, um so die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, so die EU-Kommission. 

Der VSME ist in ein Basismodul und ein Zusatzmodul unterteilt. Unternehmen, die das Zusatzmodul anwenden, müssen neben den vollständigen Anforderungen des Zusatzmoduls auch die des Basismoduls umsetzen. Das Basismodul richtet sich an Kleinstunternehmen und stellt die Mindestanforderungen für kleine und mittlere Unternehmen dar. Das Zusatzmodul umfasst darüberhinausgehende Datenpunkte, die zusätzlich von bestimmten Interessensgruppen verlangt werden dürfen.

Der Standard für die freiwillige Berichterstattung soll auch als eine Art Obergrenze für die Wertschöpfungskette („value chain cap“) dienen, die KMU und andere Unternehmen, die nicht den Berichtspflichten der CSRD unterliegen, vor überbordenden Auskunftsersuchen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette schützen soll. Damit soll bewirkt werden, dass Informationen, die gemäß den ESRS von Unternehmen in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette eingeholt werden müssen, nicht über die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen hinausgehen dürfen.

Die Empfehlung der EU-Kommission stellt eine Zwischenlösung ohne Rechtskraft und ohne festgelegten Erstanwendungszeitpunkt dar. Diese gilt so lange, bis ein für alle nicht vom veränderten Anwendungsbereich der CSRD betroffenen Unternehmen geltender VSME-Standard ausgearbeitet wird, dessen Grundlage die vorliegende Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung sein wird. Der VSME-Standard ist dann im Wege eines delegierten Rechtsakts von der EU-Kommission zu erlassen. Die EU-Kommission empfiehlt nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen ausdrücklich die Anwendung der vorgelegten Empfehlung einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zugang zum VSME (Empfehlung und Annex 1), dem praktischen Leitfaden für die Anwendung der Empfehlung (Annex 2) sowie den zugehörigen Fragen und Antworten erhalten Sie hier.

EFRAG schlägt Änderungen an den ESRS zur Vereinfachung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Im Nachgang zu den Omnibus I-Vorschlägen bat die EU-Kommission die EFRAG im März 2025 um fachlichen Rat in Bezug auf die geplanten Vereinfachungen der europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Set 1 der ESRS). Mit den nun von der EFRAG am 31.07.2025 veröffentlichten Entwürfen wurden weitreichende Anpassungen an 

  • den beiden übergreifenden Standards ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) und ESRS 2 (Allgemeine Angaben);
  • den zehn themenspezifischen Standards (ESRS E1-E5 (Umweltthemen), ESRS S1-S4 (soziale Themen) sowie ESRS G1 (Governance-Themen)); 
  • und dem Glossar (Anhang II)

vorgeschlagen mit dem Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für betroffene Unternehmen effizienter und praktikabler zu gestalten. Es käme zu einer erheblichen Reduzierung der Datenpunkte. Die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte würde im Falle der Wesentlichkeit um 57 % reduziert werden. Die Gesamtlänge der Standards hat sich im Vergleich zum bisherigen Set 1 um 55 % reduziert.

Im Wesentlichen schlägt die EFRAG folgende Änderungen vor:

  • Entfall freiwilliger Angaben durch Verschiebung in ein separates Dokument (sog. non-mandatory illustrative guidance), wodurch eine verbesserte Verständlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit der Standards erreicht werden soll;
  • Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz der Berichterstattung sowie Verbesserung der Einbindung in die Unternehmensberichterstattung; 
  • Vereinfachung der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, deren Anwendung von den betroffenen Unternehmen oft als zu komplex angesehen wurde; 
  • Ziel ist „fair presentation“, d.h. Zuverlässigkeit und Relevanz der berichteten Informationen; 
  • Einführung neuer Erleichterungsmechanismen, insbesondere für die Angaben zu den erwarteten finanziellen Effekten von Risiken und Chancen;
  • Anpassung von Begrifflichkeiten und Berichtslogiken an die IFRS; verbesserte Interoperabilität mit internationalen Nachhaltigkeitsstandards, insbesondere den ISSB-Standards. 

Ursprünglich war vorgesehen, noch umfangreiche sektorspezifische Standards zu erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen keine sektorspezifischen Standards mehr vor. Solche sind derzeit auch nicht zu erwarten. Zudem wurden einzelne Themen, die sich derzeit in der Diskussion im Zusammenhang mit den Omnibus-Paketen befinden, in den Entwürfen nicht aufgenommen.

Die Kommentierungsfrist der Entwürfe endete am 29.09.2025. Bis 30.11.2025 sollen die finalen Standards im Rahmen eines technical advice an die EU-Kommission übergeben werden, die die finalen Standards mittels eines delegierten Rechtsakts erlassen wird. Es ist vorgesehen, dass die finalen Standards erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden sollen. Eine vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 soll möglich sein. Zugang zur Pressemitteilung und den Entwürfen, die auch die Basis for Conclusions und eine Synopse der Änderungen gegenüber der aktuellen Version umfassen, erhalten Sie hier.

ISSB veröffentlicht Schulungsmaterial zur Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen

Der ISSB hat am 18.08.2025 Schulungsmaterial zur Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen unter Anwendung der ISSB-Standards veröffentlicht. Der Fokus liegt dabei auf erwarteten finanziellen Auswirkungen klima- und weiterer nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen und soll Unternehmen dabei unterstützen, für die Berichtsadressaten nützliche Informationen bereitzustellen. Unternehmen sollen ermutigt werden, ihre Transformation hin zur Nachhaltigkeit klar und zusammenhängend unter Verwendung qualitativer und quantitativer Daten zu beschreiben. Das Schulungsmaterial mit Darstellung der wesentlichen Anforderungen sowie von Mechanismen zur Unterstützung der Berichterstattung und Beispielen zur Berichterstattung ist hier erhältlich.

BMJV veröffentlicht Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Nachdem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am 10.07.2025 den Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht veröffentlicht hatte, wurde am 03.09.2025 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 (Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte) geänderten Fassung veröffentlicht. Zugang zum Gesetzesentwurf erhalten Sie hier

Die CSRD ist eine EU-Änderungsrichtlinie, insbesondere zur EU-Bilanzrichtlinie ((EU) 2013/34). Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD gehen Änderungen im Handelsgesetz einher sowie Anpassungen an weiteren Gesetzestexten, wie z.B. dem Aktiengesetz (AktG), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie war am 06.07.2024 abgelaufen. Mit dem Regierungsentwurf soll sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schnellstmöglich nachkommt. Die CSRD wurde 2022 als Bestandteil des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Die Bundesregierung bekräftigt die Ziele des „European Green Deal“. Die Zielerreichung darf aber nicht mit unverhältnismäßigen Bürokratielasten für europäische Unternehmen einhergehen. Daher begrüßt sie ausdrücklich die umfangreichen Maßnahmen, die die Europäische Kommission im Rahmen ihres Omnibus I-Entlastungspakets vorgelegt hat. 

Der Entwurf sieht weitgehend eine 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie vor und entspricht damit in vielen Punkten dem in der letzten Legislaturperiode beschlossenen Regierungsentwurf von Juli 2024 (siehe dazu auch Bulletin Nr.4-2024). Allerdings antizipiert er bereits einzelne (aus den diskutierten Anpassungen des Anwendungsbereichs) noch auf EU-Ebene final zu verhandelnde Inhalte, wie der im Omnibus I-Paket vorgeschlagene Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden. Nach dem derzeitigen Stand der CSRD wären Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden bereits mit der ersten Welle berichtspflichtig. Um eine ggf. nur kurzfristige Anwendungspflicht für derartige Unternehmen der ersten Welle zu vermeiden, sollen Unternehmen mit mehr als 500 und bis zu 1.000 Mitarbeitenden erst für ab dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre erstmals berichtspflichtig werden. Darüber hinaus enthält der Regierungsentwurf (Folge-)Anpassungen im Bereich der Thematik Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), da der Sorgfaltspflichtenbericht rückwirkend zum 01.01.2023 entfallen soll.

Blickpunkt: Komponentenansatz nach IAS 16

Einleitung

Sachanlagen, die Bestandteile aufweisen, die innerhalb der technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Sachanlage, regelmäßig eines Austausches bedürfen, sind nach IAS 16.13 bzw. IAS 16.43 für Abschreibungszwecke in Komponenten aufzuteilen (component approach). Ziel ist, den jeweiligen Nutzenverbrauch der Sachanlage bestmöglich abzubilden. Erforderlich ist eine komponentenbezogene Betrachtungsweise, sofern diese Bestandteile einen bedeutsamen (significant) Teil der Anschaffungskosten der Sachanlage umfassen und sich die Nutzungsdauern der Komponenten signifikant unterscheiden. Nach Ansicht des IASB sind derartige Unterschiede in den Nutzungsdauern der Bestandteile mittels der Anwendung einer gewichteten Durchschnittsnutzungsdauer für den Vermögenswert als solches nicht in ausreichendem Maße geeignet, um den Abschreibungsverlauf bestmöglich darzustellen (IAS 16.BC26). Der IASB bezog sich im Standard auf das Beispiel eines Hochofens, dessen Innenverkleidung nach einer bestimmten Zeit neu auszufüttern ist oder auf Sitze und Bordküchen in Flugzeugen, die regelmäßig eines Austausches bedürfen. Die Intention des Komponentenansatzes besteht insofern in der Erreichung eines Glättungseffektes, indem die zu aktivierenden (Austausch-)Kosten mittels planmäßiger Abschreibungen über die Totalperiode des Vermögenswerts verteilt werden.

Grundsätzliche Anforderungen an die Bildung von Komponenten nach IAS 16

Nach IAS 16.43 sind für Abschreibungszwecke wesentliche Komponenten zu bilden. Auf eine selbstständige Nutzbarkeit oder eine Einzelveräußerbarkeit kommt es dabei nicht an. Komponenten, die die gleiche Nutzungsdauer aufweisen, dürfen für Zwecke der planmäßigen Abschreibung zusammengefasst werden (IAS 16.45). Auch unwesentliche Bestandteile einer Sachanlage dürfen für Abschreibungszwecke getrennt erfasst werden (IAS 16.47). Insofern ergibt sich aus den Regelungen nach IAS 16 eine Pflicht zur komponentenweisen Abschreibung bei Vorliegen wesentlicher Komponenten, während für Bestandteile mit unwesentlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ein Wahlrecht hierzu besteht. Unabhängig davon, ob eine Aufteilung in Komponenten zwingend zu erfolgen hat oder wahlweise, sind die nicht den einzelnen Komponenten zugeordneten Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sachanlage – demnach der verbleibende nicht aufzuteilende Rest eines Vermögenswerts - separat mittels Verwendung einer Durchschnittsnutzungsdauer als sog. remainder abzuschreiben (IAS 16.46). Kosten für den späteren Austausch gebildeter Komponenten sind ansatzfähig und ansatzpflichtig. Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie kumulierten Abschreibungen der erneuerten Komponente sind auszubuchen (IAS 16.13).

Auslegung von Wesentlichkeit

Was als significant gilt, lässt sich aus IAS 16 nicht ableiten. In Analogie zu anderen Standards, die Signifikanz bemühen, z.B. IAS 40.10, vertritt das Schrifttum Grenzmarken zwischen über 5% bis hin zu 20%1.  Eine Atomisierung des Sachanlagevermögens gilt es allerdings zu vermeiden. Die Bildung von Komponenten sollte daher nicht beliebig vorangetrieben werden. Unternehmen müssen individuell für sich einen Weg finden, wesentliche Komponenten zu identifizieren, ohne sich dabei in Kleinteiligkeit zu verlieren. Dies erfordert eine Ermessensausübung. Es gilt den in den IFRS verankerten cost-benefit-Grundsatz zu beachten. Eine extensive Auslegung des Komponentenansatzes sollte insofern grundsätzlich vermieden werden.

Abgrenzung des Vermögenswertes

IAS 16.13 verwendet den Terminus Sachanlagen (property, plant and equipment), schreibt hierfür allerdings keine Maßeinheit vor. Eine solche ist vielmehr durch unternehmensspezifische Gegebenheiten zu bestimmen (IAS 16.9). Insofern ist in einem ersten Schritt der Zuschnitt der zu betrachtenden Sachanlage zu überprüfen, um die unit of account sachgerecht zu bestimmen. Eine unit of account umfasst grundsätzlich Bestandteile, die in einem sog. einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zueinanderstehen. Auf Basis der abgegrenzten Sachanlage, sind die innerhalb dieses Zuschnittes während der Nutzungsdauer der Sachanlage regelmäßig auszutauschenden Bestandteile bzw. Komponenten für Abschreibungszwecke zu identifizieren und zu separieren. 

Die Bestimmung der sachgerechten unit of account ist bedeutsam, da diese die Basis für die Beurteilung der Wesentlichkeit darstellt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Vorliegen eines sich vom Gepräge des Vermögenswerts unterscheidenden Werteverzehrs. So sollte die Zerlegung eines Vermögenswerts, der zwar über wesentliche Komponenten verfügt, die aber alle ähnlich lange Nutzungsdauern aufweisen, vermieden werden.

Bildung von Komponenten für Abschreibungszwecke bei Gebäuden

Grundsätzlich sind Unternehmen angehalten, unternehmensindividuelle Komponenten zu definieren. Grundlage hierfür kann ein strategischer Instandhaltungsplan sein, der Aufschluss über geplante Austauschzyklen und die hierfür geplanten Investitionen geben kann. Anhand eines solchen Instandhaltungsplans könnten sich am Beispiel eines Gebäudes z.B. folgende Komponenten für Abschreibungszwecke ergeben:

GebäudeAnschaffungs- und Herstellungskosten in Mio. GENutzungsdauer in Jahren
Rohbau8080
Heizungsanlage2025
Dacheindeckung2540
Fenster2230
Restgröße (remainder)5350
Summe200


Im vorliegenden Beispiel betragen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes 200 Mio. GE. Während der Lebensdauer des Gebäudes wird alle 25 Jahre die Heizungsanlage erneuert. Die auf die Komponente „Heizungsanlage“ entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 20 Mio. GE sind demnach für Abschreibungszwecke getrennt zu erfassen und über die individuell festgelegte Nutzungsdauer von 25 Jahren planmäßig abzuschreiben.   

Nach Ablauf der 25-jährigen Nutzungsdauer beträgt der Buchwert der Komponente Null. Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie kumulierten Abschreibungen sind nach 25 Jahren auszubuchen. Die Kosten für den Austausch sind im Buchwert der Komponente zu erfassen. Die aktivierten Kosten des Austausches sind erneut über die zum Zeitpunkt des Austausches geschätzte Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben.

Zusammenfassung

Wesentliche Komponenten von Sachanlagen sind im Rahmen der Folgebewertung separat abzuschreiben. Hierbei ist nicht nur buchhalterisches Know-How gefragt, sondern vielmehr auch technisches. Ziel ist es, die Daten aus einem (technisch geprägten) strategischen Instandhaltungsplan und die in dem jeweiligen Buchhaltungsprogramm abgebildeten Daten hinsichtlich geplanter Nutzungsdauer, Anschaffungs- und Herstellungskosten und geplanter Instandhaltungsmaßnahmen bestmöglich zu harmonisieren. Die Aufteilung von Vermögenswerten in Komponenten hat grundsätzlich unternehmensindividuell zu erfolgen. Es bedarf dabei einer sinnvollen Interpretation der Separierungsvorgabe des Standards.

Wir verweisen bzgl. dieses Themas auch auf einen Beitrag in der PiR Nr. 4/2025.



Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Komm., 23. Aufl., § 10 Rz. 6.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Melanie Schunk
Wirtschaftsprüferin, Partnerin, Accounting & Reporting Advisory Group
Dr. Stefan Bischof
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
Technical Accounting Center of Excellence
Stefan Schaden
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Accounting & Reporting Advisory Group
Jana Michel
Direktorin, Technical Accounting Center of Excellence