Wir begrüßen Sie herzlich zu einer neuen Ausgabe unseres IFRS-Bulletins, mit dem wir Sie über aktuelle und bedeutsame Entwicklungen zu den IAS/IFRS informieren möchten.
Dabei stellen wir Ihnen neben den aktuellen Veröffentlichungen des IASB auch den aktuellen Stand der IFRS IC Agenda-Entscheidungen in Q4/2025 vor.
Neben einem Überblick über die Aktivitäten von DRSC und IDW sowie auf europäischer Ebene von EFRAG und ESMA gewähren wir Einblicke in die aktuellen Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. In gewohnter Weise berichten wir im Blickpunkt vertiefend über ausgewählte Bilanzierungsfragen - in dieser Ausgabe zur Implementierung von IFRS 18.
Unsere Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Accounting & Reporting Advisory Group der BDO stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung und beraten Sie in allen Fragen zu Themen rund um die internationale Rechnungslegung.
Nachfolgende Standards bzw. Änderungen an Standards wurden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 in EU-Recht übernommen (EU-Anwendungszeitpunkt jeweils in Klammern):
Das Endorsement der nachfolgenden Standards sowie Änderungen an Standards steht noch aus (erwartetes Endorsement jeweils in Klammern; letzter aktualisierter EFRAG-Stand vom 18.12.2025):
Den aktuellen Endorsement-Status der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) finden Sie hier.
Am 14.10.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für Finanzberichte des Geschäftsjahres 2025 bzw. die Prüfungssaison 2026 veröffentlicht. Die zusammen mit den europäischen nationalen Enforcern, wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, identifizierten Themen der Finanzberichterstattung für IFRS-Abschlüsse, Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ESEF sind nachfolgend dargestellt und kurz erläutert:
| IFRS-Abschluss | Nachhaltigkeitsberichterstattung | ESEF |
| Geopolitische Risiken und Unsicherheiten | Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS | Häufig vorzufindende Fehler in der Kapitalflussrechnung |
| Segmentberichterstattung | Umfang und Struktur des Nachhaltigkeitsberichts |
Die ESMA hebt in ihren europäischen Enforcement-Prioritäten für die kommende Prüfungssaison hervor, dass geopolitische Risiken und Unsicherheiten weiterhin erhebliche und vielfältige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen haben können.
Hierzu zählen insbesondere der anhaltende Krieg in der Ukraine, zunehmende Spannungen im Nahen Osten sowie globale Handelskonflikte. Diese Entwicklungen führen zu volatilen Energie- und Rohstoffpreisen, Verschiebungen in den Lieferketten sowie weltweitem Handelsgefüge. Vor diesem Hintergrund erwartet die ESMA klare, detaillierte und unternehmensspezifische Angaben in den Abschlüssen und Lageberichten. Die Adressaten, also Investoren und andere Stakeholder, sollen relevante, verlässliche und zeitnahe Informationen erhalten, um die Auswirkungen dieser Unsicherheiten auf die finanzielle Lage und Performance eines Unternehmens angemessen beurteilen zu können. Allgemeine oder generische Hinweise auf Risiken und Unsicherheiten reichen hierfür nicht aus. Vielmehr sollen Unternehmen konkret auf Entwicklungen und Ereignisse eingehen, die Ermessensentscheidungen und Annahmen beeinflussen, insbesondere auch im Hinblick auf die Prämisse der Unternehmensfortführung. Die ESMA verweist insbesondere auf die Anforderungen in
IAS 1.122-.133. Darüber hinaus erwartet die ESMA, dass Sensitivitätsanalysen erstellt werden, die aufzeigen, wie sich vernünftigerweise zu erwartende Änderungen wesentlicher Annahmen auf die Buchwerte im nächsten Geschäftsjahr auswirken. Unternehmen sollten zudem kritisch prüfen, ob über die expliziten IFRS-Anforderungen hinausgehende Angaben erforderlich sind, um den Adressaten ein umfassendes Verständnis der bestehenden Risiken und Unsicherheiten zu ermöglichen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Konsistenz: Die offengelegten Risiken und Annahmen, die den Schätzungen und Bewertungen zugrunde liegen, müssen stimmig mit den Informationen sein, die an anderer Stelle im Geschäftsbericht, etwa im Lagebericht, insbesondere in der Risikoberichterstattung, dargestellt werden. Inkonsistenzen zwischen verschiedenen Berichtsteilen könnten das Vertrauen der Adressaten beeinträchtigen, so die ESMA.
Werthaltigkeit nicht-finanzieller Vermögenswerte
In Zeiten wirtschaftlicher und geopolitischer Unsicherheiten können Preisschwankungen, Zölle oder sonstige Handelsbeschränkungen beispielsweise zu einer Verringerung des Nettoveräußerungswerts von Vorräten führen. Unternehmen sind daher verpflichtet, Wertminderungen vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach IAS 2.28 bis 33 erfüllt sind und entsprechende Angaben zu diesen Wertminderungen nach IAS 2.36(e) zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können bei der Beurteilung der Werthaltigkeit sonstiger nicht-finanzieller Vermögenswerte Veränderungen im Geschäftsumfeld oder auf den Absatzmärkten, wie etwa steigende Zölle, schwankende Preise oder Wechselkurse, höhere Transportkosten oder gestörte Lieferketten ein Anzeichen für eine mögliche Wertminderung darstellen. Ist dies der Fall, so ist der erzielbare Betrag zu ermitteln, demnach der höhere Wert aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.
Unternehmen sollen außerdem transparente Angaben dazu machen, welche Ereignisse und Umstände zu einer Wertminderung oder gegebenenfalls auch zu einer Wertaufholung geführt haben (IAS 36.130(a)). Im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung ist es entscheidend, dass die zugrunde gelegten Annahmen zur Bestimmung der erwarteten Zahlungsströme kritisch hinterfragt und bei Bedarf aktualisiert werden. Dazu gehören insbesondere die Wachstumsraten, der Diskontierungszinssatz sowie der Schätzungszeitraum der Zahlungsströme beziehungsweise die Annahmen zur Bestimmung beizulegender Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten, falls Unternehmen diesen Bewertungsmaßstab zugrunde legen. Anpassungen sind auch vorzunehmen, um die Schätzungen des Managements an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen, so wie in IAS 36.33(a) und .38 gefordert. Insgesamt betont die ESMA, dass Unternehmen gerade in einem von Unsicherheiten geprägten Umfeld sicherstellen müssen, dass ihre Werthaltigkeitsberechnungen realistische, aktuelle und nachvollziehbare Annahmen widerspiegeln und die entsprechenden Angaben im Anhang hinreichend transparent sind.
Aktive latente Steuern
Die aktuellen geopolitischen Entwicklungen können Zweifel an der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche aufwerfen, insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit steuerliche Verluste erlitten hat oder in einem volatilen Marktumfeld tätig ist. Vor diesem Hintergrund fordert die ESMA, dass Unternehmen sorgfältig prüfen, ob die Ansatzkriterien für latente Steueransprüche weiterhin erfüllt sind und ob die Bewertungsvorschriften angemessen angewendet werden. Wenn Anzeichen bestehen, dass latente Steueransprüche nicht mehr in voller Höhe realisiert werden können, müssen Unternehmen entsprechende Anpassungen vornehmen.
Darüber hinaus können zusätzliche Angaben erforderlich sein, etwa zu der Art und dem Umfang der Nachweise, die die Ansatzfähigkeit der latenten Steueransprüche belegen (IAS 12.81 ff.). Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Annahmen zu künftigen steuerpflichtigen Gewinnen plausibel, konsistent und ausreichend dokumentiert sind, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Unsicherheiten.
Umsatzerlöse
Handelsbeschränkungen, Zölle, Lieferkettenprobleme oder andere Unsicherheiten können sich direkt auf die Erfassung von Umsatzerlösen aus Verträgen mit Kunden auswirken. Besonders betroffen sind Verträge, bei denen der Umsatz zeitraumbezogen erfasst wird, beispielsweise nach der inputbasierten Methode. Wenn neue oder geänderte Zölle die geschätzten Vertragserfüllungskosten erhöhen, kann dies den Fortschritt der Leistungserfüllung reduzieren und damit auch den Zeitpunkt oder die Höhe der Umsatzrealisierung beeinflussen. In solchen Fällen müssen Unternehmen den Leistungsfortschritt als Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung aktualisieren und, sofern diese Änderungen wesentlich sind, entsprechende Angaben im Anhang vornehmen (IFRS 15.43 i. V. m. IAS 8.39).
Die genannten aktuellen Unsicherheiten führen häufig dazu, dass Unternehmen laufende Verträge mit Kunden neu verhandeln müssen. Je nach konkreten Fakten und Umständen ist eine solche Vertragsänderung nach IFRS 15.18 ff. unterschiedlich zu behandeln. Sie kann als separater Vertrag, als Beendigung des bestehenden Vertrags mit anschließendem Ansatz eines neuen Vertrags, oder als Änderung eines bestehenden Vertrags zu bilanzieren sein. Grundsätzlich erinnert die ESMA daran, dass wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzrealisierung stehen, transparent offenzulegen sind.
Darüber hinaus müssen Emittenten prüfen, ob gestiegene Kosten oder geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen Rückstellungen für belastende Verträge erforderlich machen (IAS 37.66 bis .69). Insgesamt erwartet die ESMA von den Unternehmen, dass sie die Auswirkungen geopolitischer Unsicherheiten auf bestehende Verträge kontinuierlich überwachen, Schätzungen regelmäßig aktualisieren und transparente Angaben zu den Auswirkungen auf die Umsatzrealisierung tätigen.
Weitere Anmerkungen
Geopolitische Risiken und wirtschaftliche Unsicherheiten können sich außerdem in vielfältiger Weise auf die Bilanzierung von Rückstellungen und Finanzinstrumenten auswirken. Zunächst erinnert die ESMA daran, dass Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen nur dann anzusetzen sind, wenn alle Ansatzkriterien gemäß IAS 37.14 vollständig erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein verpflichtendes Ereignis eingetreten sein muss, welches eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung des Unternehmens begründet, und es muss wahrscheinlich sein, dass ein Ressourcenabfluss erforderlich sein wird. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen auch prüfen, ob IFRS 5 anwendbar ist. Gerade in einem Umfeld geopolitischer Spannungen kann es vorkommen, dass Unternehmen Geschäftsbereiche aufgeben, Produktionsstandorte verlagern oder Vermögenswerte veräußern müssen, was ggf. eine Bilanzierung nach IFRS 5 erforderlich machen kann.
Darüber hinaus weist die ESMA darauf hin, dass geopolitische Ereignisse erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung und das Risikoprofil von Finanzinstrumenten haben können. Insbesondere kann sich das Kreditrisiko von Kreditnehmern oder Geschäftspartnern verschlechtern, etwa aufgrund von wirtschaftlichen Sanktionen, eingeschränktem Marktzugang oder erhöhter Inflation. Unternehmen müssen deshalb die Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf das erwartete Kreditrisiko sorgfältig bewerten. Steigt das Risiko, dass Schuldner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, müssen Unternehmen erhöhte erwartete Kreditausfälle erfassen und diese Änderungen transparent erläutern. Schließlich fordert die ESMA, dass Unternehmen alle wesentlichen Änderungen ihrer finanziellen Risiken, insbesondere Kredit-, Liquiditäts-, Währungs- und andere Preisrisiken offenlegen. Ebenso sollen sie ihre Ziele, Richtlinien und Prozesse zur Steuerung dieser Risiken beschreiben und erklären, wie sich geopolitische Ereignisse auf das Risikomanagement ausgewirkt haben. Insgesamt betont die ESMA, dass in einem Umfeld erhöhter geopolitischer Unsicherheit eine sorgfältige Bewertung, Dokumentation und Offenlegung grundsätzlich von zentraler Bedeutung ist.
Allgemeine Grundsätze zur Identifikation und Aggregation
Die ESMA betont, dass die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 ein zentrales Instrument zur Transparenz und Vergleichbarkeit von Unternehmensinformationen bleibt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Abschlussadressaten auf Basis der Segmentangaben die Art und die finanziellen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem sie tätig sind, nachvollziehen können. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Konsistenz der Informationen zwischen der Segmentberichterstattung, der internen Berichterstattung an den Chief Operating Decision Maker (CODM) und den Angaben im Lagebericht. Abweichungen zwischen diesen Informationsquellen können auf eine unzureichende oder inkonsistente Segmentabgrenzung hindeuten und sollten kritisch hinterfragt werden.
Unternehmen sollen unternehmensspezifische Angaben zu allen wesentlichen Faktoren tätigen, die bei der Identifikation ihrer Geschäftssegmente berücksichtigt wurden. Die Segmentstruktur spiegelt wider, wie das Management das Unternehmen tatsächlich steuert, sie ist somit ein zentraler Bestandteil der Managementperspektive. Darüber hinaus kann die Identifikation von Geschäftssegmenten weitreichende Auswirkungen auf andere IFRS-Bereiche haben, etwa auf die Bestimmung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke des Werthaltigkeitstests nach IAS 36.
Die ESMA erinnert außerdem daran, dass Geschäftssegmente nur dann zusammengefasst werden dürfen, wenn sie ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen. Werden Segmente zusammengefasst, sind die getroffenen Ermessensentscheidungen offenzulegen. Ebenso ist eine kurze Beschreibung der zusammengefassten Segmente gemäß IFRS 8.22(aa) offenzulegen. Zudem sind Indikatoren zur Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Merkmale transparent darzustellen, damit Abschlussadressaten die Aggregationsentscheidung nachvollziehen können. In einem Umfeld geopolitischer Unsicherheiten und sich wandelnder Klimabedingungen weist die ESMA darauf hin, dass solche Entwicklungen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Geschäftssegmente haben können.
Handelsbeschränkungen, veränderte Lieferketten oder regionale Marktrisiken können dazu führen, dass bestehende Segmentstrukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Ebenso können sie die Anwendung der Aggregationskriterien oder die Aufgliederung der Umsatzerlöse beeinflussen, insbesondere im Kontext der Umsatzangaben nach IFRS 15.114 und .115. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob geopolitische Entwicklungen eine Neudefinition der berichtspflichtigen Segmente oder erweiterte Angaben zu Umsatzerlösen erforderlich machen. Klarheit, Konsistenz und Nachvollziehbarkeit stehen dabei im Mittelpunkt der Erwartungen von ESMA und den nationalen Durchsetzungsbehörden.
Angaben zu Umsatzerlösen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente
Darüber hinaus hebt die ESMA die Angabepflichten für Umsatzerlöse und Aufwendungen in der Segmentberichterstattung besonders hervor. Nach IFRS 8.23 sind bestimmte Ertrags- und Aufwandsposten anzugeben, sofern sie entweder in die vom CODM geprüfte Kennzahl des Segmentergebnisses einbezogen werden oder dem CODM regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang verweist die ESMA ausdrücklich auf die IFRS IC Agenda-Entscheidung von Juli 2024, die das Verständnis dieser Vorschrift präzisiert. Vor dem Hintergrund der IFRS IC Agenda-Entscheidung empfiehlt die ESMA allen Unternehmen, ihre IFRS 8-Angaben kritisch zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Ermessensentscheidungen, die bei der Darstellung von Zwischensummen oder bestimmten Posten wie Umsatzkosten getroffen werden. Ziel ist es sicherzustellen, dass die offengelegten Informationen sowohl vollständig als auch konsistent mit der internen Steuerungslogik und den übrigen Angaben im Abschluss sind. Die ESMA erwartet, dass Unternehmen bei der Segmentberichterstattung klar, nachvollziehbar und managementnah berichten, damit Investoren und andere Abschlussadressaten die Ertragskraft und Risikostruktur der einzelnen Segmente verstehen können.
Informationen über geopolitische Gebiete und wichtige Kunden
Die ESMA hebt schließlich die Bedeutung der unternehmensweiten Angaben zu geografischen Gebieten und wichtigen Kunden hervor, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten. Diese Angaben spielen eine zentrale Rolle dabei, das Risikoprofil und die Marktdiversifikation eines Unternehmens zu verstehen. Nach IFRS 8.33 und .34 sollen Unternehmen Informationen über Umsatzerlöse von externen Kunden sowie über langfristige Vermögenswerte bereitstellen. Diese Angaben müssen zwischen dem Sitzland des Unternehmens, allen Drittländern insgesamt sowie jedem einzelnen Drittland, sofern es wesentlich ist, unterscheiden. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sind sowohl quantitative als auch qualitative Faktoren zu berücksichtigen. Wird z.B. ein erheblicher Teil der Umsatzerlöse in Drittländern erzielt, die Handelsbeschränkungen, Zöllen oder geopolitischen Spannungen unterliegen, kann dies eine wesentliche Information für Abschlussadressaten darstellen. In solchen Fällen erwartet die ESMA eine transparente und differenzierte geografische Aufgliederung der Umsatzerlöse und Vermögenswerte. Darüber hinaus kann je nach Geschäftsmodell auch eine detailliertere Angabe über die Verteilung der Umsatzerlöse auf einzelne Länder oder Regionen erforderlich sein. Diese Angaben können sich beispielsweise am Ursprungsort der Verkäufe, am Standort der Endkunden oder an der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Transaktionen orientieren.
Im Hinblick auf wichtige Kunden betont die ESMA, dass keine Ausnahme von der Offenlegungspflicht des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse besteht, die auf jeden einzelnen bedeutenden Kunden entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst nur begrenzt Informationen über den Endkundenkreis erhält, die Angabe bleibt dennoch erforderlich, sofern sie wesentlich ist. Die ESMA macht deutlich: Vollständige und aussagekräftige Angaben zu geografischen Gebieten und bedeutenden Kunden sind entscheidend, um die Abhängigkeit von bestimmten Märkten oder Abnehmern zu erkennen und die Auswirkungen geopolitischer Risiken auf das Geschäftsmodell besser einschätzen zu können.
Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS
Die ESMA betont erneut die zentrale Rolle der doppelten Wesentlichkeit für die Bestimmung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der wesentlichen Informationen und damit für die Entscheidungsnützlichkeit von Nachhaltigkeitsberichten nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). So bestimmen die Ergebnisse der zweistufigen Beurteilung die themenspezifischen Angaben, die Emittenten zu tätigen haben. Die ESMA erinnert an die wesentlichen Schritte der Wesentlichkeitsanalyse und verweist auf die diesbezüglichen Angabepflichten, insbesondere die Angaben nach ESRS 2 IRO-1.
Umfang und Struktur des Nachhaltigkeitsberichts
Die ESMA geht auf wesentliche Anforderungen in Bezug auf Umfang und Struktur der Nachhaltigkeitsberichts ein, wie etwa Berichtsgrenzen, Berichtsstruktur, Verweistechniken und betont die Notwendigkeit der Konsistenz mit anderen Bereichen der Unternehmensberichterstattung. So sollte der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Konsolidierungskreis zugrunde liegen, wie dem Konzernabschluss. Die ESMA verweist diesbezüglich insbesondere auf ESRS 2 (BP-1). Emittenten sollten Benutzerfreundlichkeit und Lesbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen anstreben. Querverweise innerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung können zwar verwendet werden, Emittenten sollten allerdings darauf achten, dass Informationen nicht übermäßig verstreut sind. Die ESMA weist auf die erforderliche Konnektivität zu anderen Teilen der Berichterstattung hin.
In Bezug auf das European Single Electronic Format (ESEF)-Reporting fokussiert sich die ESMA auf ihrer Ansicht nach typische in der Kapitalflussrechnung vorzufindende Fehlerquellen im Hinblick auf die Erstellung maschinenlesbarer Dokumente und erinnert daher nochmal an:
Im letzten Abschnitt macht die ESMA allgemeine Anmerkungen und hält dazu an, diese Punkte, sofern relevant, zu beachten. Die ESMA weist insbesondere auf Folgendes hin:
Die von der ESMA veröffentlichten gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte werden von der BaFin um eigene, nationale Prüfungsschwerpunkte ergänzt. Die BaFin hat am 27.11.2025 auf ihrer Internetseite veröffentlicht, dass sie sich in den Abschlüssen 2025 schwerpunktmäßig die Lageberichterstattung in einem sich ändernden makroökonomischen Umfeld anschauen wird. Hierbei wird zusätzlich zu den von der ESMA aufgeführten Risiken auch auf technologische Veränderungen und den verstärkten Einsatz künstlicher Intelligenz Bezug genommen. Fehlerquellen entstünden vor allem durch unzureichende Datengrundlagen, zu optimistische Prognoseannahmen oder die Tendenz, mögliche negative Entwicklungen nicht deutlich genug herauszustellen bzw. zu relativieren, so die Bafin. Auch seien Widersprüche zwischen interner Steuerungslogik und externer Berichterstattung zu vermeiden. Klarheit und Vollständigkeit sind gesetzlich gefordert und verlangen eine sorgfältige Prüfung der verwendeten Annahmen und Prognoseparameter. Der Lagebericht sei nicht nur ein gesetzlich vorgeschriebenes Berichtselement, sondern auch ein wesentliches Kommunikationsinstrument im Spannungsfeld von Rechenschaft und Perspektive. Seine Qualität und Verlässlichkeit tragen entscheidend dazu bei, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Resilienz des Unternehmens in einem von Wandel geprägten Umfeld wahrgenommen werden, so die Bafin weiter.
Die BaFin fordert im Interesse einer umfassenden Information des Kapitalmarkts einen objektiven Maßstab in der Unternehmensberichterstattung zu verwenden. Die BaFin hat die alleinige Verengung des Prognoseberichts auf interne Steuerungsgrößen als ein Fehlerpotenzial ausgemacht. Sie erwartet, dass grundsätzlich zu allen drei Teillagen (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) angemessene Kennzahlen berichtet werden. Damit rückt die BaFin von der bisher etablierten Auslegung (management approach) des DRS 20 ab.
Zur Pressemitteilung der BaFin gelangen Sie hier.
Das Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 06.11.2025 als Abschluss seiner von März 2023 bis September 2025 durchgeführten Evaluation zur Anwendung der IFRS im Jahresabschluss ein Thesenpapier veröffentlicht, welches zehn Thesen zu einer möglichen Einführung eines bedingten Wahlrechts einer befreienden Anwendung der IFRS im Jahresabschluss in Deutschland enthält. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind bislang für alle Unternehmen die allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften verpflichtend anzuwenden. Nur für große Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit einen zusätzlichen Einzelabschluss nach IFRS für Offenlegungszwecke im Sinne des § 325 Abs. 2a HGB zu erstellen, während die Aufstellungspflicht eines HGB-Jahresabschlusses für Ausschüttungszwecke etc. fortbesteht. Von diesem Mehraufwand wird in der unternehmerischen Berichterstattungspraxis nahezu kein Gebrauch gemacht, so das DRSC. Insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung von IFRS 19, der bereits umfangreiche Erleichterungen für bestimmte Unternehmen vorsieht sowie der Einführung einer globalen Mindeststeuer, bei der zu erwarten sei, dass für IFRS-Bilanzierer auch unterhalb der Konzernebene IFRS-basierte Kenngrößen zur Bestimmung einer adjustierten Bemessungsgrundlage je Tochterunternehmen/ Betriebsstätte herangezogen werden, gäbe es genug Anlässe, die Bedeutung der IFRS in Deutschland zu evaluieren. Das DRSC stellt in seinem Thesenpapier sowohl den Nutzen einer möglichen befreienden Anwendung als auch die dafür notwendigen Voraussetzungen dar. Die Veröffentlichung des DRSC finden Sie hier.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat ein Arbeitspapier mit dem Titel „IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss: Fragen und Antworten“ mit Datum vom 26.11.2025 zur Auslegung und Anwendung von IFRS 18, das von allgemeinen Hinweisen bis hin zu spezifischen Anwendungsfällen reicht, veröffentlicht. Das Fragen-und-Antworten-Papier zur Unterstützung des Berufsstands und der interessierten Öffentlichkeit wurde von der Arbeitsgruppe „IFRS 18“ des IDW erstellt. Es handelt sich gemäß Erläuterung im Arbeitspapier um ein fortlaufend weiterzuentwickelndes Dokument, das insb. an ggf. neue Erkenntnisse und Anforderungen des Standardsetzers (International Accounting Standards Board (IASB)/ IFRS Interpretations Committee (IFRS IC)) anzupassen ist. Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt, dass durch den IASB und das IFRS IC keine neue und ggf. abweichende Auffassung geäußert wird. Das Arbeitspapier des IDW finden Sie hier. Sprechen Sie uns gerne an, sollten Sie keinen Zugriff auf den Mitgliederbereich haben.
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat am 14.10.2025 einen Bericht mit aktualisierten Daten zur aktuellen und erwarteten Inflation diverser Länder (World Economic Outlook, October 2025) veröffentlicht.
Demnach gelten die folgenden Länder zum 31.12.2025 als hochinflationär im Sinne von IAS 29:
Während des Jahres 2025 ergaben sich folgende Veränderungen: Burundi gilt seit 30.06.2025 erstmalig als hochinflationär. Angola, Myanmar, Syrien, Nigeria und Ägypten wurden für 2026 und folgende Jahre als streng überwachungsbedürftig eingestuft. Äthiopien (bereits seit 30.06.2025), Ghana, Laos und Surinam gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.12.2025 enden, nicht mehr als hochinflationär. Zugang zu dem Bericht des IWF erhalten Sie hier.
Die IFRS-Stiftung hat nach Veröffentlichung der dritten Fassung des IFRS für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) von Oktober bis Dezember insgesamt drei neue Schulungsmodule veröffentlicht:
Zugang zu den Schulungsmodulen erhalten Sie nach Registrierung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.
Der IASB hat am 13.11.2025 Änderungen an IAS 21 in Bezug auf die Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung veröffentlicht, die für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Für die Anwendung bedarf es allerdings eines EU-Endorsements, welches aktuell noch aussteht. Für Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen mit Sitz in Deutschland sind die Änderungen an IAS 21 ohnehin nicht relevant, da in keiner hochinflationären Darstellungswährung berichtet wird.
Die Änderungen stellen insbesondere klar, dass wenn ein Unternehmen Beträge von einer funktionalen Währung, die die Währung eines nicht hochinflationären Wirtschaftsraums ist, in eine Darstellungswährung umrechnet, die die Währung eines Wirtschaftsraums mit ausgeprägter Hochinflation ist, das Unternehmen diese Beträge, einschließlich der Vergleichsbeträge, mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der aktuellsten Bilanz (most recent statement of financial position) umrechnet. Die Änderungen umfassen auch Übergangsregelungen für den Fall, dass die betroffene Volkswirtschaft nicht mehr hochinflationär ist sowie zusätzliche Anhangangaben. Zur Pressemitteilung des IASB gelangen Sie hier.
Nachdem der IASB im Juli 2025 eine Reihe von nahezu endgültigen Beispielen veröffentlicht hatte, wurden nunmehr am 28.11.2025 sechs finale Beispiele (illustrative examples) vom IASB veröffentlicht, anhand derer veranschaulicht werden soll, wie Unternehmen die jeweiligen IFRS-Rechnungslegungsstandards bei der Berichterstattung über die Auswirkungen von Unsicherheiten im Abschluss anwenden können. Die veröffentlichten Beispiele unterscheiden sich nur geringfügig von den im Juli als nahezu final veröffentlichten Beispielen (wir berichteten ausführlich in Bulletin Q3-2025) und basieren zwar auf klimabezogenen Szenarien, die zugrunde liegenden Prinzipien gelten aber für alle Arten von Unsicherheiten, so der IASB. Die Beispiele gelten als Begleitmaterial zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards und sind damit kein integraler Bestandteil des jeweiligen Standards, so dass es weder einen Erstanwendungszeitpunkt noch Übergangsvorschriften gibt. Damit entfalten sie für europäische Unternehmen unmittelbare Wirkung. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Enforcer die Beispiele in ihre Erwartungshaltung über etwaige Berichterstattungspflichten einfließen lassen werden. Der IASB erwartet, dass Unternehmen etwaige daraus resultierende Änderungen in ihrer Berichterstattung zeitnah umsetzen. Zur Pressemitteilung zu der Veröffentlichung gelangen Sie hier.
Am 03.12.2025 hat der IASB den Entwurf zum risk mitigation accounting veröffentlicht, in dem Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen werden. Der Entwurf wurde bisher unter der Bezeichnung dynamic risk management diskutiert. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 soll ein neues Rechnungslegungsmodell eingeführt werden, welches zu einem besseren Verständnis bzw. erhöhter Transparenz führen soll, wie insbesondere Finanzinstitute das Zinsänderungsrisiko in ihren Portfolien steuern. Gemäß IASB wird mit dem vorgeschlagenen Modell zur Bilanzierung von Risikominderungsmaßnahmen auf Rückmeldungen von Finanzinstituten und Investoren reagiert, wonach die aktuellen Anforderungen an die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht angemessen widerspiegeln würden, wie das Zinsänderungsrisiko in der Praxis gesteuert wird. Das vorgeschlagene Modell zur Bilanzierung von Risikominderungsmaßnahmen zielt darauf ab, Rechnungslegung und Risikomanagement enger miteinander zu verknüpfen, um die interne Effizienz zu steigern und die Kommunikation zwischen Finanzinstituten und ihren Stakeholdern zu verbessern, so Andreas Barckow, Vorsitzender des IASB. Einen konkreten Erstanwendungszeitpunkt enthält der Entwurf noch nicht. Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 können bis 31.07.2026 kommentiert werden. Der Kommentierungsprozess umfasst auch ein Ersuchen des IASB, ob und in welchem Umfang die bisher noch anwendbaren Vorgaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) aufgehoben werden können sowie, ob das vorgeschlagene Bilanzierungsmodell auch für Versicherungen anzuwenden sein soll. Zur Pressemitteilung zu dem Entwurf gelangen Sie hier.
Die EFRAG hat im Dezember eine Zusammenfassung der Rückmeldungen (feedback statement) zu dem im November 2024 veröffentlichten Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung (The Statement of Cash-Flows – Objectives Usages and Issues) veröffentlicht. Das Hauptziel des EFRAG-Projekts bestand darin, aktuelle Probleme in Bezug auf die Kapitalflussrechnung (IAS 7) zu identifizieren und aufzulisten. Eine Bestandsaufnahme dieser Probleme ist unter anderem für den IASB hilfreich gewesen, um den Umfang seines Forschungsprojekts zur Kapitalflussrechnung zu bestimmen. Die EFRAG erhielt 17 comment letter, mit dem Ergebnis, dass überwiegend gezielte Verbesserungen an IAS 7 präferiert werden anstelle einer grundsätzlichen Überarbeitung des Standards. Die Rückmeldungen bestätigen die Bedeutung der Kapitalflussrechnung im Hinblick auf die Beurteilung der Fähigkeit eines Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente generieren zu können. Sie legen zudem auch dar, dass die Bedeutung für Finanzinstitute eher gering sei. Die Teilnehmenden wiesen insbesondere auf Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie in Bezug auf die Darstellung und den Angaben und Aufgliederungen hin. Gemäß IASB work plan wird im Januar 2026 über den weiteren Fortgang des Projekts entschieden. Zugang zum feedback statement erlangen Sie hier.
Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 25./26.11.2025 folgende finale Agenda-Entscheidungen beschlossen.
| Eingebettete Vorauszahlungsoptionen (IFRS 9) | In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, welche Partei mit „the entity“ in IFRS 9.B4.3.5 in Bezug auf den Zinsverlust im Rahmen einer vorzeitigen Rückzahlungsoption gemeint sei. Gefragt wurde, ob mit „the entity“ der Kreditgeber (View A) oder der Kreditnehmer (View B) gemeint ist? Das Committee stellte zunächst in der vorläufigen Agenda-Entscheidung klar, dass der Kreditgeber in Satz 1 explizit genannt sei. „The entity“ in Satz 3 stelle lediglich eine Konkretisierung von Satz 1 dar. Da der Sachverhalt nicht weit verbreitet sei und keine uneinheitliche Bilanzierungspraxis zu beobachten sei, die sich wesentlich auf die Abschlüsse von Unternehmen in Bezug auf die Interpretation des Begriffs „the entity“ auswirken könnten, sieht das IFRS IC in der finalen Agenda-Entscheidung keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen und entschied, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
| Ermittlung und Bilanzierung von Transaktionskosten (IFRS 9) | In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt, wann Aufwendungen Transaktionskosten im Sinne von IFRS 9.A darstellen, wenn diese zwar direkt zurechenbar sind, aber vor Abschluss einer Vereinbarung anfallen. Das Committee stellte klar, dass Kosten, die direkt der Entstehung oder Ausgabe eines Finanzinstruments zurechenbar sind und vor Abschluss der vertraglichen Vereinbarung entstanden sind, nicht von der Einstufung als „inkrementale Kosten“ ausgeschlossen sind und somit als Transaktionskosten gemäß der Definition in IFRS 9 zu qualifizieren sein können. Derartige Kosten werden in der Bilanz erfasst (i.d.R. als Vorauszahlung oder sonstiger Vermögenswert) bis sie in die fortgeführten Anschaffungskosten des Finanzinstruments einbezogen werden. Da der Sachverhalt nicht weit verbreitet sei und keine uneinheitliche Bilanzierungspraxis zu beobachten sei, die sich wesentlich auf die Abschlüsse von Unternehmen auswirken könnte, sieht das IFRS IC keine Notwendigkeit, die Bilanzierung zu der Einreichung explizit klarzustellen und entschied, kein Standardsetzungsprojekt in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und eine entsprechende Agenda-Entscheidung zu veröffentlichen. |
Durch die Einführung von IFRS 18 sind Aktualisierungen von diversen in der Vergangenheit erlassenen Agenda-Entscheidungen (AD), die auf IAS 1 Bezug nehmen, notwendig, da mit Inkrafttreten von IFRS 18 IAS 1 aufgehoben wird. In diesem Zusammenhang schlug das IFRS IC im Juni 2025 Aktualisierungen an zehn AD vor. In seiner November-Sitzung sprach sich das IFRS IC dafür aus, dem IASB zu empfehlen die AD „Darstellung von Erträgen und Aufwendungen aus Finanzinstrumenten mit negativer Rendite“ und die AD „Supply-Chain-Finanzierungsvereinbarungen – Reverse Factoring“ zurückzuziehen. Hinsichtlich der verbleibenden acht AD beschloss das IFRS IC auf Basis der Rückmeldungen aus den comment letter bei zwei AD Ergänzungen an den im Juni 2025 bereits vorgeschlagenen Aktualisierungen vorzunehmen sowie die vorgeschlagenen Aktualisierungen an sechs AD zu finalisieren. Weiterführende Informationen zu den Aktualisierungen an den genannten AD erhalten Sie hier.
Finale Agenda-Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.
Die delegierte Verordnung der Europäischen Kommission ((EU) 2025/1416), die es den Unternehmen, die bereits für das Berichtsjahr 2024 nach den ESRS berichten mussten (Unternehmen der ersten Welle), erlaubt die Übergangserleichterungen auch für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zur Anwendung bringen zu dürfen (sog. „Quick Fix“-Änderungen des ersten Satzes der ESRS; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772), wurde am 10.11.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 13.11.2025 in Kraft. Die Änderungen gelten demnach für ab dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre und bedürfen keiner nationalen Umsetzung. Zugang zu der Verordnung im Amtsblatt erhalten Sie hier.
Nach Veröffentlichung der „Quick Fix“-Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union hat das DRSC ein Briefing Paper mit Stand vom 13.11.2025 auf seiner Internetseite veröffentlicht, welches einen Überblick über die geänderten Übergangsvorschriften gibt. Zugang zum Briefing Paper des DRSC erhalten Sie hier.
Nach Bearbeitung der eingegangenen Rückmeldungen aus der öffentlichen Konsultation zu den zwölf exposure drafts vom 31.07.2025 hat die EFRAG am 03.12.2025 ihre finalen Entwürfe der überarbeiteten und vereinfachten ESRS (draft simplified ESRS) im Rahmen ihres technical advice an die Europäische Kommission übergeben. Im nächsten Schritt wird die Europäische Kommission auf Basis der überlieferten Entwürfe, die sich noch ändern können, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des ersten Satzes der ESRS erarbeiten. Dieser wird voraussichtlich nach einer Entwurfs- und Konsultationsphase Mitte 2026 erlassen werden. Die überarbeiteten ESRS könnten damit noch im Jahr 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden. Für das Geschäftsjahr 2026 ist ggf. eine Anwendung auf freiwilliger Basis vorgesehen.
Gemäß EFRAG basieren die vorgeschlagenen vereinfachten ESRS im Wesentlichen auf den folgenden konzeptionellen Hebeln:
Die Entwürfe der überarbeiteten ESRS sind auf der Internetseite der EFRAG hier einsehbar.
Die EFRAG hat am 4.12.2025 einen ESRS Knowledge Hub ins Leben gerufen, eine interaktive Online-Plattform, die die Navigation durch die ESRS und damit verbundene Ressourcen vereinfachen soll. Der Hub fasst wichtige Materialien zusammen, darunter die verabschiedeten ESRS 2023, den VSME-Standard und die von der EFRAG am 28.11.2025 genehmigten vereinfachten ESRS sowie Umsetzungsleitlinien und Begleitdokumente. Weitere Einzelheiten finden Sie hier in der Pressemitteilung.
Die EFRAG hat drei neue praktische Leitfäden veröffentlicht, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Erfüllung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten in Einklang mit dem freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für nicht börsennotierte KMU (VSME-Standard) unterstützen sollen. Diese Leitfäden befassen sich mit den Angabepflichten, die während der öffentlichen Konsultation und der Feldtests des VSME-Standards als besonders herausfordernd hervorgehoben wurden. Jeder Leitfaden enthält Beispiele und praxisnahe Fallstudien. Die Leitfäden sind hier über die Pressemitteilung verfügbar.
Nachdem der ISSB im April den Entwurf zur öffentlichen Konsultation gestellt hatte, hat dieser nunmehr am 11.12.2025 die finalen Änderungen an den Angabe Erfordernissen zu Treibhausgasemissionen (IFRS S2 Climate-related Disclosures) veröffentlicht. Die gezielten Änderungen umfassen Erleichterungen und Klarstellungen und sollen die Komplexität, das Risiko doppelter Berichterstattung und damit verbundene Kosten reduzieren, wobei der Informationsbedarf von Investoren im Mittelpunkt steht.
Die finalen Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Der ISSB hat am gleichen Tag auch entsprechende Änderungen veröffentlicht, um die Kennzahlen für finanzierte Emissionen in drei SASB-Standards an die entsprechenden geänderten Anforderungen in IFRS S2 anzupassen. Zur Pressemitteilung des ISSB gelangen Sie hier.
Nachdem am 13.11.2025 das Europäische Parlament den Änderungen, die im Februar 2025 von der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus I-Pakets vorgeschlagen worden sind, bereits zugestimmt hatte, fanden Verhandlungen mit den Europäischen Regierungen statt. Am 16.12.2025 hat das Europäische Parlament nunmehr mit deutlicher Mehrheit die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen und damit die im Trilog erzielte Einigung besiegelt.
Die Änderungsrichtlinie zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und der Sorgfaltspflichten gem. CSDDD wurde mit 428 zu 218 Stimmen und 17 Enthaltungen angenommen. Im nächsten Schritt muss diese vom Europäischen Rat förmlich gebilligt werden und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die geänderten Vorschriften sind dann von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Zugang zu der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments erhalten Sie hier.
Die EFRAG hat am 17.12.2025 ihr Diskussionspapier (DP) „Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung“ veröffentlicht, nachdem sie im Rahmen ihrer Konsultation zur Forschungsagenda 2021 festgestellt hatte, dass Verknüpfung das Thema war, das von den Interessengruppen in der EU am höchsten bewertet wurde. Das DP beleuchtet Konzepte, Arten und Mechanismen der Verknüpfung zwischen berichteten Informationen. Es hebt auch hervor, dass Verknüpfung die Qualität der Berichterstattung unabhängig vom zugrunde liegenden Berichtsrahmenwerk verbessern kann.
Das DP enthält ein ergänzendes Dokument mit 17 Beispielen aus der Praxis, die aus Unternehmensberichten stammen. Diese Beispiele veranschaulichen praktische Fälle der Verknüpfung zwischen Nachhaltigkeitsangaben gemäß den ESRS- bzw. ISSB-Standards und Finanzberichten gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards und helfen den Stakeholdern, sich vorzustellen, wie diese Verknüpfung in der Praxis umgesetzt wird. Zugang zum Diskussionspapier, zu dem die Stellungnahmefrist am 30.06.2026 endet, erhalten Sie hier.
Am 17.12.2025 hat die Europäische Kommission einen Entwurf einer FAQ-basierten draft commission notice veröffentlicht, um die Stakeholder bei der Auslegung und Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften der neuen Delgierten Verordnung zur EU-Taxonomie zu unterstützen. Die FAQ bieten Hilfestellungen zur erstmaligen Anwendung der Änderungen und ergänzen die bereits bestehenden Leitfäden zur Taxonomie-Berichterstattung. Die draft commission notice ist hier verfügbar.
Da die Umsetzung der CSRD in nationales Recht bis 31.12.2025 nicht mehr stattgefunden hat, ergeben sich diverse Fragen zu Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung für das Geschäftsjahr 2025. Das IDW hat daher auf seiner Internetseite eine Reihe von Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang veröffentlicht. Zugang besteht nur über den Mitgliederbereich. Die Pressemitteilung auf der Internetseite des IDW enthält jedoch eine kurze Zusammenfassung hinsichtlich des Rechtsrahmens und den Implikationen für die Prüfung. Zur Pressemitteilung des IDW gelangen Sie hier. Auch das DRSC hat am 18.12.2025 und am 19.12.2025 ein Briefing Paper zum aktuellen Stand des Omnibus I-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein Briefing Paper zur praktischen Umsetzung und regulatorischer Unsicherheiten mit Informationen über die laufenden Diskussionen zu den Konkretisierungen die infolge des erwarteten CSRD-Umsetzungsgesetzes erarbeitet werden, auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Am 23.12.2025 hat die EFRAG in Zusammenhang mit den finalen Entwürfen der vereinfachten ESRS die Basis for Conclusions und vier weitere Begleitdokumente veröffentlicht, die das Verständnis der Stakeholder unterstützen sollen. Die Basis for Conclusions dient auch der Darstellung des erhaltenen Feedbacks und erläutert, wie das Feedback aus der öffentlichen Konsultation die Änderungen beeinflusst hat. Zu den ergänzenden Materialien gelangen Sie hier.
Die IFRS-Stiftung hat einen vierten Satz Korrekturen an IFRS S2 vorgenommen, die sich auf Rechtschreibfehler beziehen. Die Korrekturen haben keine Auswirkungen auf die Anwendung der Verlautbarung und betreffen unbeabsichtigte Fehler. Die Korrekturen sind auf der Internetseite der IFRS-Stiftung hier einsehbar.
Die Erstanwendung von IFRS 18 rückt immer näher – daher ist für Unternehmen, die noch nicht „IFRS 18 ready“ sind, Eile geboten. Die regulatorischen Neuerungen von IFRS 18 können erhebliche Auswirkungen auf zugrundeliegende Finanzprozesse und -systeme haben und tangieren damit nicht nur rein fachliche Aspekte.[1] Nicht selten werden die unternehmensindividuellen Implikationen unterschätzt, die im Projektverlauf zu Zeitverlusten führen können. Ein strukturiertes Vorgehen ist daher ebenso essenziell wie die Steuerung von Projektrisiken. Im Folgenden wird nach einer kurzen inhaltlichen Einführung des neuen Standards ein beispielhafter Projektverlauf zur Implementierung von IFRS 18 anhand von vier Phasen vorgestellt, wobei auch typische Herausforderungen bei Implementierungsprojekten beschrieben werden.
Der IASB hat im April 2024 IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ veröffentlicht. Der neue Standard soll Investoren transparentere und vergleichbarere Information über die finanzielle Leistung von Unternehmen liefern und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage schaffen. Die Neuerungen des IFRS 18 führen zu einer grundlegend veränderten Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und berühren damit ein Kernelement der gesamten Finanzberichterstattung von Unternehmen. Damit gewinnt der neue Standard eine hohe Bedeutung im Hinblick auf die gesamte Unternehmenskommunikation.
Die Neuerungen des IRFS 18 betreffen alle IFRS-Bilanzierer unabhängig von Größe, Rechtsform sowie Branche und umfassen u.a. die folgenden Änderungen:[2]
Vorbehaltlich eines noch ausstehenden EU-Endorsements, welches für das erste Quartal 2026 erwartet wird, ist IFRS 18 erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Der Standard ist retrospektiv unter Anpassung der Vergleichsperiode (i.d.R. das Geschäftsjahr 2026) anzuwenden, wobei keine quantitativen Angaben gemäß IAS 8.28 (f) zu tätigen sind. Dies gilt auch für die Zwischenberichterstattung gemäß IAS 34 im Erstanwendungsjahr (IFRS 18.C2).
Neben der fachlichen Auseinandersetzung mit IFRS 18 sind insbesondere die Auswirkungen auf prozessualer und systemseitiger Ebene zu analysieren und frühzeitig umzusetzen, da für die Vergleichsperiode sowohl die bestehenden Anforderungen gemäß IAS 1 als auch die neuen Anforderungen gemäß IFRS 18 vorzuhalten sind.
Ziel der ersten Phase ist es, sich einen umfassenden Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang das Unternehmen von den neuen Regularien betroffen ist. Wesentliche Inhalte einer fachlichen Betroffenheitsanalyse sind:
Die fachliche Betroffenheitsanalyse stellt die Ausgangsbasis zur Ableitung der unternehmensindividuellen Maßnahmen auf prozessualer und systemseitiger Ebene dar. Dabei wird untersucht, wie der durch IFRS 18 bedingte Anpassungsbedarf die zugrundeliegenden IT-Systeme und Finanzprozesse beeinflussen wird.
Herausforderungen in dieser ersten Phase ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit der Kategorisierung von Erträgen und Aufwendungen und den damit verbundenen Auslegungsfragen, die sich – analog zu anderen Standardeinführungen – vielfach erst im Rahmen der operativen Umsetzung ergeben und für die sich erst sukzessive in den einschlägigen Gremien eine herrschende Meinung bilden wird.[3] Bei Vorliegen spezifischer Hauptgeschäftstätigkeit(en) ergeben sich abweichende Zuordnungsvorschriften und damit zusätzliche Auslegungsfragen inklusive Entscheidungen über die Auswahl von Bilanzierungswahlrechten. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, vorläufige Arbeitsannahmen zu treffen und die aktuellen Diskussionen zu Auslegungsfragen kontinuierlich zu verfolgen.
In der zweiten Phase sind unter Beachtung der fachlichen Vorgaben des IFRS 18 spezifische Maßnahmen auf Prozess‑ und Systemebene zu entwickeln. Dabei werden ggf. Entscheidungen über Fragestellungen zu treffen sein, zu denen sich noch keine herrschende Meinung etabliert hat. Es ist zu empfehlen, dass zu diesen noch offenen Auslegungsfragen projektbegleitend eine Abstimmung mit dem Abschlussprüfer erfolgt.
Wesentliche Bestandteile eines Soll-Konzepts sind:
Nachfolgende Herausforderungen ergeben sich nicht selten in dieser Phase:
Der Erstellung des Soll-Konzepts folgt in einem dritten Schritt dessen Implementierung im Unternehmen. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und verbleibenden Zeit bis zur Erstanwendung von IFRS 18 bietet sich ggf. ein Pilotkonzept an. Wesentliche Tätigkeiten in der Implementierungsphase sind:
Der Umfang der erforderlichen Anpassungen auf prozessualer Ebene sowie in den Systemen wird vielfach unterschätzt und stellt damit die größte Herausforderung in dieser Projektphase dar, für die entsprechende Zeitpuffer und Testläufe einzuplanen sind. Werden Steuerungskennzahlen geändert, sollten die Auswirkungen auf interne und externe Stakeholder durch eine entsprechende Kommunikationsstrategie begleitet werden.
Die letzte Phase umfasst das konzernweite Ausrollen des Soll-Konzepts, die laufende Überwachung der Wirksamkeit der angepassten Prozesse und Systeme sowie ggf. notwendige Nachjustierungen bei Prozess- und Systemänderungen - mit dem Fokus auf Kontinuität und Qualität.
Für Unternehmen, die sich bisher nicht oder nicht ausreichend mit den Auswirkungen von IFRS 18 beschäftigt haben, besteht Handlungsbedarf. Aus den Neuerungen können sich neben den fachlichen Herausforderungen auch erhebliche Implikationen für zugrundeliegende Finanzprozesse und -systeme ergeben. Der anfänglichen Betroffenheitsanalyse, die den Grundstein für die Umsetzungsmaßnahmen in den nachfolgenden Projektphasen legt, kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Zudem ist es ratsam, die laufenden Diskussionen zu verschiedenen Auslegungsfragen zu beobachten. Ebenso sollten während des gesamten Implementierungsprojekts sämtliche Stakeholder in Abhängigkeit von der individuellen Betroffenheit einbezogen werden. Daneben sind bereits für die aktuelle Abschluss-Saison zum 31.12.2025 die Angaben gemäß IAS 8.30(b) zu beachten.[4]
Viele Unternehmen waren zu Beginn des Geschäftsjahres 2026 noch nicht vollumfänglich „IFRS 18 ready“. Das kann aufgeholt werden, führt aber in der Regel zu zusätzlichem Implementierungsaufwand.
Wir verweisen bzgl. dieses Themas auch auf einen Beitrag in der IRZ Nr. 1/2026.
Für Fragen rund um die Implementierung von IFRS 18 stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Accounting & Reporting Advisory Group der BDO gern zur Verfügung.[5]
[1] Vgl. zu den Implikationen für die Aufsichtsratstätigkeit u.a. Schunk, AR 2025, S. 233-236.
[2] Vgl. für eine ausführliche Darstellung der Neuregelungen u.a. Bischof/Schunk/Schaden, DB 2024, S. 1697–1706.
[3] Vgl. beispielsweise die beim IFRS IC eingereichte Anfrage zum Umgang mit Fremdwährungseffekten bei konzerninternen Darlehen, IFRIC Update 9/2025, Agenda Papers 2 und 2A.
[4] Beispielhafte Angaben können u.a. entnommen werden aus den aktuellen BDO Illustrative Financial Statements 2025, S. 40.
[5] Eine Übersicht unseres IFRS 18-Leistungsportfolios finden Sie hier.



