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Corporate Tax News
BDO Global, Newsletter, Issue 75 - August 2025

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
BFH, Urteil vom 09.05.2025, IX R 4/23; Pressemitteilung vom 21.08.2025
BDO Website, Insight

  1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009 - IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).
  2. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.
  3. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts "steht und fällt".

Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
BFH, Urteil vom 19.03.2025, X R 5/22

  1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt.
  2. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde.
  3. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2025, 5 K 26/24; Newsletter vom 20.08.2025

Mit den Transaktionen zu NFT-Collectibles werden keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Leistungsempfänger sind die Käufer der NFT und nicht die NFT-Handelsplattform OpenSea. Die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG liegen insofern trotz der Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger nicht vor. Wegen der weltweiten Nutzung von OpenSea ist nicht anzunehmen, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Inland erbracht hat. Mangels Nachweises, dass die Käufer Unternehmer sind bzw. der Feststellung des Wohnsitzes oder Ansässigkeitsstaats der Leistungsempfänger, liegen schätzungsweise umsatzsteuerbare Umsätze im Inland vor. 

Rechtsprechung - privater Bereich

Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
BFH, Urteil vom 21.05.2025, I R 5/22

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst
BFH, Urteil vom 20.03.2025, VI R 25/23; Urteil vom 20.03.2025, VI R 21/24 (NV)

Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012.

Grundsteuer: Anwendung des zutreffenden Bodenrichtwerts
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025; wohl Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, II B 50/25

Entscheidend für die Wahl des zutreffenden Bodenrichtwerts ist maßgeblich, welche Nutzungsmöglichkeit rechtlich vorgesehen ist. Wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird, darf für die Berechnung keine Rolle spielen. Zudem ist ein fiktiver, höherer und wie auch immer abgeleiteter Bodenrichtwert unzulässig, solange für die gegebene rechtliche Nutzungssituation ein passender amtlichen Wert vorliegt.

Voraussetzungen der Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2025, 14 V 14157/24 (rkr.)

Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (in der vor dem 01.01.2025 gültigen Fassung) bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte – Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigte Vermögen – weiteren erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Der Erwerber hat vorrangig neben eigenen Mitteln und neben sonstigem erworbenen Vermögen auch solche Mittel einzusetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einer Bank erlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen kann, obliegt dem Erwerber.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
BFH, Urteil vom 09.04.2025, II R 39/21

Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.

Indizwirkung des mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeberichts bei der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax
BFH, Urteil vom 30.07.2025, V B 63/23 (NV)

  1. Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts belegt ‑‑jedenfalls‑‑ das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.06.2020 - VI B 117/19, BFH/NV 2020, 1270).
  2. Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.

Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid
BFH, Urteil vom 07.05.2025, IV R 10/23 (NV)

Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung n.F. bestehende Befugnis der rechtsfähigen Personenvereinigung, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, erlischt mit deren liquidationsloser Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.

Finanzverwaltung

Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 04.08.2025

Am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche sowie Änderungsanträge gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
BMF, Schreiben vom 13.08.2025

Das BMF hat Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 30, 87a, 87d, 122, 154, 165, 172, 197, 219, 235, 363 und 367 geändert.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026
BMF, Bekanntmachung vom 14.08.2025

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2026 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d) EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ werden hiermit bekannt gemacht.

Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2026
BMF, Schreiben vom 14.08.2025

Das BMF nimmt zur Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung. Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden.

Datensatz für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte
BMF, Schreiben vom 05.08.2025

Für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, ist der Mindeststeuer-Bericht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Das BMF gibt mit seinem Schreiben den amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG sowie die Datensatzbeschreibung bekannt.

Sonstiges

Corona-Wirtschaftshilfen
EuGH, Urteil vom 03.07.2025, C‑653/23

Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland entschieden, dass Corona-Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Ablehnung als gewährt gelten. Diese Entscheidung steht in direktem Widerspruch zum Beschluss des OVG Münster vom 01.07.2025 (s. T&L-Update vom 08.08.2025), welches feststellte, dass Überbrückungshilfen IV nach dem 30.06.2022 nicht mehr gewährt werden dürfen. Eine Rückforderungswelle, wie sie der OVG-Beschluss befürchten ließ, sollte damit verhindert sein. 

Corona-Wirtschaftshilfen - Abarbeitung in Niedersachsen bis Ende 2025

Wie die N-Bank (Bewilligungsstelle in Nds.) in einem Webinar mitteilte, soll wegen Vorgaben des Landes und des Bundes der weitüberwiegende Anteil der Schlussabrechnungen in Niedersachsen bis Ende 2025 abgearbeitet sein. Hierzu sei eine konstruktive Zusammenarbeit von Betroffenen, prüfenden Dritten und der Bewilligungsstelle erforderlich.

New Publications on the Internet

Reversal of a share transfer due to cessation of the basis of the transaction
BDO Website, Insight

The Federal Fiscal Court confirmed that the transfer of GmbH shares as part of a marital equalization of gains between spouses generally constitutes a taxable sale transaction under Section 17 of the German Income Tax Act (EStG). However, it was clarified that any resulting capital gain may be retroactively eliminated if the transfer is reversed due to an error regarding the tax consequences and this error formed the basis of the contract.

Corporate Tax News
BDO Global, Newsletter, Issue 75 - August 2025

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal