Tax & Legal UPDATE KW 35-2025
Neueinstellungen im Internet
Solidaritätszuschlag zumindest bis zu den Veranlagungszeiträumen 2020/21 verfassungsgemäß
BDO Website, aktualisierter Insight
Mit Urteil vom 26.03.2025 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlags auch in den Veranlagungszeiträumen 2020/2021 für verfassungsgemäß. Zum anderen weist die Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung vom 04.08.2025 zu diesem Datum anhängige und zulässige Einsprüche u.a. gegen die Festsetzung des SolZ für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück.
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
BDO Website, Insight
Der BFH stellte im Urteil vom 21.05.2025 (Az. I R 5/22) klar, dass die Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt nur für solche Einkünfte gelten, die aufgrund eines DBAs steuerfrei sind.
Das Transparenzregister - eine gesetzliche Pflicht, die Unternehmen teuer zu stehen kommen kann
Kooperationspartner BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft - Website, Insight
§ 2b UStG für Führungskräfte - Verantwortung, Chancen und Risiken*
Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern, Online-Seminar mit Christian Trost, Geschäftsführer unseres Kooperationspartners BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gesetzgebung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)
BMF, Mitteilung und Referentenentwurf vom 22.08.2025
Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts veröffentlicht. Der Entwurf ist Teil des Investitionssofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat, und sieht bspw. eine Verbesserung der Möglichkeit zur Gewinnübertragung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (§ 6b Abs. 10 EStG-E).
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
BMF, Mitteilung und Referentenentwurf vom 22.08.2025
Das BMF hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (EU 2024/1619) sowie bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (EU 2024/1174) veröffentlicht.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung einer Kapitalgesellschaft
BFH, Urteil vom 03.06.2025, III R 12/22; Insight
- Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber ("en bloc"), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel indiziert.
- Für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft den Rahmen der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 des Gewerbesteuergesetzes überschreitet, kommt es auf das Kriterium der Nachhaltigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht an.
Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft
(§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
BFH, Urteil vom 21.05.2025, III R 32/22; Pressemitteilung vom 28.08.2025
- Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.07.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ‑‑GewStG‑‑ a.F.) berufen.
- Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
- Ein Rückversicherungsunternehmen kann die teilweise Hinzurechnung der von ihm gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nicht durch Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen vermeiden.
Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH
BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/23
- Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar.
- Der übergegangene Verlust ist nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
- Der bei der KG festgestellte Verlust im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist infolge der Anwachsung von der GmbH nutzbar (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2024 - III R 30/21, BStBl II 2025, 56).
- Der gewerbesteuerrechtliche Grundsatz der Unternehmenskontinuität erfordert wegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG jedenfalls dann nicht die Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch den ehemaligen Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH, wenn die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollständig eingestellt war.
Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
BFH, Urteil vom 15.07.2025, IX R 13/24
Die rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft
BFH, Urteil vom 21.05.2025, III R 6/24
- Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann durch das Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung begünstigt sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
- Ein gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften im Sinne der Legaldefinition des Begriffs des Kreditinstituts in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) liegt vor, wenn er auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden.
- Für die Frage, ob Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden, kommt es auf das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Merkmals "Gewerbsmäßigkeit" in § 1 Abs. 1 KWG und nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes an.
Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
BFH, Beschluss vom 11.08.2025, V B 63/24 (NV)
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.
Unrichtiger Steuerausweis bei Rechnungen an Endverbraucher
EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-794/23, Rs. P GmbH II
Der EuGH entschied bereits im vorherigen Verfahren, dass zu Unrecht in Rechnung an nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbraucher gestellte Steuer nicht geschuldet wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige erbracht hat, da in diesen Fällen keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe. Der Anteil der Rechnungen, die gegenüber den Nichtsteuerpflichtigen ausgestellt wurden, kann geschätzt werden. Des Weiteren fallen nach aktueller EuGH-Entscheidung Unternehmer, die die Leistung für private oder sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke in Anspruch genommen haben, nicht unter den Begriff „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“.
Rechtsprechung - privater Bereich
Zur Restschuldbefreiung sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens
BFH, Urteil vom 14.05.2025, XI R 23/22
- Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
- Eine Steuer wird auch dann ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie unter Protest beglichen wird und ihrer Geltendmachung eine dauerhafte Einrede entgegensteht (Fortführung des Urteils des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372).
- Beruhen Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters, kommt eine Haftung des Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt weiter, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt sowie dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde (Fortführung des BFH-Urteils vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372).
Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten
BFH, Urteil vom 22.07.2025, VIII R 23/23 (NV)
- Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden.
- Die Mittelverwendung des Vermieter-Ehegatten für Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten stellt die fremdübliche Durchführung des Mietverhältnisses für sich betrachtet nicht in Frage.
Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
BFH, Beschluss vom 01.07.2025, VIII R 18/22
- Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.
- Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2023 - VIII R 8/20, BFHE 282, 428, BStBl II 2025, 305). Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens
BFH, Urteil vom 10.07.2025, III R 25/24 (NV)
Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Rechtschutzinteresse und Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2025;
Urteil vom 11.06.2025, 10 K 10002/25 (Revision beim BFH III R 21/25)
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einer vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ein Rechtsschutzinteresse des Kindergeldempfängers besteht und die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist.
Finanzverwaltung
Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
BMF, Schreiben vom 21.08.2025
Das BMF hat sein Schreiben aus Januar 2021 zur Anwendung und Geltendmachung des § 35c EStG überarbeitet. Es tritt neben das BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu dem mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, der sogenannten Musterbescheinigung.
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
BMF, Schreiben vom 25.08.2025
Übersicht der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer
BMF, Meldung vom 26.08.2025
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026
BMF, Bekanntmachung und Muster vom 29.08.2025
Digitale Belegeinreichung über Mein ELSTER in Schleswig-Holstein
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.08.2025
Seit Ende Juli können auch die Steuerpflichtigen in Schleswig-Holstein das neue Verfahren „Referenzierung auf Belege“ (kurz: RABE) nutzen. Diese Funktion bietet die Möglichkeit, bereits im Erstellungsprozess einer Steuererklärung eine Verknüpfung von Eingabefeldern und dazugehörigen Belegen herzustellen. Im Anschluss werden diese verknüpften Belege und Unterlagen als Referenzen mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt.
Digitale Kommunikation mit dem Finanzamt
Finanzministerium Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.08.2025
Ab sofort können auch Körperschaftsteuerbescheide elektronisch über ELSTER zugestellt werden. Bislang war lediglich der digitale Abruf der Einkommensteuerbescheide, der Gewerbesteuermessbescheide, der Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages und die Feststellung des Gewerbeverlustes über "MeinELSTER" möglich. Das Angebot soll im Herbst 2025 um weitere Verwaltungsakten und Schreiben erweitert werden und damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.
Sonstiges
Verbesserte Fördermöglichkeiten für den Mittelstand
BMWE, Mitteilung vom 25.08.2025
Das BMWE informiert über zwei neue Förderprogramme "ERP-Förderkredit Digitalisierung" und "ERP-Förderkredit Innovation", die seit dem 01.07.2025 zur Verfügung stehen. Sie richten sich an Freiberuflerinnen und Freiberufler, Einzelunternehmen sowie Mittelständler mit einem Jahresgruppenumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Voraussetzung ist ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland.
Corona-Wirtschaftshilfen
VG Hamburg, Urteil vom 30.07.2025, 16 K 131/24
Das Gericht hat - entgegen dem Beschluss des OVG Münster vom 01.07.2025 (s. T&L-Update vom 08.08.2025) - entschieden, dass eine Corona-Überbrückungshilfe auch dann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Geltungsdauer des sog. Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission abgelaufen ist. Es argumentiert mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.07.2025, s. T&L-Update vom 22.08.2025), wonach Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV auch nach dem 30.06.2022 möglich sei.
New Publications on the Internet
Three-property limit for en bloc property sales
BDO Website, Insight
According to the Federal Fiscal Court (BFH) in its decision of June 3, 2025 (case no. III R 12/22), the criterion of the sustainability of the activity is not decisive for the existence of commercial real estate trading that is detrimental to the extended reduction.
Solidarity surcharge constitutional at least until the 2020/2021 assessment period
BDO Website, updated Insight
In its decision of March 26, 2025, the Federal Constitutional Court declared the solidarity surcharge to be constitutional for the 2020/2021 assessment periods as well. On the other hand, in a general ruling dated August 4, 2025, the tax authorities rejected pending and admissible appeals against the assessment of the solidarity surcharge for assessment periods prior to 2020.
Exceptions from the progression clause
BDO Website, Insight
In its decision of May 21, 2025 (case no. I R 5/22), the Federal Fiscal Court clarified that the exceptions from the progression clause only apply to income that is tax-exempt under a double taxation agreement.

