Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet
BDO Legal, Insight
Die Expertinnen für Sozialversicherungsrecht unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Simone Kriegel und Dr. Christina Schön, erläutern die wesentlichen Aspekte und Folgen für die Praxis im Zusammenhang mit dem sog. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
EU Customs Data Hub, Digital Product Passport und KI: So verändert sich der Zoll der Zukunft
BDO Website, Insight
Die europäische Zollreform markiert den Beginn einer neuen Ära. Mit dem EU Customs Data Hub, dem Digital Product Passport und dem Einsatz Künstlicher Intelligenz entstehen datenbasierte Zollprozesse, die Unternehmen vor neue Herausforderungen - und zugleich vor erhebliche Chancen - stellen. Wer seine Daten, Systeme und Prozesse frühzeitig vorbereitet, schafft die Grundlage für mehr Compliance, effizientere Abläufe und resilientere Lieferketten.
E-Rechnungspflicht ab 2027 - Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen
BDO Website, Web Seminar am 06.08.2026 und weitere Alternativtermine
BDO Indirect Tax News - Issue 3/2026
BDO Global, Newsletter
Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger
BMJV, Pressemitteilung, Referentenentwurf und FAQ vom 24.07.2026
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Bspw. soll die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen.
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24
Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer ‑ gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten ‑ unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
BFH, Urteile vom 18.03.2026 - III R 12/24 (NV), III R 13/24 (NV), III R 14/24 (NV) -, vom 22.04.2026 - III R 7/24, III R 31/24 (NV) - und vom 21.05.2026 - III R 22/24 (NV) -; Pressemitteilung vom 30.07.2026
1. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
2. Der Besuch eines 160 Stunden umfassenden Rettungshelferlehrgangs und/oder die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führen noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie stehen somit einem Kindergeldbezug trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz nicht entgegen.
3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine “Berufsausbildung als Erstausbildung” bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der “erstmaligen Berufsausbildung” weder unmittelbar noch analog anwendbar.
4. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat die örtliche Zuständigkeit für Kindergeldverfahren von bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Personen wirksam auf die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice übertragen.
Photovoltaikanlage: Richterlicher Hinweis und Gewinnprognose
BFH, Beschluss vom 17.05.2024, X B 119/23 (NV)
1. Soweit im Rahmen einer Totalgewinnprognose dem Grunde nach der Restwert einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen ist, bedeutet das nicht, dass ein Restwert der Höhe nach tatsächlich vorhanden sein muss.
2. Es widerspricht der Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose nicht, wenn das Finanzgericht einer erst deutlich später getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedeutung beimisst.
3. Die Entscheidung wurde nachträglich veröffentlicht.
Ankündigung: Mündliche Verhandlungen bzgl. Erbschaftsteuer
BVerfG, Pressemitteilungen vom 30.07.2026
Das BVerfG verhandelt am 12.10.2026 eine abstrakte Normenkontrolle, die sich gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richtet, u.a. die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Denn bspw. müssten die Freibeträge das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen (s. Pressemitteilung Nr. 48/2026).
Das BVerfG verhandelt am 13.10.2026 eine Verfassungsbeschwerde zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (s. Pressemitteilung Nr. 49/2026). Denn für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor.
BDO Indirect Tax News - Issue 3/2026
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