Mit dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 hält die Bundesregierung an der grundlegenden Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft fest. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Einführung eines neuen § 2c UStG-E bleibt im Kern unverändert. Gleichzeitig macht die Gesetzesbegründung deutlicher als noch der Referentenentwurf, welche Probleme die Reform eigentlich lösen soll.
Ein wesentlicher Unterschied zum Referentenentwurf ist das um ein Jahr nach hinten verschobene Inkrafttreten der Neuregelung.
Nach geltendem Recht entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwingend kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung erfüllt sind. Die Beteiligten haben demnach kein Wahlrecht, ob sie die Organschaft eingehen wollen oder nicht.
Hieran setzt die geplante Reform an. Zwar hält der Regierungsentwurf an den bekannten Eingliederungsmerkmalen fest. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig jedoch grundsätzlich erst dann eintreten, wenn der Organträger gegenüber der Finanzverwaltung eine entsprechende Erklärung abgibt. Auch die Aufnahme weiterer Organgesellschaften sowie der Widerruf einer bestehenden Organschaft sollen künftig durch Erklärung erfolgen. Der erklärte Parteiwille gewinnt somit künftig an Bedeutung.
Klarer als noch im Referentenentwurf macht der Gesetzgeber deutlich, welches Problem die Reform lösen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht die materiell-rechtlichen Unsicherheiten der Organschaft, sondern die Vermeidung sogenannter „unerkannter Organschaften“.
Nach Auffassung des Gesetzgebers haben diese in der Vergangenheit nicht selten zu erheblichem Verwaltungsaufwand, aufwendigen Nacherklärungen und rückwirkenden steuerlichen Korrekturen geführt. Die Einführung eines Erklärungsverfahrens soll deshalb die Rechtssicherheit erhöhen und die Entstehung unbeabsichtigter Organschaften verhindern.
Damit wird zugleich deutlich, dass die Reform primär verwaltungs- und verfahrensrechtlich motiviert ist. Die materiell-rechtlichen Grundfragen der Organschaft bleiben dagegen weitgehend unangetastet.
Wie bereits der Referentenentwurf sieht auch der Regierungsentwurf vor, dass künftig ausdrücklich auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit wird die Rechtsprechung von EuGH und BFH gesetzlich nachvollzogen.
Eine zentrale Rolle spielen weiterhin die neuen Korrekturvorschriften.
Erweist sich eine erklärte Organschaft nachträglich als fehlerhaft, sieht § 2c UStG-E eine umfassende Rückabwicklung vor. Gleichzeitig enthält der Regierungsentwurf die Möglichkeit, auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten von einer solchen Rückabwicklung abzusehen, sofern keine Steuerausfälle drohen. Ergänzt wird dies durch besondere Haftungs- und Verzinsungsregelungen.
Ob diese Regelungen in der Praxis tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung führen werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung das Fehlen von Steuerausfällen anerkennt, wird in der Praxis weiterhin Anlass zu Diskussionen geben.
Die bisherige Organschaftsregelung soll nun bis zum 31. Dezember 2029 anwendbar bleiben. Der neue § 2c UStG wird erstmals zum 1. Januar 2030 gelten. Gegenüber dem Referentenentwurf verschiebt sich die Reform damit um ein Jahr. Dies verschafft Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit, verlängert aber auch die bestehende Rechtsunsicherheit.
Die Grundentscheidung für ein Erklärungsmodell findet in der Praxis überwiegend Zustimmung. Hervorgehoben werden insbesondere die Vermeidung unerkannter Organschaften, die ausdrückliche Einbeziehung von Personengesellschaften und die Entschärfung von Zinsrisiken bei gescheiterten Organschaften.
Gleichwohl wurden im Gesetzgebungsverfahren weitergehende Reformen angeregt, die im Regierungsentwurf keinen Niederschlag gefunden haben. Im Mittelpunkt stand dabei die Forderung, die materiell-rechtlichen Unsicherheiten der Organschaft stärker zu reduzieren. So wurde vorgeschlagen, die Organschaft durch einen feststellenden Verwaltungsakt verbindlich abzusichern oder den Wegfall der Organschaft grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten zu lassen.
Zudem wurde angeregt, die Bedeutung der organisatorischen Eingliederung unter dem neuen Erklärungsmodell neu zu bewerten. Da die Organschaft künftig nicht mehr unbeabsichtigt entstehen kann, wird die weiterhin strenge Auslegung dieses Merkmals teilweise als nicht mehr zeitgemäß angesehen.
Der Regierungsentwurf hält insoweit jedoch bewusst am bisherigen System fest. Die Reform beseitigt damit zwar das Risiko unerkannter Organschaften. Die bekannten Abgrenzungsfragen rund um die Eingliederungsvoraussetzungen und die Risiken einer später als fehlerhaft erkannten Organschaft bleiben dagegen im Wesentlichen bestehen.
Fazit
Der Regierungsentwurf hält konsequent am Übergang zu einer erklärungsbasierten Organschaft fest. Das ist zu begrüßen. Gleichzeitig verzichtet der Gesetzgeber darauf, die materiell-rechtlichen Unsicherheiten des Organschaftstatbestands grundlegend zu entschärfen. Die bekannten Streitfragen rund um die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bleiben ebenso bestehen wie die Risiken einer später als fehlerhaft erkannten Organschaft.
Die Reform löst damit vor allem das Problem der unerkannten Organschaft. Das wirtschaftlich oft deutlich bedeutsamere Problem der fehlerhaft angenommenen Organschaft bleibt dagegen weitgehend ungelöst.
Ob der Gesetzgeber die von der Praxis aufgezeigten Kritikpunkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch aufgreift, bleibt abzuwarten. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden.

