Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG und der Offshore-Netzumlage

Handlungsbedarf für das Jahr 2024

Das EEG wurde im Jahr 2023 grundlegend erneuert und die darin zuvor enthaltene Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2021) für die EEG-Umlage ist weggefallen. Nunmehr ist die Besondere Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz geregelt und dient nur noch der Reduzierung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage.

Neu ist gegenüber der Regelung im EEG 2021, dass die Besondere Ausgleichregelung nicht mehr nur für stromkostenintensive Unternehmen gilt, wodurch sich der Kreis der antragberechtigten Unternehmen erweitert.

Voraussetzungen sind weiterhin, dass das Unternehmen einer bestimmten Branche (EnFG, Anlage 2) angehört, eine Mindeststrommenge von 1 Gigawattstunde verbraucht und ein Energiemanagementsystem umsetzt.

Ebenso ist es erforderlich, dass das Unternehmen
  • energieeffizient ist oder
  • mindestens 30 % seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
  • Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat.
Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde werden in einem erweiterten Verfahren auf einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt (sog. Super-Cap).

Die Voraussetzungen (insb. die Bruttowertschöpfung) sind bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Angaben im Rahmen des erweiterten Verfahrens zur Bruttowertschöpfung sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung sind bis spätestens zum 30. Juni 2024 zu stellen.

Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.