Registerfälle hatten in den vergangenen Jahren erhebliche praktische Bedeutung erlangt. Ausgangspunkt war die Frage, ob allein die Eintragung eines Patents, einer Marke oder eines sonstigen Rechts in ein deutsches Register eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland auslösen kann. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde diese Registerbesteuerung wesentlich eingeschränkt und neu strukturiert.
Zentrale Voraussetzung für die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist das Vorliegen eines inländischen steuerlichen Anknüpfungspunktes. Die Registerfallregelungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG knüpfen dabei an die Eintragung eines Rechts in ein inländisches öffentliches Register an. Erfasst werden insbesondere Patente, Marken und vergleichbare gewerbliche Schutzrechte.
Die Besonderheit der Registerfallbesteuerung besteht darin, dass bereits die Eintragung eines Rechts in ein deutsches Register ausreichen kann, um Lizenzzahlungen oder Veräußerungsgewinne der deutschen beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Ein weiterer Inlandsbezug ist hierfür nicht erforderlich.
In der Praxis führte dies in der Vergangenheit zu erheblicher Rechtsunsicherheit und hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere für international tätige Unternehmensgruppen. Viele Unternehmen hatten mögliche deutsche Steuer-, Anmelde- oder Erklärungspflichten zunächst nicht im Blick. Gleichzeitig war die praktische Umsetzung häufig schwierig, da die betroffenen Transaktionen oftmals ausschließlich zwischen ausländischen Gesellschaften stattfanden. Die Registerfälle entwickelten sich dadurch zu einem häufig diskutierten Thema im Bereich der beschränkten Steuerpflicht.
Vor diesem Hintergrund konkretisierte die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu Registerfällen in den BMF-Schreiben vom 06.11.2020 sowie den ergänzenden Schreiben vom 11.02.2021 und 14.07.2021. Die Schreiben enthielten neben Ausführungen zur damaligen Rechtslage auch befristete Verfahrenserleichterungen für bestimmte Fallkonstellationen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Besteuerung von Registerfällen jedoch grundlegend neu geordnet, sodass die damaligen Verwaltungsanweisungen heute weitgehend überholt sind.
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Unterscheidung zwischen Registerfallkonstellationen mit nahestehenden Personen und solchen mit fremden Dritten. Diese Differenzierung gilt sowohl für Rechteüberlassungen als auch für Rechteveräußerungen und bildet den Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung.
Für nahestehende Personen verbleiben Registerfälle grundsätzlich im Anwendungsbereich des § 49 EStG. Für Vorgänge zwischen fremden Dritten wurde die bisherige Registerbesteuerung dagegen weitgehend aus dem Einkommensteuergesetz herausgelöst und auf die Regelungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes verlagert.
Für konzerninterne Rechteüberlassungen und Rechteveräußerungen bleibt die Registerbesteuerung grundsätzlich relevant. Betroffen sind insbesondere Transaktionen zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG.Bei der Prüfung der Steuerpflicht wird nunmehr bereits im Rahmen des § 49 EStG geprüft, ob die Besteuerung der Einkünfte durch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung der für dessen Anwendung maßgeblichen Vorschriften des EStG – insbesondere § 50d Abs. 3 EStG – ausgeschlossen wird. Das vormals erforderliche Freistellungsverfahren entfällt daher weitgehend; reguläre Freistellungsbescheinigungen für Registerfallkonstellationen werden grundsätzlich nicht mehr erteilt.
Für Rechteüberlassungen und Rechteveräußerungen zwischen fremden Dritten hat das Jahressteuergesetz 2022 die bisherige Registerfallproblematik weitgehend beseitigt. Registerfalltransaktionen zwischen nicht nahestehenden Personen unterliegen grundsätzlich nicht mehr der inländischen Steuerpflicht nach § 49 EStG.
Die bisherige Regelung wurde insoweit aus dem Einkommensteuergesetz herausgelöst und in § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG überführt.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG begründet für Registerfälle eine Steuerpflicht, wenn der Gläubiger der Vergütung in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. § 2 StAbwG ansässig ist. Die Rechtsfolgen umfassen insbesondere einen Quellensteuerabzug, Haftungsrisiken für den Schuldner der Vergütung sowie den Ausschluss abkommensrechtlicher Entlastungen. Daneben ist auf gesteigerte Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
Bei Registerfallkonstellationen zwischen nahestehenden Personen bleibt die steuerliche Prüfung grundsätzlich nach § 49 EStG vorzunehmen. Bei Rechteüberlassungen und Rechteveräußerungen zwischen fremden Dritten begründet § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG dagegen eine eigenständige erweiterte Steuerpflicht, sofern der Vergütungsgläubiger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
Unternehmen sollten bestehende Lizenz- und IP-Strukturen daraufhin überprüfen, ob in Deutschland registrierte Rechte konzernintern genutzt, überlassen oder übertragen werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens sowie die maßgeblichen Entlastungsvorschriften des EStG zu analysieren und zu dokumentieren.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen grenzüberschreitende Lizenz- und IP-Strukturen, bei denen Rechteinhaber oder Vertragspartner in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse bestehender IP- und Lizenzstrukturen sowie bei der Beurteilung möglicher steuerlicher Auswirkungen der Registerfallregelungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann zudem die Einbindung der jeweiligen BDO Member Firms aus unserem internationalen Netzwerk sinnvoll sein.


