Mit dem 2021 in Kraft getretenen Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung durch Geschäftsbeziehungen in sogenannte nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete einzudämmen. Anreize zur Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer sollen reduziert werden, um unverhältnismäßige Steuervorteile zu verhindern und Steuereinnahmen in Deutschland sicherzustellen. Hierzu sind diverse Abwehrmaßnahmen vorgesehen und die Dokumentationspflichten für betroffene Geschäftsvorgänge verschärft.
Das StAbwG ist auf unbeschränkt wie beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden. Grundsätzlich fallen sämtliche Steuerarten in den Anwendungsbereich des StAbwG, explizit ausgenommen sind jedoch die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer), Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern. Die Regelungen des StAbwG gehen denen in Doppelbesteuerungsabkommen vor.
Ein Steuerhoheitsgebiet wird konkret als nicht kooperativ eingestuft, wenn es in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV), die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke basiert, aufgeführt wird. Der Rat der Europäischen Union aktualisierte diese sog. „EU-Blacklist“ zuletzt am 17. Februar 2026. Prominentester Neuzugang der aktuell darin aufgeführten zehn Länder und Gebiete ist Vietnam. Die Liste wird im Halbjahresturnus überprüft. Auf der sog. „EU-Greylist“ befinden sich Länder, die zugesagt haben, ihre Rechtsvorschriften zu reformieren, um die vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten. Zu diesen Ländern gehören derzeit u.a. Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko und die Türkei. Bisher wurden die zum Ende eines Kalenderjahres in der EU-Blacklist genannten Länder in die StAbwV übernommen. Die Russische Föderation ist seit Dezember 2023 in der StAbwV enthalten.
Die vom StAbwG betroffenen Geschäftsvorgänge (und Beteiligungsverhältnisse) sind solche, die Steuerpflichtige in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhalten. Darunter fallen auch anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen („Dealings“) gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG und Geschäftsvorgänge einer oder über eine Personengesellschaft oder Betriebstätte. Ob diese Vorgänge fremdüblich oder zwischen nahestehenden Personen stattfinden, ist dabei unbeachtlich.
Bezogen auf den jeweiligen Geschäftsvorgang findet stets nur eine der folgenden Abwehrmaßnahmen Anwendung.
Zusätzlich einbezogen werden grundsätzlich Einkünfte aus
Diese ergänzenden Quellensteuertatbestände gelten ab dem Folgejahr nach Aufnahme eines Gebietes in die StAbwV.
§ 12 StAbwG sieht über § 90 AO hinaus gesteigerte Mitwirkungspflichten für Geschäftsvorgänge iSd. StAbwG vor. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erstellen und ohne Aufforderung an das zuständige Finanzamt, bei Überschreiten der Grenze von 750 Millionen EUR auch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben wurden.
Bei Verletzung dieser Pflichten wird die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung in Bezug auf Einkünfte aus nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten eröffnet und die Zulässigkeit von Außenprüfungen erweitert.
Steuerpflichtige, die Geschäftsvorgänge in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete unterhalten, sollten prüfen, ob und inwieweit die Abwehrmaßnahmen des StAbwG auf sie Anwendung finden, um sicherstellen zu können, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, und mögliche alternative Gestaltungen und deren steuerliche Folgen zu evaluieren. Letzteres erscheint auch im Hinblick auf Geschäftspartner sinnvoll, die in Ländern oder Gebieten ihren Sitz haben, die neu in die EU-Blacklist aufgenommen wurden.
Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen des StAbwG empfehlen wir, mindestens die wichtigsten Geschäftspartner dahingehend zu screenen, ob eine Verbindung zu einer Steueroase gegeben ist. Gerne unterstützen wir Sie dabei zusammen mit unseren Business Intellegence-Kollegen. Eine solche Prüfung kann auch im Hinblick auf ein Steuerkontrollsystem i.S.v. Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO und Erleichterungen in zukünftigen Betriebsprüfungen relevant sein.
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner von BDO helfen gerne dabei, Ihren spezifischen Handlungsbedarf zu ermitteln. Je nach Erfordernis unterstützen wir Sie gerne mit der breiten Expertise von BDO in Deutschland und, wo angezeigt, auch mit Kolleginnen und Kollegen aus unserem in 166 Ländern weltweit vertretenen Netzwerk.

