Der Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung bleibt weiterhin für Unternehmen relevant, die grenzüberschreitend Software entwickeln lassen oder digitale Leistungen aus dem Ausland beziehen. Das unverändert gültige BMF-Schreiben vom 2. August 2022[1] erkennt nur unter engen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Rechtekauf bei Software an. Die aktuelle Praxis zeigt jedoch: Die Grundsätze sind eng auf Software beschränkt, entsprechende Verträge müssen sorgfältig eingeordnet und verfahrensrechtliche Entwicklungen im Blick behalten werden.

Hintergrund des Schreibens

Hintergrund war die Reform des Urheberrechts (UrhG) zum 7. Juni 2021. Insbesondere die bei Computerprogrammen eingeführte Nichtanwendbarkeit der Regelungen zum Nachvergütungsrecht des Urhebers und zum Rückrufrecht wegen Nichtausübung hatte unmittelbare Auswirkung auf die quellensteuerliche Behandlung von Rechteüberlassungen.

Kernaussage und Abgrenzungskriterien

Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus der internationalen befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten (u.a. Software) dem Steuerabzug. Dies gilt auch, wenn bei Vertragsschluss ungewiss ist, ob und wann die Nutzungsüberlassung endet. Davon abzugrenzen ist der Fall eines Rechtekaufs, bei welchem grundsätzlich keine Quellensteuerabzugsverpflichtung besteht. Von einem Rechtekauf ist auszugehen, sofern das Nutzungsrecht beim Nutzungsberechtigten durch den Vertrag endgültig verbleibt. Die Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung versus Rechtekauf ist folglich nach dem Vertrag sowie den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen, vorausgesetzt die tatsächliche Durchführung entspricht dem vertraglich Vereinbarten.

Vor dem Hintergrund der Änderung der urheberrechtlichen Bestimmungen war nach Auffassung des BMF damit erstmals ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang eines Urheberrechts und somit eine Klassifizierung als nicht quellensteuerabzugspflichtiger Rechtekauf möglich, auch wenn eine zivilrechtliche Übertragung weiterhin ausgeschlossen bleibt. Dies gilt auch weiterhin. Voraussetzung hierfür ist, dass der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Fruchtziehung vollständig ausgeschlossen ist. Kumulativ erforderliche Kriterien hierfür sind die vertragliche Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software. Solange beim Urheber oder anderen ausländischen Personen vertraglich Rechte verbleiben, die sich aus dem Urheberrecht ergeben und über einen wirtschaftlichen Wert verfügen, steht dies einer Qualifikation als wirtschaftlicher Rechtekauf entgegen.

Hervorzuheben ist, dass das BMF in seinem Schreiben ausdrücklich einen Abzug der Quellensteuer zur Vermeidung von Haftungsrisiken fordert, insofern Zweifel bezüglich der Qualifikation als wirtschaftlicher Rechtekauf oder quellensteuerpflichtige zeitlich begrenzte Rechteüberlassung bestehen.

Mehrstufige und gemischte Vertragsverhältnisse

Bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen ist weiterhin jede Stufe gesondert zu prüfen. Liegt auf einer vorgelagerten Stufe nur eine befristete Nutzungsüberlassung vor, scheidet ein wirtschaftlicher Rechtekauf auf nachgelagerten Stufen grundsätzlich aus.

Zudem gewinnen gemischte Verträge an Bedeutung. Enthalten Verträge neben der Softwareentwicklung weitere Leistungsbestandteile, etwa Wartung, Support, Hosting oder weitere Bestandteile, kann eine sachgerechte Aufteilung der Vergütung erforderlich sein.

Verfahrensrechtlicher Ausblick: Freistellungsoption

Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026[2]  scheint sich auf den ersten Blick aber bereits eine Erleichterung für diejenigen anzukündigen, die – gegebenenfalls auch nur potentiell – einer Abzugsteuerpflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen:

Der Entwurf sieht vor, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 EUR auf 100.000 EUR anzuheben. Damit soll einer größeren Zahl von Vergütungsschuldnern ermöglicht werden, ohne vorherigen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern vom Steuerabzug abzusehen. 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Prüfung der Entlastungsberechtigung weiterhin dem inländischen Vergütungsschuldner obliegt. Die Freistellungsoption kann grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung von der deutschen Quellenbesteuerung vorgesehen ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Softwareentwicklungsleistung von einer ausländischen Gesellschaft erbracht, ist darüber hinaus die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG in die Prüfung einzubeziehen.

Zudem soll die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung auch bei Nutzung der erhöhten Freigrenze weiterhin bestehen bleiben.

Insofern bleibt abzuwarten, ob der Wunsch des Bürokratieabbaus tatsächlich in Erfüllung geht oder ob auch zukünftig, dem Hinweis des BMF folgend, „im Zweifel“ ein Steuerabzug vorgenommen wird, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BMF sollten Unternehmen mögliche steuerliche Auswirkungen prüfen. Dazu gehört zum einen die Bestandsaufnahme und Prüfung von bestehenden und zum anderen die steuerliche Analyse neu abzuschließender Softwareentwicklungsverträge sowie digitaler Leistungsbeziehungen.   

Effektive Unterstützung durch BDO

Sprechen Sie gerne Ihre BDO Ansprechpartner zur Identifikation des Handlungsbedarfes an. Gerne unterstützen wir bei der steuereffizienten Vertragsgestaltung sowie bei gegebenenfalls nötigen Freistellungsanträgen, Steueranmeldungen und Erstattungsanträgen.



[1] BStBl. 2022 I S. 138; Anwendbarkeit zuletzt bestätigt durch BMF-Schreiben vom 20.03.2026 (BStBl. 2026 I S. 394).

[2] vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.08.2026; BR-Drucksache 447/26.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Dr. Henrik Meyer
Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Tax & Legal, Internationales Steuerrecht & Verrechnungspreise
Daniela Lechler
Steuerberaterin, Partnerin, Internationales Steuerrecht & Verrechnungspreise