EEG

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Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes ist die Europäische Union diesen Gedanken nachgegangen und hat in den letzten Jahren unterschiedliche Ideen und Ansätze entwickelt.

Infolge der Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht werden nun immer mehr Unternehmen auf nationaler Ebene mit diesen Ergebnissen konfrontiert.

Im März 2015 wurde im Bundesrat über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) abgestimmt, so dass wichtige Neuerungen in Kraft treten werden, die auch Ihr Unternehmen betreffen können.

Am 22. April 2015 trat das EDL-G mit wichtigen neuen Aspekten in Kraft, die auch Ihr Unternehmen betreffen können. Diese hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem Merkblatt für Energieaudits bereits weitergehend ausgeführt, das mit zahlreichen Hinweisen allen Unternehmen die Anwendung des Gesetzes erleichtern soll.

 

Wichtige Neuerung: Verpflichtende Energieaudits

Mit dem neuen Recht werden kurzfristig u.a. alle Nicht-KMUs zu der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 bis zum 5. Dezember 2015 verpflichtet. Das bedeutet, dass eine systematische Inspektion und Analyse der Energienutzung und des Energieverbrauchs des Unternehmens mit dem Ziel erfolgen muss, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren.

Bei der Durchführung dieser Energieaudits, die von qualifizierten Experten vorgenommen werden müssen, stehen Ihnen unsere Spezialistenteams der BDO Technik- und Umweltconsulting zur Seite, die aus einer Kombination aus u.a. Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern und selbstverständlich Energieberatern bestehen.   

 

Wer ist verpflichtet?

Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegen alle „Nicht-KMU’s“ einer Prüfpflicht.

Die Definition zur Bestimmung eines Nicht-KMU lautet:

„Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern oder mit weniger als 250 Mitarbeitern, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme“.

Zu den betroffenen Unternehmen zählen nicht nur produzierende Großunternehmen, sondern auch Krankenhäuser, Handelsunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, Banken, Versicherungen sowie alle anderen nicht-produzierenden Unternehmen. Weitere Einschränkungen sind bisher nicht definiert. Laut Bundesregierung wird die Verpflichtung eines regelmäßigen Energieaudits rund 94.000 Unternehmen betreffen, die stichprobenartig vom Bundesamt für Wirtschaftschaft und Ausfuhrkontrolle kontrolliert werden.

Für den Fall, dass ein Unternehmen nicht sicher, ob es als Nicht-KMU einem Zwang zur Durchführung eines Energieaudits unterliegt, sind unsere Experten von BDO Legal die richtigen Ansprechpartner. So kann eine genaue Betrachtung, ob ein Unternehmen in die betroffene Gruppe „Nicht-KMU’s“ einzuordnen ist, im Rahmen eines Quick-Checks kurzfristig geprüft werden.

Die Feststellung der KMU-Eigenschaft mittels eines Quick-Checks bietet Unternehmen zudem weitere Vorteile. So können beispielsweise KMUs Fördermittel bei der EU beantragen, während Nicht-KMUs Investitionszulagen und -zuschüsse bei Förderbanken in Anspruch nehmen können.

 

Weitere Möglichkeiten der Energieeinsparungen

Betriebsbedingte CO2-Emissionen stellen als Mess- und Steuergrößen den „CO2-Fußabdruck“, den sogenannten Corporate Carbon Footprint (CCF), eines Unternehmens dar. Seine Berechnung ist die Grundlage des unternehmerischen Klimaschutzes. Die Berechnung führen die Ingenieure der BDO TUC gemäß internationalen Standards, wie dem Greenhouse Gas Protocol oder der ISO-Norm 14064, durch.

Anhand des Corporate Carbon Footprint können konkrete Energieeffizienzmaßnahmen aufgezeigt werden, die in eine maßgeschneiderte Klimaschutzstrategie integriert werden. Dadurch kann eine messbare Reduktion der unternehmensbedingten CO2-Emissionen bewirkt werden.

Für Unternehmen aus dem Bereich Energiewirtschaft und Abfallwirtschaft sind fachtechnische Prüfungen im Hinblick auf die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG ein wichtiger Aspekt. Durch die Prüfungen von Wirtschaftsprüfern und Ingenieuren werden Vergütungsansprüche und Abrechnungen nach KWKG und EEG zeitlich optimiert. Eine technische und wirtschaftliche Würdigung der Aufgabenstellung vermeidet Schnittstellenverluste und bietet eine verbesserte Qualitätskontrolle.

 

Aktuelles zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, zur Stromsteuer und zur Energiesteuer

Im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht gab es im letzten Jahr finanzgerichtliche Entscheidungen, die für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung sind. Zahlreiche Aspekte sind bei der Geltendmachung von Steuerentlastungen zu beachten, denkbarer Handlungsbedarf ergibt sich aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014)  hat zahlreiche Neuerungen im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung gebracht. Die Zusammenhänge zwischen der Besonderen Ausgleichsregelung und der Stromsteuer sind mit diversen Schwierigkeiten versehen.

Für einen umfassenden Service steht der Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht mit langjähriger Praxiserfahrung im Umgang mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, den Hauptzollämtern und anderen Behörden bei allen Fragestellungen rund um das EEG 2014, die Stromsteuer und die Energiesteuer als kompetenter Partner zur Verfügung.

 

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