Wichtige Informationen zur EEG-Umlage

Hintergrund

Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird über die sog. EEG-Umlage finanziert. Diese ist auf jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher geliefert bzw. von ihnen letztverbraucht wird, als Bestandteil des Strompreises zu zahlen, wenn nicht eine ausdrückliche Regelung die Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage vorsieht oder die EEG-Umlage ausnahmsweise vollständig entfallen lässt.

Dabei kommt der Unterscheidung zwischen selbstverbrauchten Strommengen (ganz oder teilweise von EEG-Umlage begünstigt) und an Dritte weitergeleiteten Strommengen (mit voller EEG-Umlage belastet) eine besondere Bedeutung zu, wenn Unternehmen oder Betreiber von KWK-Anlagen mit teilweiser Eigenstromversorgung von einer Reduzierung bzw. vollen Befreiung der EEG-Umlage profitieren möchten. Die Erfassung, Mitteilung und Abgrenzung von ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreiten Strommengen unterliegen besonderen Anforderungen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang Oktober 2020 den finalen Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. Der Leitfaden zeigt auf, wie begünstigte Strommengen gegenüber voll umlagepflichtigen Strommengen abgegrenzt werden können.

Mitteilung und Abgrenzung von Strommengen

Sowohl die Erfassung als auch die Abgrenzung der mitzuteilenden Strommengen hat grundsätzlich mittels einer eichrechtskonformen Messeinrichtung zu erfolgen; zunächst war über das Jahr 2020 hinaus nur noch in (eng gesteckten) Ausnahmefällen eine Schätzung zulässig, da die bisherige Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 Satz 1 EEG 2017 zum Jahresende 2020 auslief. Diese Übergangsregelung wurde allerdings mit der EEG-Novelle vom 21. Dezember 2020 um ein weiteres Jahr verlängert. Das heißt, Unternehmen dürfen auch im Kalenderjahr 2021 noch Schätzungen nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 vornehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, im Rahmen der Endabrechnung über das Kalenderjahr 2021 (Abgabefrist: 31. Mai 2022) eine Erklärung vorzulegen, in der sie darlegen, wie ab dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b EEG 2021 eingehalten wird.

Ab dem 1. Januar 2022 haben Unternehmen bzw. Betreiber von KWK-Anlagen zwingend eine Erklärung abzugeben, wie die Abgrenzung der Strommengen über das Kalenderjahr 2021 hinaus künftig sichergestellt wird. Für diese Erklärung wird es notwendig sein, ein entsprechendes Messkonzept festzulegen. Ein solches Messkonzept ist zwar gesetzlich nicht gefordert, wird jedoch als Basis für die abzugebende Erklärung wesentlich sein. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, verlangen, dass die vorbezeichnete Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wird. Eine Prüfung des Messkonzepts sieht das derzeitige EEG 2021 jedoch nicht vor.

Abgrenzung von Strommengen durch Schätzung (Ausnahmefall)

In den Fällen, in denen für die gesamte Strommenge ohnehin der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung der Strommengen mittels eichrechtskonformer Messeinrichtung technisch unmöglich bzw. mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, kann weiterhin – auch über das Jahr 2021 hinaus - eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden. Bei einer solchen Schätzung muss allerdings unter anderem sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als bei Abgrenzung durch eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Dies wird man in der Praxis ausschließlich durch entsprechende Sicherheitszuschläge, sog. „systematische Überschätzungen“, abbilden können. In einer Publikation vom 20. Januar 2021 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames vorläufiges Grundverständnis u.a. für sachgerechte Schätzungen formuliert. Die Fälle, bei denen die eichrechtskonforme Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich bzw. mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, dürften jedoch eher selten in Betracht kommen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass technische oder organisatorische Probleme nicht zu einer technischen Unmöglichkeit führen.

Handlungsbedarf: Implementierung eines Messkonzepts bis Ende 2021

Soweit die Erfassung des gesamten Stromverbrauchs und damit einhergehend die Abgrenzung der selbstverbrauchten Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen bisher im Rahmen einer Schätzung vorgenommen wurde, besteht folglich Handlungsbedarf, bis zum 31. Dezember 2021 ein eichrechtskonformes Messverfahren einzurichten, um auch weiterhin die Reduzierung der EEG-Umlage beanspruchen zu können. Ein entsprechend ausgearbeitetes Messkonzept, das eine rechtskonforme Mengenabgrenzung für selbstverbrauchten oder an Dritte weitergeleiteten Strom sicherstellt, ist zudem Voraussetzung für die zwingend im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 abzugebende und ggfs. durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfende Erklärung. Für eine Prüfung der Erklärung ist es erforderlich, dass die Netzbetreiber die Kriterien betreffend Inhalt und Umfang der Erklärung definieren, was im ersten Schritt mit der o.g. Publikation vom 20.01.2021 geschehen ist. Vorbehaltlich einer möglichen Nacherhebung weiterer und detaillierterer Angaben können unsererseits noch keine endgültigen Aussagen zu der Prüfung getroffen werden.

Soweit bisher keine – auch keine geschätzte - Abgrenzung der selbstverbrauchten Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen vorgenommen und möglicherweise eine volle Befreiung der EEG-Umlage beansprucht wurde, ist die Begünstigung ggfs. unrechtmäßig gewährt worden, was letztlich zu einer Nachzahlung führen kann.

Ab 1. Januar 2022 müssen Unternehmen bzw. Betreiber von KWK-Anlagen, die die Abgrenzung der Strommengen für Drittlieferungen nicht zuverlässig mittels geeichter Messeinrichtungen durchführen – die Ausnahmen zur Schätzung sind sehr eng ‑, mit der Belastung der vollen EEG-Umlage rechnen.

Alle betroffenen Unternehmen bzw. Betreiber von KWK-Anlagen sollten deshalb die Frist zum Jahresende sehr ernst nehmen und ein Messkonzept ausarbeiten und umsetzen.

Literatur