Ein Handgeld ist ein Geldbetrag, der einem zukünftigen Mitarbeiter bei Abschluss des Arbeitsvertrags gezahlt wird oder um betriebsangehörige Mitarbeiter zu einer Vertragsverlängerung zu motivieren. Insbesondere im Profifußball sind im Zuge von Spielerwechseln solche Handgelder weit verbreitet. Nach Entscheidungen zur bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen (Ablösezahlungen) sowie Provisionen für die Spielervermittlung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 33/23) zu diesen Handgeldern geurteilt und hierfür Grundsätze entwickelt.

Sachverhalt

Im Streitfall vereinbarte ein Profi-Fußballclub mit seinen Spielern die Zahlung von Handgeldern beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen; eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Er behandelte die gezahlten Handgelder als unmittelbar gewinnmindernde Betriebsausgaben. Das Finanzamt sah die Arbeitsverträge und das Handgeld als so eng miteinander verknüpft an, dass es als Gegenleistung für die Bindung des Spielers an den Club für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu betrachten und deshalb auf die jeweils vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verteilen sei. Entsprechend seien Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Das Finanzgericht (FG) ordnete das Handgeld dagegen nur der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu („signing fee“), weswegen es an einer für die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt habe.

Differenzierte Entscheidung durch den BFH

Der BFH übernahm die bereits früher bei der bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen (Ablösezahlungen) sowie Provisionen für die Spielervermittlung vorgenommene Unterscheidung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ablöseverpflichtung auch für die Handgelder. 

Dementsprechend kann ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Spieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen. Denn sofern ein Club für den Wechsel eines Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein zu zahlen hat, um die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ist wiederum der Abschluss eines Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis, gehört das dabei gezahlte Handgeld zu deren Anschaffungsnebenkosten. Beim Handgeld handelt es sich um erwerbsbezogene Aufwendungen, die dem immateriellen Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ direkt zuzuordnen sind.

Bezugnehmend auf die bisherige Rechtsprechung bestätigt der BFH zudem, dass es unerheblich ist, dass es sich bei dem Handgeld aus Sicht des begünstigten Spielers um einen Gehaltsbestandteil und damit um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, sondern für die Einordnung als Anschaffungsnebenkosten nur auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen aus Sicht des Bilanzierenden abzustellen ist. 

Wechselt ein Spieler dagegen ablösefrei oder wird lediglich sein Arbeitsvertrag verlängert, liegt mangels entgeltlichem Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ keine Anschaffung vor. Das Handgeld wird insoweit lediglich im Zuge von Vertragsabschluss bzw. -verlängerung gezahlt. Zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten kommen dann nicht in Betracht. 

Soweit die Handgelder danach nicht als Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, ist wiederum nach dem Grund für die Handgeldzahlungen zu differenzieren: Liegt dieser in einer Gehaltsvorauszahlung, ist die Zahlung aktiv abzugrenzen und auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Erschöpft sich die Gegenleistung des Spielers allerdings in der Vertragsunterzeichnung, fehlt es an der für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erforderlichen Zeitraumbezogenheit. Insoweit liegen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor.

Zurückverweisung an das FG

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Denn zumindest bezogen auf die Handgelder im Zuge ablösepflichtiger Wechsel hat das FG den Streitfall nach den vom BFH dezidierte dargelegten Rechtsgrundsätzen und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden lizenzrechtlichen Bestimmungen neu zu beurteilen.

Hinweis:

Zwar sind derartige Handgelder vor allem im Profisport weit verbreitet, sie sind aber — u.a. vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels — auch in anderen Branchen und ab gewissen Hierarchieebenen anzutreffen. Zudem sind bspw. Headhunterkosten ähnlich einzuordnen. Insoweit gelten die vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze zur bilanziellen Behandlung entsprechend. Mangels vergleichbarer Ablösebeträge dürfte in der Praxis vor allem die Abgrenzung zwischen Rechnungsabgrenzungsposten und sofort abziehbaren Betriebsausgaben relevant werden. Insoweit sind die konkreten Umstände, vor allem die individuellen vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig zu fassen bzw. zu berücksichtigen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal