Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab November 2024 stufenweise vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ohne Antragsstellung vergeben. Diese Maßnahme betrifft alle wirtschaftlich Tätigen in Deutschland. Wir haben daher die wesentlichen Informationen zusammengestellt.
Zielsetzung
Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Sie gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.
Aufbau der W-IdNr.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern, beispielsweise DE123456789. Sie bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert, auch bei Namens- oder Adressänderungen.
Jeder wirtschaftlich Tätige erhält lediglich eine W-IdNr., die im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten durch zusätzliche Unterscheidungsmerkmale ergänzt wird. Dabei ist jedes vergebene Unterscheidungsmerkmal mit einer Steuernummer verknüpft, mit welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird. Beispielsweise könnte eine W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 konkret wie folgt aussehen: DE123456789-00001.
Gültigkeit anderer Steuer- und Identifikationsnummern
Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer beim Finanzamt abzugeben. Dies gilt gleichermaßen für beim BZSt einzureichende Vordrucke bzw. Meldungen. Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden allerdings nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert. Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31.12.2026 nicht verpflichtend.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden und wird nicht durch die W-IdNr. ersetzt.
Die persönliche Identifikationsnummer (IdNr.) bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr. jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.
Mitteilung der W-IdNr.
Für die Mitteilung der W-IdNr. sind folgende Wege vorgesehen:
- Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. erteilt wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr. Bezogen auf diese Fälle wird im Bundessteuerblatt öffentlich bekannt gemacht, dass die USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Sollte die USt-IdNr. im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann ab November 2024 eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. beim BZSt veranlasst werden.
- Bei wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen, erfolgt die Bekanntgabe der W-IdNr. über das ELSTER-Portal. Hierfür wird ein ELSTER-Benutzerkonto benötigt. Für eine schnellere Mitteilung ist die Registrierung zur Annahme von Bescheiden in elektronischer Form empfehlenswert.
- Falls ein Empfangsbevollmächtigter benannt wurde, wird die W-IdNr. dieser Person über das ELSTER-Portal oder der von ihr genutzten Kanzleisoftware bereitgestellt.
Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Weitere Informationen
Das BZSt informiert über aktuelle Entwicklungen zur W-IdNr. auf seiner Internetseite.