Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kapitalerträge wie Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochter- an ihre EU-Muttergesellschaft nicht erhoben, wenn letztere zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nachweislich ununterbrochen 12 Monate zu mindestens 10 % unmittelbar am Kapital der ausschüttenden Tochtergesellschaft beteiligt ist. Ausnahmsweise greift die Steuerentlastung nicht, wenn die Kapitalerträge anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der Tochtergesellschaft zufließen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. VIII R 8/24) im Fall von Gewinnen, die zwar in der Zeit vor Liquidationsbeginn einer Tochtergesellschaft erwirtschaftet, aber erst danach an deren EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet wurden.


Vereinfachter Sachverhalt

Eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.) war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH, die zum 31.12.2010 aufgelöst wurde und sich anschließend in Liquidation befand. Nach Beginn der Liquidation beschloss und leistete die GmbH eine Ausschüttung von Gewinnen aus ihrer aktiven Zeit vor Auflösung (sog. Altgewinne) an die S.A. Die von letzterer beantragte vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen KESt lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Berufung auf die o.g. Ausnahmeregelung ab und gewährte nur eine teilweise KESt-Reduktion auf 10 %. Dem widersprach abschließend der BFH.


Entscheidung des BFH

Zunächst stellte der BFH klar, dass die Ausschüttung von solchen (im Streitfall unstrittigen) Altgewinnen einer Tochtergesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet wird, unter die von der Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte Nr. 1 des § 20 Abs. 1 EStG (Dividenden) fallen, nicht unter dessen Nr. 2 (Bezüge, die nach Auflösung einer Körperschaft anfallen). 

Damit ist der Anwendungsbereich des entlastenden § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG eröffnet. Da auch seine weitere Voraussetzungen (insbesondere Zeitraum und Höhe der Beteiligung, s.o.) durch die Muttergesellschaft im Streitfall erfüllt waren, hat diese ungeachtet der Bestimmungen des DBA-Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Die Ausnahme des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG – die Entlastung gilt nicht für anlässlich der Liquidation einer Tochtergesellschaft zufließende Kapitalerträge - greift im Streitfall nicht. Denn „anlässlich der Liquidation“ ist nicht gleichzusetzen mit der Konstellation, dass die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, die davor entstanden sind. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 43b EStG zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die maßgebliche Unionsrechtsvorschrift des Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR). Dieser gilt, auch wegen des bereits vom EuGH praktizierten weiten Begriffsverständnisses der Gewinnausschüttung, offensichtlich für die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit einer aufgelösten Gesellschaft. Art. 5 MTR nimmt den Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft in den Blick und verlangt zur Sicherung der Steuerneutralität die dortige vollständige Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle. Er enthält weder – im Gegensatz zu Art. 4 MTR – eine Ausschlussregelung für Gewinnausschüttungen anlässlich der Liquidation einer Tochtergesellschaft, noch sind solche in ihn hineinzulesen oder analog anzuwenden.

Nicht zuletzt ordnet auch die nationale Besteuerungssystematik in Liquidationsfällen (§ 11 KStG) die Ausschüttung eines vor Abwicklung erzielten, aber erst im Abwicklungszeitraum ausgeschütteten Gewinns systematisch nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zu.


Hinweise:

Die höchstrichterliche Abgrenzung der Ausschüttung von Alt- und Liquidationsgewinnen hinsichtlich ihrer möglichen KESt-Entlastung ist für grenzüberschreitende Konzernstrukturen im Inbound-Fall ein positives Signal. Die wirtschaftliche Herkunft der Gewinne ist eindeutig zu dokumentieren. Im elektronischen Antragsformular des BZSt-Online-Portals (BOP) sind unter Angabe des voraussichtlichen Zuflusszeitpunkts der Gewinne zwingend der Gewinnverwendungsbeschluss und die Vorjahresbilanz zu übermitteln. Denn das BZSt gewährt – unter Beachtung der sog. Anti-Treating-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – die KESt-Entlastung nur bei Nachweis, dass die Ausschüttung aus den vor der Auflösung der Gesellschaft gebildeten freien Gewinnrücklagen stammt. Dagegen gelten Zahlungen aus der Verwertung der Gesellschaft während der Liquidationsphase steuerlich als Rückzahlung von Nennkapital oder Einlagen. Solche echten Liquidationserlöse sind bei der EU-Muttergesellschaft beschränkt steuerpflichtig.


Ergänzend verweisen wir auf folgenden gesonderten BDO-Insight: Verzinsung der KESt-Erstattung nach EU-Recht - Bundesrechnungshof und BFH

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal