Worum geht es?
Bedingt durch die Optimierung der finanziellen Ressourcen sowie veranlasst durch sonstige betriebswirtschaftliche Gründe übersteigen oftmals die Netto-Zinsaufwendungen 30 % des steuerlichen EBITDA-Betrags. Die Folge ist, dass die Netto-Zinsaufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, sofern kein vortragbarer EBITDA-Betrag vorliegt.
Diese negative Auswirkung kann vermieden werden, wenn die Escape Klausel des § 4h Abs. 2 c) EStG greift, d. h. wenn die Eigenkapitalquote der steuerpflichtigen Einheit die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozentpunkte unterschreitet.
Zudem dürfen die Voraussetzungen des § 8a KStG nicht vorliegen. Mittelbare und unmittelbare Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt sind, dürfen nicht mehr als 10 % der Nettozinsaufwendungen beziehen. Dies muss auch entsprechend dokumentiert werden.
Was sind die Herausforderungen?
- Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ist zu prüfen, ob § 1 (3d) AStG erfüllt ist (debt capacity test oder Fremdvergleichsgrundsatz).
- Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen und Bedingungen kann der höchste Nutzen aus der Geltendmachung der Zinsschranke gezogen werden:
- hoher Zinsschrankenbetrag
- positives zu versteuerndes Einkommen vorliegend bzw. geplant
- hohe Eigenkapitalquote der steuerpflichtigen Einheit im Vergleich zum Gesamtkonzern (vor dezidierter Prüfung)
- Negativen Einfluss darauf haben die Kürzung um Anteile an anderen Konzerngesellschaften — sofern nicht im Rahmen der Konsolidierung eliminiert — bzw. durch den anteiligen Goodwillabzug.
- Die Untersuchung der Erfüllung der Voraussetzungen der Escape Klausel und des Nichtüberschreitens der zulässigen Zinszuwendungen sind ggf. zeitaufwendig und kostenintensiv.
Wie können wir Sie unterstützen?
- Überprüfung des debt capacity test bzw. des Fremdvergleichsgrundsatzes
- Analyse und Dokumentation der entsprechenden Netto-Zinsaufwendungen an die unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschafter, die zu mindestens einem Viertel beteiligt sind
- Erstellung eines (fiktiven) Konzernabschlusses (falls nötig), um den Nachweis der Eigenkapitalquote zu erbringen, welche die Escape Klausel zur Anwendung kommen lässt.
Welchen Mehrwert haben Sie?
- positiver Cash Effekt durch Steuerersparnis für das laufende Jahr und ggf. in Bezug auf Vorauszahlungen
- Minderung der Steuerbelastung, d.h. Minderung der Steuerquote (wenn keine aktive latente Steuer auf die Zinsschranke angesetzt wurde)
- Erhöhung der Eigenkapitalquote im Konzern