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Steuerliche Optimierung:

Steuerliche Geltendmachung der Zinsschranke 

Die steuerliche Geltendmachung der Zinsschranke ist ein zentrales Instrument zur Optimierung der Steuerlast bei Netto-Zinsaufwendungen, welche die zulässige 30%-Grenze des steuerlichen EBITDA-Betrags überschreiten. Entscheidend ist unter anderem die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2c EStG. Daneben sind noch andere Finanzbeziehungen zu prüfen. Eine sorgfältige Analyse und Dokumentation kann Liquiditätsvorteile sichern, die Steuerquote nachhaltig reduzieren und das Eigenkapital im Konzern erhöhen. 

Worum geht es? 

Bedingt durch die Optimierung der finanziellen Ressourcen sowie veranlasst durch sonstige betriebswirtschaftliche Gründe übersteigen oftmals die Netto-Zinsaufwendungen 30 % des steuerlichen EBITDA-Betrags. Die Folge ist, dass die Netto-Zinsaufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, sofern kein vortragbarer EBITDA-Betrag vorliegt. 

Diese negative Auswirkung kann vermieden werden, wenn die Escape Klausel des § 4h Abs. 2 c) EStG greift, d. h. wenn die Eigenkapitalquote der steuerpflichtigen Einheit die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozentpunkte unterschreitet. 

Zudem dürfen die Voraussetzungen des § 8a KStG nicht vorliegen. Mittelbare und unmittelbare Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt sind, dürfen nicht mehr als 10 % der Nettozinsaufwendungen beziehen. Dies muss auch entsprechend dokumentiert werden. 

Was sind die Herausforderungen? 

  • Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ist zu prüfen, ob § 1 (3d) AStG erfüllt ist (debt capacity test oder Fremdvergleichsgrundsatz).
  • Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen und Bedingungen kann der höchste Nutzen aus der Geltendmachung der Zinsschranke gezogen werden:
    • hoher Zinsschrankenbetrag
    • positives zu versteuerndes Einkommen vorliegend bzw. geplant
    • hohe Eigenkapitalquote der steuerpflichtigen Einheit im Vergleich zum Gesamtkonzern (vor dezidierter Prüfung)
      • Negativen Einfluss darauf haben die Kürzung um Anteile an anderen Konzerngesellschaften — sofern nicht im Rahmen der Konsolidierung eliminiert — bzw. durch den anteiligen Goodwillabzug. 
  • Die Untersuchung der Erfüllung der Voraussetzungen der Escape Klausel und des Nichtüberschreitens der zulässigen Zinszuwendungen sind ggf. zeitaufwendig und kostenintensiv.

Wie können wir Sie unterstützen? 

  • Überprüfung des debt capacity test bzw. des Fremdvergleichsgrundsatzes
  • Analyse und Dokumentation der entsprechenden Netto-Zinsaufwendungen an die unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschafter, die zu mindestens einem Viertel beteiligt sind
  • Erstellung eines (fiktiven) Konzernabschlusses (falls nötig), um den Nachweis der Eigenkapitalquote zu erbringen, welche die Escape Klausel zur Anwendung kommen lässt.

Welchen Mehrwert haben Sie? 

  • positiver Cash Effekt durch Steuerersparnis für das laufende Jahr und ggf. in Bezug auf Vorauszahlungen
  • Minderung der Steuerbelastung, d.h. Minderung der Steuerquote (wenn keine aktive latente Steuer auf die Zinsschranke angesetzt wurde)
  • Erhöhung der Eigenkapitalquote im Konzern

Dieser Artikel wurde verfasst von

Peter Kalb
Steuerberater, Partner, Tax & Legal
Tax Accounting