Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat in der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 einen Gesetzesentwurf mit zahlreichen Änderungen vorgelegt. Die Regulierung der Darlehensvermittlung in Deutschland soll ab dem 20. November 2026 gelten.
Mit der Einführung der neuen Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) entsteht erstmals ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherkredite. Bislang waren diese Tätigkeiten im Rahmen des § 34c Abs. 1 GewO geregelt. Die Reform ist Teil der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 und führt zu einer deutlichen Professionalisierung und Spezialisierung des Berufsbildes der Kreditvermittlerinnen und -vermittler.
Die bisherige Einordnung der Verbraucherkreditvermittlung unter § 34c GewO war historisch gewachsen, aber zunehmend unzureichend. § 34c GewO bündelte sehr unterschiedliche Tätigkeiten – von Immobilienmaklerinnen und -maklern über Darlehensvermittlerinnen und -vermittler bis hin zu Bauträgerinnen und -trägern. Für Verbraucherkredite gab es keine spezifischen Sachkundeanforderungen und die Regulierung war im Vergleich zu anderen Finanzdienstleistungsbereichen eher rudimentär.
Mit der EU-Richtlinie 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge wurde der Druck erhöht, ein harmonisiertes, verbraucherschützendes Regelwerk zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber reagiert nun mit der Einführung des § 34k GewO, der sich strukturell stark an den bereits etablierten § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittlung) anlehnt. Die Reform bringt eine Reihe neuer Anforderungen und Pflichten mit sich, die Vermittlerinnen und Vermittler künftig erfüllen müssen.
Die Erlaubnis nach § 34k GewO kann noch nicht beantragt werden; die Behörden bereiten derzeit die Umsetzung vor.
Für bestehende Vermittlerinnen und Vermittler gilt:
Für Unternehmen bedeutet dies:
Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Vermittlung allgemeiner Verbraucherkredite erstmals auf ein eigenständiges und verbraucherschützendes Fundament gestellt. Die Reform soll die Qualität der Beratung stärken, die Transparenz erhöhen und klare berufliche Standards schaffen. Für Vermittlerinnen und Vermittler bedeutet dies zwar einen höheren regulatorischen Aufwand, zugleich aber auch eine Professionalisierung und Aufwertung ihres Tätigkeitsfeldes.
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