Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat in der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 einen Gesetzesentwurf mit zahlreichen Änderungen vorgelegt. Die Regulierung der Darlehensvermittlung in Deutschland soll ab dem 20. November 2026 gelten.

Mit der Einführung der neuen Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) entsteht erstmals ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherkredite. Bislang waren diese Tätigkeiten im Rahmen des § 34c Abs. 1 GewO geregelt. Die Reform ist Teil der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 und führt zu einer deutlichen Professionalisierung und Spezialisierung des Berufsbildes der Kreditvermittlerinnen und -vermittler.

Die bisherige Einordnung der Verbraucherkreditvermittlung unter § 34c GewO war historisch gewachsen, aber zunehmend unzureichend. § 34c GewO bündelte sehr unterschiedliche Tätigkeiten – von Immobilienmaklerinnen und -maklern über Darlehensvermittlerinnen und -vermittler bis hin zu Bauträgerinnen und -trägern. Für Verbraucherkredite gab es keine spezifischen Sachkundeanforderungen und die Regulierung war im Vergleich zu anderen Finanzdienstleistungsbereichen eher rudimentär.

Mit der EU-Richtlinie 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge wurde der Druck erhöht, ein harmonisiertes, verbraucherschützendes Regelwerk zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber reagiert nun mit der Einführung des § 34k GewO, der sich strukturell stark an den bereits etablierten § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittlung) anlehnt. Die Reform bringt eine Reihe neuer Anforderungen und Pflichten mit sich, die Vermittlerinnen und Vermittler künftig erfüllen müssen. 

Die wichtigsten Elemente:

Ab dem 20.11.2026 benötigen alle Vermittlerinnen und Vermittler, die allgemeine Verbraucherdarlehen vermitteln, eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO entfällt für diese Tätigkeit vollständig.

Erstmals wird eine verpflichtende Sachkundeprüfung eingeführt. Die Anforderungen orientieren sich an § 34i GewO und umfassen:

  • Kenntnisse zu Kreditprodukten
  • rechtliche Grundlagen
  • Verbraucherschutz
  • Beratungs- und Vermittlungspflichten

Auch eine Delegation der Sachkunde an qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist möglich.

Nur Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte sollen sich ins Vermittlerregister des DIHK eintragen müssen.

Erfahrene Vermittlerinnen und Vermittler respektive selbstständig oder unselbstständige Darlehensvermittlerinnen und -vermittler nach § 34c GewO sollen unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit werden können. Beispielsweise bedürfen diese keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO bis 31.5.2027 beantragen und eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1.1.2021 nachweisen. 

Analog zu anderen regulierten Vermittlerberufen wird eine kontinuierliche Weiterbildungspflicht eingeführt, um die Beratungsqualität dauerhaft sicherzustellen. Es sollen sich sowohl Gewerbetreibende als auch Beschäftigte weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht soll auf ein leitendes Personal möglich sein.

Der neue § 34k GewO gilt für die Vermittlung von:

  • Ratenkrediten
  • Konsumentenkrediten
  • sonstigen allgemeinen Verbraucherdarlehen

Nicht erfasst sind Immobiliardarlehen, die weiterhin unter § 34i GewO fallen.

Übergangsfristen und praktische Auswirkungen

Die Erlaubnis nach § 34k GewO kann noch nicht beantragt werden; die Behörden bereiten derzeit die Umsetzung vor. 
Für bestehende Vermittlerinnen und Vermittler gilt:

  • Die Tätigkeit darf bis zum 20.11.2026 weiterhin auf Basis des § 34c GewO ausgeübt werden.
  • Ab dem Stichtag ist ausschließlich die neue Erlaubnis gültig.
  • Übergangsregelungen – insbesondere zur Sachkunde – werden erwartet und sind bereits im Entwurf vorgesehen.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • rechtzeitige Vorbereitung auf neue Anforderungen
  • Schulung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Anpassung interner Prozesse und Compliance-Strukturen

Mit der Einführung des § 34k GewO wird die Vermittlung allgemeiner Verbraucherkredite erstmals auf ein eigenständiges und verbraucherschützendes Fundament gestellt. Die Reform soll die Qualität der Beratung stärken, die Transparenz erhöhen und klare berufliche Standards schaffen. Für Vermittlerinnen und Vermittler bedeutet dies zwar einen höheren regulatorischen Aufwand, zugleich aber auch eine Professionalisierung und Aufwertung ihres Tätigkeitsfeldes.

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