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DarlVermV: Neue Prüfungsanforderungen für Darlehensvermittlerinnen und -vermittler nach § 34k GewO

Der Deutsche Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Mit Wirkung zum 20. November 2026 wird damit ein neuer aufsichtsrechtlicher Rahmen für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen geschaffen. Kernstück der Reform ist die Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO). Er schafft erstmals einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen. Gleichzeitig tritt die neue Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) in Kraft, welche die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert und zusätzliche Anforderungen an die betroffenen Gewerbetreibenden definiert.

Eigenständige Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung

Bislang war die Vermittlung von Verbraucherkrediten im Rahmen des § 34c Abs. 1 GewO geregelt. Diese Vorschrift umfasst jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten, darunter die Immobilienvermittlung, die Darlehensvermittlung sowie Bauträger- und Baubetreuertätigkeiten.

Die bisherige Regelung wurde den gestiegenen Anforderungen an den Verbraucherschutz und die zunehmende Komplexität von Kreditprodukten nur noch eingeschränkt gerecht. Insbesondere fehlten spezifische Sachkundeanforderungen sowie ein eigenständiges Aufsichtsregime für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen.

Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein höheres und europaweit harmonisiertes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben nun durch die Einführung des § 34k GewO um. Die neue Regelung orientiert sich dabei in wesentlichen Teilen an den bereits etablierten Anforderungen für Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittler nach § 34i GewO.

Die neue Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)

Parallel zur Einführung des § 34k GewO tritt am 20. November 2026 die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) in Kraft.

Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen für Darlehensvermittlerinnen und Darlehensvermittler sowie für die in der Vermittlung tätigen Beraterinnen und Berater. Sie enthält insbesondere Regelungen zu:

  • den Anforderungen an die Sachkunde
  • den Weiterbildungspflichten
  • den Registrierungs- und Meldepflichten
  • den Berufspflichten der Gewerbetreibenden 
  • behördlich angeordneten außerordentlichen Prüfungen

Damit entsteht ein deutlich stärker reguliertes und professionalisiertes Berufsbild für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen.

Außerordentliche Prüfung nach § 13 DarlVermV

Besondere Aufmerksamkeit verdient die in § 13 DarlVermV geregelte außerordentliche Prüfung. Anders als beispielsweise bei Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittlern besteht für Darlehensvermittlerinnen und -vermittler nach § 34k GewO keine regelmäßige jährliche Prüfungspflicht. Die zuständige Behörde kann jedoch aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, ob die gesetzlichen Pflichten nach § 34k Abs. 5 und Abs. 7 GewO eingehalten werden. Die Kosten der Prüfung tragen die Gewerbetreibenden.

Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dieser muss insbesondere einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen festgestellt wurden. Der Prüfungsbericht ist anschließend der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Möglichkeit einer behördlich angeordneten Prüfung unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Organisation, Dokumentation und Einhaltung der regulatorischen Anforderungen im laufenden Geschäftsbetrieb.

Was bedeutet dies für Darlehensvermittlerinnen und -vermittler?

Mit der Einführung des § 34k GewO und der DarlVermV sollten betroffene Unternehmen ihre bestehenden Prozesse und Organisationsstrukturen frühzeitig überprüfen. Besondere Bedeutung kommt künftig folgenden Themen zu:

  • Erlaubnis- und Registrierungspflichten
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • Erfüllung laufender Weiterbildungspflichten
  • Ordnungsgemäße Dokumentationsprozesse
  • Einhaltung der Berufspflichten nach § 34k GewO/DarlVermV
  • Vorbereitung auf mögliche behördliche Prüfungen

Unternehmen, die diese Anforderungen frühzeitig in ihre Compliance- und Kontrollsysteme integrieren, können regulatorische Risiken reduzieren und ihre Prozesse rechtssicher ausgestalten.

BDO unterstützt bei regulatorischen Anforderungen und Prüfungen

Die Einführung des § 34k GewO und der DarlVermV stellt viele Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer vor neue organisatorische und regulatorische Herausforderungen.

BDO verfügt über umfassende Erfahrung in den Bereichen Versicherungs-, Finanz- und Darlehensvertrieb sowie in der Prüfung regulatorischer Anforderungen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Vorgaben, der Überprüfung bestehender Prozesse sowie bei der Vorbereitung auf behördliche Prüfungen.

Darüber hinaus verfügt BDO über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, um als geeigneter Prüfer im Sinne des § 13 Abs. 2 DarlVermV tätig zu werden.

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