Hintergrund: Warum jetzt?
Am 10. April 2026 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit der Veröffentlichung des Konsultationspakets EBA/CP/2026/07 eine der umfassendsten Revisionen der Implementing Technical Standards (ITS) zur aufsichtlichen Berichterstattung seit deren Einführung eingeleitet.
Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen zwei Stoßrichtungen: Zum einen sollen Meldelasten spürbar reduziert werden, zum anderen sind neue regulatorische Anforderungen aus der CRR, dem neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18, dem überarbeiteten Marktrisiko-Rahmenwerk sowie der ESG-Regulierung in das Meldewesen zu integrieren.
Die allgemeine Konsultationsfrist endet am 10. Juli 2026; für bestimmte Meldebereiche im Zusammenhang mit IFRS 18 galt bereits der 10. Mai 2026 als Stichtag. Der Beginn des Meldewesens unter dem überarbeiteten Rahmen ist für den Referenzstichtag 30. September 2027 vorgesehen.
Was ändert sich? Die wichtigsten Eckpunkte
Vereinfachungen bei bestehenden Meldeanforderungen
Die EBA verfolgt ein umfangreiches Vereinfachungsprogramm, das auf sechs Säulen beruht:
- An erster Stelle steht die Reduktion von Datenpunkten und Meldevorlagen: Meldepositionen, die aus der Sicht der Aufsicht als entbehrlich eingestuft werden oder sich inhaltlich mit anderen Meldungen überschneiden, werden gestrichen.
- Parallel dazu werden Frequenz und Umfang verschiedener Meldungen angepasst. Beispielsweise wird die ALMM-Meldung (Additional Liquidity Monitoring Metrics) für SNCIs auf eine quartalsweise Frequenz reduziert (nur Templates C 66.01 und C 67.00), während große Institute weiterhin monatlich melden. Template C 44.00 (Leverage Ratio) wechselt von einer quartalsweisen zu einer jährlichen Meldung und Template C 48.00 (Leverage Ratio Volatility) wird künftig nur noch von Large Institutions einzureichen sein. Für die LCR-Meldung entfällt das Template C 75.01 für SNCIs, während es für Large Institutions und mittlere Institute auf Quartalsbasis verbleiben soll.
- Ergänzend wird das Proportionalitätsprinzip ausgebaut: Kleine und nicht komplexe Institute erhalten in mehreren Bereichen Erleichterungen oder vollständige Befreiungen. Für FINREP-Derivate-Templates (F 10.00 bis F 11.04) müssen SNCIs nur dann quartalsweise melden, wenn ihre Derivatepositionen entweder 1 % des Gesamtportfolios übersteigen oder den Betrag von 2 Mrd. Euro überschreiten. Für nicht genutzte Templates können SNCIs auf freiwilliger Basis dennoch berichten (neuer Artikel 21a).
- Der „Core + Supplement"-Ansatz weitet das Prinzip verpflichtender Kerndatensätze mit optionalen Ergänzungsmodulen auf weitere Bereiche aus — insbesondere in FINREP, wo einzelne Templates künftig nur bei Überschreitung definierter Schwellenwerte zu melden sind, etwa ab einer NPL-Quote von 5 % oder einem Exposure gegenüber Non-Bank Financial Intermediaries ≥ 5% der Finanzaktiva.
- Ein weiterer Aspekt betrifft die Integration von parallelen Datenerhebungen: Die bisher separaten Sondererhebungen für EU-weite Stresstests werden in das reguläre Meldewesen überführt. Kreditrisikobezogene Datenpunkte fließen in die regulären Meldevorlagen ein; eigenständige Sondereinreichungen beschränken sich künftig auf die Projektionsdaten.
- Schließlich sollen durch qualitative Verbesserungen — eine bessere Harmonisierung von Definitionen und Konzepten über alle Meldebereiche hinweg — Interpretationsspielräume verringert und die Datenkonsistenz erhöht werden.
Neue und erweiterte Meldeanforderungen
Neben den Vereinfachungen enthält das Papier auch neue oder erweiterte Meldepflichten:
- IFRS 18 macht eine grundlegende Anpassung der FINREP-Vorlagen erforderlich: Die neue Gliederungsstruktur der Gewinn- und Verlustrechnung (Operating, Investing, Financing) betrifft insbesondere die Templates F 02.00, F 16.01 bis F 16.07 sowie F 45.02, F 45.03 und F 20.03. Ergänzend werden granularere Sicherheitenangaben sowie neue Templates zu Nicht-Bank-Finanzintermediären, Krypto-Assets und Garantien eingeführt.
- Für ESG-Risiken wird ein eigener Meldeabschnitt im aufsichtlichen Rahmen geschaffen. Die neuen Meldepflichten sind nach Institutskategorie gestaffelt. Große Institute mit mehr als dreißig Milliarden Euro Bilanzsumme reichen die Vorlagen D 01.00, D 02.00, D 04.00 und D 05.00 halbjährlich sowie die Vorlagen D 03.00, D 10.00 und D 11.00 jährlich ein. Kleinere große Institute melden mit einer vereinfachten Vorlage D 01.02 anstelle von D 01.00. Kleine und nicht komplexe Institute sowie nicht börsennotierte Institute beschränken sich auf die jährliche Einreichung der Vorlage D 01.01.
- Ab 1. Januar 2027 gelten in der EU mit dem Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) die überarbeiteten Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken. Dies erfordert eine umfangreiche Erweiterung der Marktrisiko-Meldepflichten, einschließlich neuer Anforderungen zur Abgrenzung von Handelsbuch und Bankbuch sowie strukturellen Fremdwährungspositionen. Neu eingeführt wird unter anderem Template C 99.00 für Gewinne und Verluste aus Marktrisiken, sowie angepasste Regelungen für Template C 90.05.
- Aus den CRR-Anpassungen (Verordnung (EU) 2024/1623) ergeben sich vier weitere Neuerungen: ein neues Schattenbanken-Template zur aggregierten Erfassung von Exposures gegenüber Schattenbankeneinheiten für große Institute; ein neues COREP-Template für die Auswirkungen der CRR-III-Übergangsregelungen auf die Eigenmittel; die Ablösung des bisherigen aggregierten Verlust-Reportings durch eine granulare Einzelverlustmeldung über das vollständige Template C 17.01 — verbunden mit einer einmaligen Initialmeldung historischer Verlustdaten; sowie neue Meldepflichten für börsennotierte SNCIs im Kontext der Säule-3-Offenlegung.
Die neun Module im Überblick
Das Konsultationspapier ist in neun thematische Module gegliedert, die jeweils eigenständige Konsultationsfragen, Meldevorlagen, Erläuterungen und Folgenabschätzungen enthalten:
- Modul A — Liquidität und Asset Encumbrance
- Modul B — FINREP (inkl. IFRS 18)
- Modul C — Operationelle Risikoverluste
- Modul D — Integration der EU-Stresstests
- Modul E — Marktrisiko / PruVal / CCR / CVA
- Modul F — COREP Eigenmittel und Übergangsregelungen
- Modul G — ESG-Berichterstattung
- Modul H — Pillar 3 für SNCIs
- Modul I — Sonstige Änderungen
Zukunftsperspektive: Integriertes Reporting als strategische Vision
Das Simplification-Package ist eingebettet in eine langfristige strategische Vision der EBA: die vollständige Integration von aufsichtlichem, abwicklungsbezogenem und statistischem Reporting. Operativ vorangetrieben wird diese Vision durch das Joint Bank Reporting Committee (JBRC) von EBA und EZB, das bereits im Januar 2026 Empfehlungen zu harmonisierten ESG-Definitionen veröffentlicht hat. Begleitend soll bis Anfang 2027 ein EU-weites öffentliches Repository für aufsichtliche Datenabrufe vollständig betriebsbereit sein — mit dem Ziel, Doppelerhebungen zu vermeiden und Rechenschaftspflichten zu stärken.
Herausforderungen für Kreditinstitute
Trotz der begrüßenswerten Reduktion von Datenpunkten wird das Simplification Package für viele Kreditinstitute mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand verbunden sein. Die strukturellen Änderungen an Templates, Klassifikationslogiken und Meldescopes betreffen Datenarchitektur, IT-Systeme und interne Prozesse in mehreren Geschäftsbereichen gleichzeitig — bei einem engen Erstanwendungstermin zum 30. September 2027.
Eine besondere Herausforderung ergibt sich für Institute, die die Standardfunktionalitäten ihrer Meldewesen-Software nur eingeschränkt nutzen: Wo eigenentwickelte oder stark individualisierte Systeme im Einsatz sind, lassen sich die neuen Anforderungen nicht durch ein einfaches Softwareupdate aktivieren, sondern müssen eigenständig konzipiert und implementiert werden.
Über alle Module hinweg erhöhen die Änderungen zudem den Bedarf an bereichsübergreifender Koordination zwischen Treasury, Risikomanagement, Finance und Regulatory Reporting — insbesondere dort, wo IFRS 18, FRTB und ESG neue Datenattribute und konsistente Definitionen entlang der gesamten Meldekette erfordern. Für Institute, die der neuen granularen OpRisk-Verlustmeldepflicht unterliegen, kommt die einmalige Initialmeldung historischer Verlustdaten über zehn Jahre als zusätzliche operative Belastung hinzu. Die Integration von Stresstestausgangsdaten in das reguläre COREP- und FINREP-Meldewesen führt dazu, dass Inkonsistenzen zwischen regulärer Meldung, Stresstest und Säule 3 für die Aufsicht unmittelbar sichtbar werden — was die Anforderungen an Datenqualität und Governance weiter erhöht.
Institute, die frühzeitig mit ihrer Auswirkungsanalyse beginnen und wesentliche Architekturentscheidungen noch vor Ende 2026 treffen, werden deutlich besser positioniert sein, den ersten Meldetermin fristgerecht zu erfüllen.
Wie wir Sie unterstützen
Das EBA Simplification-Package ist kein rein technisches Meldewesen-Projekt — es berührt Datenarchitektur, IT-Infrastruktur, interne Governance und die Koordination zwischen Finance, Risk, Treasury und Regulatory Reporting gleichermaßen. Wir verbinden regulatorische Fachexpertise mit praktischer Implementierungserfahrung und begleiten Sie — von der ersten Auswirkungsanalyse über die Konzeption Ihrer Umsetzungs-Roadmap bis hin zur Begleitung im produktiven Reporting. Dies umfasst die Auswirkungsanalyse jedes der neun Konsultationsmodule auf Ihr spezifisches Meldewesen-Setup, die Identifikation von Anpassungsbedarf in bestehenden Systemen und Prozessen sowie die Entwicklung pragmatischer Lösungen, die auf Größe, Komplexität und technische Infrastruktur Ihres Hauses zugeschnitten sind. Unser Ziel ist es, dass Sie für ersten Meldestichtag zum 30. September 2027 optimal vorbereitet sind. Sprechen Sie uns gerne an.