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EBA Simplification Package:

Neue Meldepflichten für operationelle Risikoverluste

Mit dem Simplification Package (EBA/CP/2026/07) legt die EBA neue Vorschläge für die Meldung operationeller Risikoverluste vor. Für Institute bedeutet dies einen Wechsel von der bisherigen aggregierten Meldelogik hin zu einer deutlich granulareren, schadensfallbezogenen Berichterstattung. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen auf, erläutert deren Auswirkungen auf Meldewesen und operationelles Risikomanagement und stellt ihnen die kritische Einordnung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gegenüber.

1. Einordnung und Zeitplan

Auslöser der Überarbeitung ist die im Zuge der CRR III eingeführte Neufassung des Artikels 317 CRR, der die EBA verpflichtet, eine Risikotaxonomie für operationelle Risiken zu entwickeln, die internationalen Standards entspricht, sowie eine Methodik zur Klassifizierung von Verlustereignissen auf Basis dieser Taxonomie festzulegen. Die entsprechenden technischen Regulierungsstandards (RTS) wurden von der EBA bereits ausgearbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt (EBA/RTS/2025/03); ihr Inkrafttreten wird noch für 2026 erwartet.

Die neue Taxonomie ist gegenüber dem bisherigen, aus CRR II bekannten Rahmen deutlich granularer: Sie umfasst weiterhin 7 Ereignistypen auf Level 1, ergänzt diese jedoch um 26 Level-2-Kategorien sowie 15 zusätzliche Attribute. Damit trägt die EBA insbesondere aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Environmental, Social and Governance (ESG) und digitalen operationellen Risiken und Resilienzanforderungen im Kontext des Digital Operational Resilience Acts (DORA) Rechnung.

Diese inhaltliche Neuausrichtung der Taxonomie macht eine Anpassung der bestehenden COREP-Meldebögen C 17.01 und C 17.02 zwingend erforderlich, da diese mit der neuen CRR-III-Systematik nicht mehr kompatibel sind.

Zeitplan im Überblick:
  • 2026: Inkrafttreten der EBA/RTS/2025/03 zur OpRisk-Taxonomie (Art. 317 CRR); Institute müssen ihre internen Verlust- bzw. Schadensfalldatenbanken auf die neue Taxonomie umstellen.
  • 2026–2027 (Übergangsphase): Die bestehenden Meldebögen C 17.01 und C 17.02 bleiben in Kraft, werden jedoch nur noch auf Basis der bisherigen Level-1-Kategorien befüllt; eine Meldung nach den neuen Level-2-Kategorien erfolgt in dieser Phase nicht.
  • 30. September 2027 / erster Meldestichtag 31. Dezember 2027: Inkrafttreten der überarbeiteten ITS zum Meldewesen; erstmalige Anwendung des neuen, granularen Meldebogens C 17.01 auf halbjährlicher Basis.
  • Zum ersten Meldestichtag 31. Dezember 2027: Rückwirkende Nachmeldung sämtlicher Verlustdaten bzw. Schadensfälle seit Inkrafttreten der neuen Taxonomie sowie einmalige Meldung der Zehnjahres-Verlusthistorie über ein separates, aggregiertes Template.

2. Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen

Im Kern verschiebt die EBA die Logik der OpRisk-Verlustmeldung von einer aggregierten hin zu einer granularen, einzelfallbezogenen Berichterstattung. Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Von der Aggregation zur Einzelmeldung: 
Anstatt Verlustdaten – wie bisher – nach zahlreichen Kombinationen aus Geschäftsfeldern und Ereignistypen zu aggregieren, sollen Institute künftig jeden einzelnen Schadensfall oberhalb der regulatorischen Meldeschwelle als eigene Zeile in einem offenen Tabellenformat melden. Die EBA hat sich dabei bewusst gegen die traditionelle Struktur entschieden, da diese angesichts der Vielzahl möglicher Level-1/Level-2-Kombinationen zu einer erheblichen Ausweitung der Datenpunkte geführt hätte.

Neuer Meldebogen C 17.01: 
Die bisherigen Meldebögen C 17.01 und C 17.02 werden aufgehoben und durch einen neuen Meldebogen C 17.01 ersetzt, der die granulare, schadensfallbezogene Meldung auf halbjährlicher Basis ermöglicht.

Einmalige Historienmeldung: 
Da Art. 318 Abs. 1 CRR von den Instituten verlangt, aggregierte Netto- und Bruttoverlustdaten über einen Zehnjahreszeitraum vorzuhalten, sieht die EBA eine einmalige Erhebung dieser historischen Daten vor. Diese erfolgt über einen separaten aggregierten Meldebogen (C 17.02), der nicht Teil der laufenden ITS-Meldung wird, sondern im Rahmen einer gesonderten EBA-Entscheidung zu den Übergangsregelungen umgesetzt werden soll.

Beibehaltung der Proportionalität: 
Die granulare Meldepflicht gilt verpflichtend nur für Institute, die die Schwellenwerte des Art. 316 CRR überschreiten. Für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs), mittelgroße Institute, die voraussichtlich unter die Schwelle fallen, sowie große Institute unterhalb des Schwellenwerts nach Art. 316 Abs. 1 CRR wird eine freiwillige Meldemöglichkeit vorgesehen – dies gilt sowohl für die laufende granulare Meldung als auch für die einmalige Historienmeldung.

Pragmatische Übergangslösung: 
Um die Lücke zwischen dem Inkrafttreten der neuen Taxonomie (2026) und der Anwendung der neuen Meldebögen (Ende 2027) zu schließen, sollen Institute in der Zwischenzeit die bestehenden Templates weiterhin nutzen, dabei aber ausschließlich Level-1-Kategorien befüllen. Zum ersten Meldetermin des neuen Templates ist dann rückwirkend für den gesamten Zeitraum seit Anwendbarkeit der neuen Taxonomie zu berichten.

3. Implikationen auf Institute aus Meldewesensicht

Aus Sicht des Meldewesens ergeben sich für betroffene Institute mehrere unmittelbare Handlungsfelder:

  • Zunächst ist die technische und prozessuale Infrastruktur zur Erfassung von OpRisk-Verlustdaten zu überprüfen und bedarfsweise anzupassen. Die granulare Meldung auf Einzelfallebene setzt voraus, dass die internen Verlustdatenbanken bereits heute in der Lage sind, jeden Verlustfall mit den erforderlichen Attributen und der neuen Level-1/Level-2-Klassifizierung zu versehen – und zwar rückwirkend, da zum ersten Meldestichtag 2027 eine vollständige Nacherfassung seit Inkrafttreten der Taxonomie verlangt wird. Institute sollten diese Umstellung daher nicht erst 2027, sondern bereits parallel zum Inkrafttreten der RTS im Jahr 2026 vollziehen, um eine belastbare Datenbasis für die spätere Meldung sicherzustellen.
  • Die Übergangsphase 2026–2027 erfordert zudem eine "abgespeckte" Fortführung der bestehenden Meldelogik: Die alten Templates bleiben zwar formal in Kraft, dürfen aber nur noch mit Level-1-Daten befüllt werden. Dies bedeutet für die Meldewesen-Funktion einen doppelten Pflegeaufwand – einerseits die Fortführung der bisherigen (reduzierten) Meldung, andererseits den parallelen Aufbau der granularen Datenhaltung für die künftige Berichterstattung.
  • Besonders zu beachten ist die im Konsultationspapier aufgeworfene Frage 5 zur Behandlung von Verlustanpassungen (Loss Adjustments), die sich auf zuvor nicht gemeldete Schadensfälle beziehen, welche in früheren Geschäftsjahren erstmals erfasst wurden. Institute sollten die vorgeschlagene Meldelogik – wonach solche Fälle unabhängig vom Zeitpunkt der Ersterfassung zu melden sind (Spalte 0050) – kritisch prüfen und die Datenverfügbarkeit evaluieren.
  • Schließlich sollten Institute das einmalige Reporting der Zehnjahres-Verlusthistorie frühzeitig konzeptionell vorbereiten, da hierfür auf historische Daten zurückgegriffen werden muss, die in älteren Systemen unter Umständen nicht in der erforderlichen Klassifizierungstiefe vorliegen.

4. Implikationen auf Institute aus Risikosicht

Über die reine Meldepflicht hinaus entfaltet die neue Taxonomie auch für das operationelle Risikomanagement der Institute erhebliche Wirkung. Da die Klassifizierung der Schadensfälle nach der neuen, granularen Taxonomie unmittelbar aus Art. 317 CRR folgt, sind Institute unabhängig vom eigentlichen Meldeprozess verpflichtet, ihre internen Verlustdatenbanken entsprechend anzupassen – die Meldeanforderung ist insofern nur die regulatorische Konsequenz einer ohnehin bestehenden Erfassungspflicht.

Die höhere Granularität der Taxonomie erhöht zugleich die Anforderungen an die Datenqualität. Institute müssen sicherstellen, dass Verlustereignisse über Geschäftsbereiche hinweg konsistent klassifiziert werden und die Zuordnung von Level-2-Kategorien sowie Attributen nachvollziehbar dokumentiert ist. Fehler in der Verlustdatenerfassung wirken sich künftig nicht nur auf interne Analysen, sondern auch unmittelbar auf die Qualität der aufsichtlichen Berichterstattung aus.

Aus Risikosicht bietet die granulare Erfassung zugleich eine Chance: Die deutlich feinere Klassifizierung nach Level-1- und Level-2-Kategorien sowie die 15 zusätzlichen Attribute – die unter anderem ESG-Aspekte und Bezüge zu digitalen operationellen Risiken und Resilienzanforderungen im Kontext von DORA abbilden – ermöglichen eine präzisere interne Risikosteuerung und ein tieferes Verständnis der Risikosituation. Auffällig ist dabei insbesondere die Aufnahme neuer Attribute für Cyberrisiken, Third-Party-Risiken, ESG-Risiken, Greenwashing-Risiken sowie Business-Continuity-Aspekte. Die EBA schafft damit eine Datengrundlage, die über die klassische Verlustdatenerfassung im operationellen Risikomanagement hinausgeht und zugleich aktuelle Aufsichtsschwerpunkte aus DORA, dem Third-Party-Risikomanagement und dem ESG-Risikomanagement adressiert. Die EBA betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die granulare Datenhaltung eine Mehrfachnutzung ermöglichen soll: dieselben Daten, die für interne Zwecke des Risikomanagements ohnehin vorgehalten werden müssen, sollen künftig ohne separate Aggregation auch für die aufsichtliche Meldung nutzbar sein.

Gleichzeitig verschiebt sich die aufsichtliche Perspektive: Durch den Zugriff auf Einzelschadensfälle und deren zeitliche Entwicklung erhalten die zuständigen Behörden einen deutlich granulareren Einblick in die Risikoentwicklung der Institute, die der Meldepflicht nach Art. 316 CRR unterliegen. Institute sollten sich darauf einstellen, dass Auffälligkeiten in der Verlusthistorie – etwa Häufungen bestimmter Ereignistypen oder Attributkombinationen – im aufsichtlichen Dialog künftig zielgerichteter adressiert werden können.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden Proportionalitäts- und Schwellenwerte der Art. 316 und 319 CRR durch das Simplification Package inhaltlich unverändert bleiben. Institute, die bereits heute die entsprechenden Schwellen überschreiten, dürfen daher keine materielle Entlastung erwarten – der Umfang der zu meldenden Informationen für größere Institute entspricht im Kern bereits der aktuellen Rechtslage.

Die von der EBA angestrebte Vereinfachung betrifft somit primär die Struktur des Meldewesens. Aus Sicht des operationellen Risikomanagements führt die Reform hingegen zu höheren Anforderungen an Verlustdatenerfassung, Datenqualität und Governance. Die Komplexität wird daher nicht beseitigt, sondern teilweise vom nachgelagerten Reportingprozess in die vorgelagerte Datenerhebung und Datenklassifizierung verlagert.

5. Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)

In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 unterstützt die DK das aufsichtliche Ziel einer höheren Transparenz und Vergleichbarkeit der OpRisk-Verlustdaten und begrüßt ausdrücklich, dass die bestehenden Proportionalitätsregelungen und Meldeschwellen nach Art. 316 CRR unverändert bleiben. Sie kritisiert jedoch, dass der granulare Meldeansatz keine echte Vereinfachung darstellt, erheblichen Zusatzaufwand verursacht und in Teilen von der finalen Fassung der EBA/RTS/2025/03 zur OpRisk-Taxonomie abweicht. 

Konkret fordert die DK eine kritische Überprüfung bzw. teilweise Streichung mehrerer vorgesehener Datenfelder (u.a. Event ID, Record Type, Event Status, Loss Adjustments und Pending Losses) sowie eine Harmonisierung der abweichenden Meldeschwellen von C 17.01 (Bruttoverlust) und C 17.02 (Nettoverlust). Den Mehrwert der einmaligen Meldung der Zehnjahres-Verlusthistorie stellt sie infrage und regt an, hierauf zu verzichten oder ersatzweise das bereits etablierte Offenlegungstemplate OR1 zu verwenden. Für die Übergangsphase plädiert die DK aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit dafür, die bestehenden Meldebögen C 17.01 und C 17.02 unverändert bis zum Meldestichtag 30. Juni 2027 fortzuführen.

Fazit und Ausblick

Modul 3 des EBA Simplification Package markiert einen bemerkenswerten Kurswechsel im Meldewesen operationeller Risiken: weg von aggregierten Kennzahlen, hin zu einer granularen, schadensfallbezogenen Berichterstattung. Trotz des Namens "Simplification Package" handelt es sich dabei nicht in erster Linie um eine Reduktion der Meldeinhalte, sondern um eine strukturelle Vereinfachung des Meldeformats bei gleichzeitig steigender Informationstiefe. Für Institute, die bereits heute detaillierte Verlustdatenbanken pflegen, dürfte der Zusatzaufwand überschaubar bleiben; für andere Institute markiert die Neuregelung hingegen einen deutlichen Modernisierungsschritt in Richtung eines integrierten, granularen Meldewesens. Dass dieser Zusatzaufwand real und nicht nur theoretischer Natur ist, unterstreicht die dargestellte Kritik der DK, die den Vereinfachungseffekt der granularen Meldung aus Praxissicht anzweifelt.

Institute sind gut beraten, die Umstellung ihrer Verlustdatenbanken auf die neue Taxonomie nicht erst mit dem ersten Meldetermin Ende 2027, sondern bereits parallel zum Inkrafttreten der RTS 2026 in Angriff zu nehmen – insbesondere im Hinblick auf die rückwirkende Nacherfassungspflicht und die einmalige Historienmeldung.

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