Dadurch werden Finanzmarktteilnehmer zur Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und zur Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten verpflichtet. Die Verordnung gilt seit dem 10. März 2021.
Zudem ist die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und legt den genauen Inhalt, die Methodik und die Darstellung der geforderten Informationen i.S.d. Offenlegungsverordnung fest. So sind bestimmte Vorlagen für die vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichte zu den sogenannten Artikel 8- und Artikel 9-Produkten und diverse Pflichtindikatoren zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren anzuwenden.
Bei der intensiven Auseinandersetzung mit den ökologischen, sozialen und der Unternehmensführung betreffenden Aspekten (ESG-Kriterien) eröffnet sich für Finanzmarktteilnehmer ein komplexes Themenfeld mit hoher aufsichtlicher Relevanz. Neben dem schwierigen Kapitalmarktumfeld stellt die Implementierung regulatorischer und gesetzlicher Vorgaben zu den sogenannten ESG-Kriterien Finanzmarktteilnehmer vor weitere Herausforderungen und führt zu einem erheblichen Mehraufwand.
Die neue Verordnung bietet durch die Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien auch große Chancen und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil für Finanzberater, sich als ESG-Spezialist oder Fachberater für Versicherungs- und Finanzwesen auf dem Markt zu positionieren.
Finanzberater mit weniger als drei Beschäftigten sind von dieser Verordnung ausgenommen.
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