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FRTB-Reporting 2027: Auswirkungen des EBA Simplification Package auf Meldewesen, Risikomanagement und Governance 

Mit dem EBA Simplification Package rückt das FRTB-Reporting endgültig in den Fokus der europäischen Aufsicht. Was auf den ersten Blick nach Entlastung klingt, bringt für viele Institute neue Anforderungen an Datenqualität, Governance und Risikosteuerung mit sich. Dieser Beitrag zeigt, welche Templates betroffen sind, warum Vereinfachung nicht automatisch weniger Aufwand bedeutet und welche Schritte Banken jetzt einleiten sollten, um den Übergang zum überarbeiteten Meldewesen 2027 erfolgreich zu bewältigen. 

Mit dem Konsultationspapier EBA/CP/2026/07 – Modul 5 des „Simplification Package“ vom 10. April 2026 – passt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das europäische Aufsichtsreporting für Marktrisiko, Prudent Valuation, Counterparty Credit Risk (CCR) und CVA-Risiko an die CRR3 und den Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) an.  

FRTB ist der zentrale Treiber – nicht die Vereinfachung. Der Großteil der Änderungen aktiviert lediglich das bereits 2024 vorbereitete, aber wegen der FRTB-Verschiebung aufgeschobene Meldewesen (Alternative Standardised Approach (ASA), Alternative Internal Models Approach (AIMA) Boundary, Structural FX) zum Anwendungsstart am 1. Januar 2027. Vereinfachung ist keine Deregulierung. Der Wegfall von einzelnen Templates reduziert die Meldegranularität, nicht die zugrunde liegenden Berechnungs- und Governance-Pflichten. Banken müssen die entsprechenden Berechnungen, Kontrollen und Nachweise weiterhin intern belastbar vorhalten, auch wenn der Aufsicht künftig weniger Details gemeldet werden. 

Betroffenheit ist stark institutsabhängig. Kleine Handelsbücher sowie Häuser mit dem Simplified Standardised Approach (SSA), ASA- und AIMA sind sehr unterschiedlich betroffen. Proportionalität entsteht dabei nicht automatisch, sondern erfordert eine belastbare Schwellenwert-Governance. 

Mit dem beschlossenen 3. Delegierten Rechtsakt (C(2026)3647) und dem am 4. Juni 2026 angenommenen Multiplikator nach Art. 461a CRR wird der Parallelbetrieb von Vor-FRTB- und FRTB-Meldungen für anwendende Institute über 2027 hinaus verbindlich. 

Die Konsultationsfrist endete am 10. Juli 2026. Der finale ITS wird für Ende 2026 erwartet; die erstmalige Anwendung unter dem überarbeiteten Rahmenwerk soll zum 30. September 2027 erfolgen. 

Einordnung und Zeitplan 

Modul 5 ist eines von neun parallelen Modul-Konsultationen im Rahmen von EBA/CP/2026/07, mit denen die EBA die umfassendste Überarbeitung des Meldewesens seit über einem Jahrzehnt anstößt und die Zahl der Datenpunkte paketweit um rund die Hälfte reduzieren will. Modul 5 deckt die Meldeanforderungen für Boundary und Schwellenwerte, Marktrisiko, Prudent Valuation, CCR und CVA ab. Der überarbeitete ITS aus dieser Konsultation soll bis Ende 2026 finalisiert und veröffentlicht werden; die erstmalige Anwendung soll zum Meldestichtag 30. September 2027 erfolgen. 

Die Änderungen im Modul 5 verfolgen zwei Ziele: Erstens die Integration bereits finalisierter, aber wegen der FRTB-Verschiebung zurückgestellter Meldeanforderungen (ASA/AIMA aus EBA/ITS/2024/02, Structural FX aus EBA/RTS/2025/09); zweitens die eigentlichen Vereinfachungen sowie technische Korrekturen, unter anderem aus Single-Rulebook-Q&As. 

Zeitlich sind zwei ineinandergreifende Achsen zu unterscheiden: Die FRTB-getriebene Aktivierung der bislang zurückgestellten Meldungen (SSA-Skalierungsfaktoren, ASA/AIMA, Boundary) hängt an der FRTB-Anwendung zum 1. Januar 2027; für die SSA-Templates nennt das Konsultationspapier formal Q1 2027 als ersten Stichtag. Die aktualisierten technischen Vorgaben (DPM, Validierungsregeln, XBRL-Taxonomien) werden hingegen erst für einen noch nicht näher spezifizierten späteren Referenzstichtag verfügbar sein. Bis zur Veröffentlichung der technischen Vorgaben sollen weiterhin die bisherigen Meldebögen und Meldesystematik fortgelten.

Die Änderungen im Überblick 

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Anpassungen, die primär betroffenen Institute und den jeweiligen Treiber - FRTB-Integration, Vereinfachung oder technische Korrektur - zusammen. 

Bereich / Template 

Wesentliche Änderung 

Primär betroffen 

Treiber 

Boundary (C 90.05), Umwidmungen (C 24.01) 

Aktivierung der bislang ausgesetzten Meldung ab 1.1.2027 

Institute mit Handelsbuch 

FRTB 

Schwellenwerte Market Risk (C 90.00) 

Kein Redesign trotz geänderter CRR3-Long/Short-Logik (Identifizierung des Hauptrisikofaktors) 

Alle mit Market Risk - Positionen 

technisch 

Structural FX (SFX) 

Neuaufnahme der SFX-Meldung (EBA/RTS/2025/09) 

Institute mit struktureller FX-Position 

CRR3/FRTB 

SSA (C 18.01, C 21.01) 

Skalierungsfaktoren aktiv; Wegfall Währungs-/Markt-Aufgliederung (z-Achse) 

SSA-Anwenderin bzw. Anwender 

FRTB & Vereinfachung 

ASA (C 91.01–C 94.03) 

Erweiterte ASA-Meldung; Multi entity-offsetting groups (OG)-Detailtemplates nur noch für Total 

ASA-Anwenderin bzw. Anwender 

FRTB & Vereinfachung 

AIMA (C 95.00–C 99.00) 

Ersteinführung; Streichung C 96.01.2 & C 96.05.2; C 97.00 nur Freitext; Default Risk Charge (DRC) 25→20; C 99.00 eingeengt 

AIMA-Anwenderin bzw. Anwender 

FRTB & Vereinfachung 

CRR2-Modell (C 24.00) 

Streichung nach Auslaufen der internen Modelle auf Basis der CRR2; Fortbestand für Nutzer des am 4.6.2026 beschlossenen Multiplikators 

Bisherige IMA-Häuser 

FRTB 

Prudent Valuation (C 32.03, C 32.04) 

Streichung Model-Risk-AVA und AVA für konzentrierte Positionen 

Core-Approach-Anwenderin bzw. Anwender 

Vereinfachung 

CCR (C 34.01) 

Anpassung wegen „Main-Risk-Driver“-Ansatz (Q&A 7431) 

Institute mit Derivaten/SFT 

technisch 

CVA (C 25.01) 

Ausgegraute Zellen (Q&A 7456); Präzisierung Feld c0090 (Q&A 7489) 

Institute mit CVA-Charge 

technisch 

 

Änderungen im Detail 

1. Boundary, Schwellenwerte und Structural FX

Die Meldungen zur Handelsbuch-Zusammensetzung (C 90.05) und zu Umwidmungen zwischen Handels- und Bankbuch (C 24.01) wurden bereits 2024 in den ITS aufgenommen, ihre Anwendung jedoch bis zum Wirksamwerden der FRTB-Anforderungen ausgesetzt. 

Mit der vollständigen FRTB-Anwendung zum 1. Januar 2027 werden sie wirksam – im Einklang mit dem No-Action-Letter der EBA zum Boundary-Rahmen. Das Design der Templates bleibt unverändert; auch am Schwellenwert-Template C 90.00 nimmt die EBA trotz der geänderten CRR3-Logik zur Identifikation und Aggregation von Long- und Short-Positionen bewusst kein Redesign vor. Als Vereinfachung ist C 90.05 künftig nur noch von Instituten oberhalb der Handelsbuch-Schwelle des Art. 94 CRR zu melden, was kleine Handelsbücher entlastet. 

Neu aufgenommen wird die Meldung struktureller Fremdwährungspositionen (Structural FX). Sie basiert auf dem im Dezember 2025 finalisierten RTS (EBA/RTS/2025/09) und wird bewusst dem Boundary-Abschnitt zugeordnet, da Structural-FX-Positionen unabhängig vom gewählten Marktrisikoansatz relevant sein können. 

2. Standardansätze: SSA und ASA

Für den Simplified Standardised Approach (SSA) aktiviert das Konsultationspapier die in Art. 325 CRR vorgesehenen Skalierungsfaktoren, deren Anwendung derzeit über Art. 520a CRR ausgesetzt ist; die zugehörige Meldung bleibt bis zum FRTB-Inkrafttreten ausgesetzt (erster Stichtag formal Q1 2027). Als Vereinfachung entfällt in C 18.01 (Zinsrisiko) die Aufgliederung nach Währung und in C 21.01 (Aktienrisiko) die Aufgliederung nach Markt – jeweils der Wegfall der z-Achse. 

Für den Alternative Standardised Approach (ASA) wird die bereits 2024 finalisierte, erweiterte Meldung integriert. Bei Instituten mit partiellen Offsetting-Permissions (Art. 325b CRR) gelten Multi-Entity-Offsetting-Groups künftig nicht mehr automatisch als wesentlich; die Wesentlichkeit ist stattdessen nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu beurteilen. Zudem sind die ASA-Detailtemplates (C 92.01–C 94.03) nur noch für das Total aller Offsetting Groups zu melden, nicht mehr je materieller Gruppe; lediglich das Summary-Template C 91.01 ist weiterhin sowohl für das Total als auch für jede materielle Gruppe zu befüllen. 

3. Interne Modelle: AIMA und der CRR2-Übergang

Mit dem Konsultationspapier wird die Meldung für den Alternative Internal Models Approach (AIMA) erstmals eingeführt (Design aus EBA/ITS/2024/02); eine Fehlanpassung in C 95.00 zur Eigenmittelberechnung für IRT-Portfolios bzw. -Desks wird bereinigt. Auf der Vereinfachungsseite entfallen das Template zu Stressperioden (C 96.01.2) und das Template zur SSRM-Aufgliederung nach Methode (C 96.05.2); die standardisierten qualitativen Angaben zu Trading Desks (C 97.00) weichen einer reinen Freitextbeschreibung; in der DRC-Korrelationsmeldung (C 98.02.1) sinkt die Zahl der einzeln zu meldenden Counterparties von 25 auf 20; die Meldung ökonomischer Gewinne und Verluste (C 99.00) ist nur noch von Instituten deren Handelsbuchtätigkeiten die Schwellenwerte aus Artikel 94 CRR überschreiten und zugleich signifikantem Marktrisikogeschäft (Art. 325a CRR) zu erbringen. 

Das Template zu Positionen und Eigenmitteln unter internen Modellen nach CRR2 (C 24.00) soll entfallen, sobald die CRR2-Modelle irrelevant werden. Durch den am 4. Juni 2026 erlassenen delegierten Rechtsakt müssen Institute, die den Multiplikator nutzen, die Melde- und Offenlegungspflichten für die Marktrisiko-Eigenmittel nach Teil 8 der CRR in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung weiter erfüllen, sodass das Template C 24.00 über den 1. Januar 2027 hinaus fortbesteht, bis die befristete Maßnahme ausläuft.  

4. Prudent Valuation

Im Bereich Prudent Valuation streicht das Konsultationspapier die Templates zur Model-Risk-AVA (C 32.03) und zur AVA für konzentrierte Positionen (C 32.04). Entscheidend aus Risiko- und Prüfungssicht: Die Streichung betrifft ausschließlich die Meldung. Die Pflicht zur Ermittlung dieser Additional Valuation Adjustments nach Art. 105 CRR und dem einschlägigen RTS bleibt unverändert bestehen. Der Nutzen entsteht damit für Anwenderinnen und Anwender des Core Approach vor allem operativ – nicht substanziell. 

5. CCR und CVA

Bei CCR und CVA sieht das Konsultationspapier keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen an den Detailtemplates (C 34.01–C 34.11 bzw. C 25.01) vor. Im CCR-Bereich wird C 34.01 angepasst, um eine Fehlanpassung zwischen regulatorischem und Meldewesen-Rahmen zu beheben, die durch den „Main-Risk-Driver“-Ansatz der CRR3 ausgelöst wurde (EBA Q&A 7431). Bei CVA werden zwei Zellen ausgegraut, um eine Doppelmeldung zu vermeiden (EBA Q&A 7456); zudem werden die Erläuterungen zu Feld c0090 präzisiert: Zu melden ist der BA-CVA-Wert für ungehedgtes Credit Spread Risk (CSR) vor Anwendung des Discount-Faktors DS_CVA (EBA Q&A 7489). 

Implikationen aus Meldewesensicht

Die größte Aufgabe liegt in der Integration der neuen FRTB-Templates (ASA, AIMA, Boundary, Structural FX) in bestehende Melde- und Datenstrukturen. Das FRTB-Reporting stellt hohe Anforderungen an Granularität, Konsistenz und Nachvollziehbarkeit und verlangt eine belastbare Verbindung zwischen Front Office, Risikorechnung, Finance-Datenhaushalt und Meldewesen. Fehlerhafte Boundary-Klassifizierungen, unvollständige Risikofaktoren oder inkonsistente Bewertungsdaten schlagen unmittelbar auf die Meldequalität durch. 

Da die hierfür benötigten Informationen häufig aus unterschiedlichen Front-Office-, Risiko-, Finance- und Meldewesensystemen stammen, gewinnt ein konsistentes Datenmanagement deutlich an Bedeutung. 

Hinzu kommt die Abgrenzung der Meldepflichten selbst: Die EBA fragt im Konsultationspapier ausdrücklich, ob eindeutig ist, welche Institute welche Templates zu melden haben. Für Gruppenstrukturen, Offsetting Groups und die neue quantitativ-qualitative Materialitätsbeurteilung ist ein sauberes fachliches Mapping erforderlich – inklusive des Nachweises, warum ein Template gemeldet oder nicht gemeldet wird. 

Proportionalität ist dabei zweischneidig: Der Wegfall von Aufgliederungen und Templates entlastet, verlagert den Aufwand aber teilweise von der Datenerhebung zur Schwellenwertüberwachung und zur Governance der Meldepflichten. Die Entlastung entsteht also nicht automatisch, sondern setzt eine belastbare Einstufung voraus – etwa, ob ein Handelsbuch als klein im Sinne des Art. 94 CRR gilt. 

Insgesamt zeigt das Konsultationspapier, dass die Herausforderungen für das Meldewesen künftig weniger in der Erstellung einzelner Meldungen als vielmehr in der Beherrschung einer komplexen Daten- und Prozesslandschaft liegen. Erfolgreiches regulatorisches Reporting wird zunehmend von hoher Datenqualität, klaren Verantwortlichkeiten und einer engen Zusammenarbeit zwischen Meldewesen, Risikomanagement und den Fachbereichen abhängen. Gerade vor dem Hintergrund der FRTB-Einführung ab Januar 2027 sollten Banken die anstehenden Anpassungen daher nicht als isoliertes Reporting-Projekt, sondern als strategische Weiterentwicklung ihrer regulatorischen Daten- und Steuerungsarchitektur verstehen. 

Implikationen aus Risikosicht 

Für das Risikomanagement ist die wichtigste Botschaft, dass Vereinfachung nicht Deregulierung bedeutet. Der Wegfall einzelner Templates reduziert die aufsichtliche Sichtbarkeit, nicht aber die zugrunde liegenden Berechnungs- und Governance-Pflichten. Am deutlichsten zeigt sich das bei den gestrichenen Prudent-Valuation-Templates zur Model-Risk-AVA (C 32.03) und zur AVA für konzentrierte Positionen (C 32.04): Die Ermittlung dieser Additional Valuation Adjustments nach Art. 105 CRR und dem einschlägigen RTS bleibt vollständig verpflichtend. Ähnlich verhält es sich bei den gestrichenen AIMA-Templates. Damit verschiebt sich die Nachweis- und Prüfungssicherheit von der externen Meldung auf interne Kontrollen, Modellvalidierung und Management-Information. Wo die Aufsicht weniger granular hinsieht, steigt die Bedeutung robuster interner Nachweise, ein Punkt, der aus Prüfungsperspektive besondere Aufmerksamkeit verdient. 

Ebenso rückt die Abgrenzung zwischen Handels- und Bankbuch in den Fokus. Mit der Aktivierung der Umwidmung zwischen Handels- und Bankbuch (C 24.01) werden interne Boundary-Kontrollen für die Aufsicht sichtbar. Da Umwidmungen unter FRTB stark eingeschränkt und aufsichtlich sensibel sind, brauchen Institute belastbare Governance-Prozesse, klare Verantwortlichkeiten und eine nachvollziehbare Begründung entlang des Produktlebenszyklus. Eine fehlerhafte Zuordnung wirkt sich nicht nur auf die Meldung aus, sondern unmittelbar auf Kapitalanforderung, Limitierung und aufsichtliche Beurteilung. 

Zudem erhöht der Übergang auf FRTB-Ansätze die Anforderungen an die Modellgovernance. Modellvalidierung, Backtesting, P&L-Attribution und regulatorische Kapitalberechnung müssen konsistent zusammenspielen. Das AIMA-Reporting macht Schwächen in Modellgovernance oder Datenprozessen unmittelbar sichtbar und wird so zu einem zusätzlichen Prüfpfad für die Qualität des Marktpreisrisikomanagements. Dass einzelne Detailmeldungen wie das Stressperioden-Template (C 96.01.2), die SSRM-Aufgliederung nach Methode (C 96.05.2) oder die Zahl der einzeln zu meldenden DRC-Counterparties entfallen beziehungsweise reduziert werden, ändert daran nichts: die zugrunde liegenden Konzepte (Expected Shortfall inklusive Stresskalibrierung, nicht-modellierbare Risikofaktoren, Default Risk Charge) bleiben integraler Bestandteil des Ansatzes. Auch die Eingrenzung der Meldung ökonomischer Gewinne und Verluste (C 99.00) auf Institute mit nicht-kleinem Handelsbuch und signifikantem Marktrisikogeschäft betrifft allein den Meldeumfang. Für Anwenderinnen und Anwender des AIMA bleibt die ökonomische Gewinn- und Verlustrechnung als Grundlage für Backtesting und Modellüberwachung unverändert relevant. 

Darüber hinaus ist die zuvor offene Frage des 3. Delegierten Rechtsakts inzwischen entschieden. Am 4. Juni 2026 hat die Kommission über die Ermächtigung des Art. 461a CRR eine Delegierte Verordnung mit befristeten, zielgerichteten Entlastungen und einem Multiplikator für die Marktrisiko-Eigenmittel angenommen; sie durchläuft noch die Prüfung durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat. Der Multiplikator wird von jedem Institut so kalibriert, dass er die FRTB-Anforderungen nach Anwendung der zielgerichteten Anpassungen und nach dem Output-Floor auf das jeweilige Vor-FRTB-Niveau herunterskaliert. Für Institute, die den Multiplikator nutzen, ist der Parallelbetrieb damit keine Eventualität mehr: Sie müssen die Melde- und Offenlegungspflichten für das Marktrisiko nach Teil 8 der CRR in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung weiter erfüllen, sodass das Template C 24.00 über den 1. Januar 2027 hinaus fortbesteht, bis die befristete Maßnahme ausläuft. Für Häuser mit internen Modellen ist dieser Doppelbetrieb von Vor-FRTB- und FRTB-Rechenstrecke eine kapital- und ressourcenrelevante Größe, die fest in die Umsetzungsplanung einzupreisen ist. Da die EBA angekündigt hat, die Auswirkungen eines 3. Delegierten Rechtsakts in der finalen ITS zu berücksichtigen, kann sich das Meldedesign in diesem Punkt noch anpassen. 

Schließlich signalisieren mehrere kleinere Anpassungen, dass methodische Konsistenz zwischen Berechnung und Meldung zunehmend erwartet wird. Die Korrektur an C 34.01 im CCR-Bereich richtet das Meldewesen auf den Main-Risk-Driver-Ansatz der CRR3 aus, der die Bestimmung der maßgeblichen Risikokategorie einer Derivateposition betrifft. Bei CVA stellt die Präzisierung von Feld c0090 klar, dass der BA-CVA-Wert für ungehedgtes CSR vor Anwendung des Discount-Faktors DS_CVA zu melden ist. Ergänzend fließen aus dem gesonderten Modul zur Integration der Stresstest-Daten weitere kleinere Änderungen in die Prudent-Valuation- und CCR-Templates ein. In Summe steigt damit der Anspruch, dass interne Berechnungslogik, aufsichtsrechtliche Meldewesen und Stresstest ein konsistentes Bild ergeben. 

Betroffenheit nach Institutstyp 

Die Wirkung der Änderungen hängt stark vom gewählten Ansatz und von der Größe des Handelsbuchs ab. Die folgende Übersicht ordnet die wesentliche Betroffenheit den typischen Institutssegmenten zu. 

Institutstyp 

Wesentliche Betroffenheit 

Kleines Handelsbuch (Art. 94 CRR) 

Entlastung: keine C-90.05-Meldung, ggf. keine C-99.00-Meldung; Fokus auf belastbare Schwellenwert-Governance 

SSA-Anwenderin bzw. Anwender 

Aktivierung der Skalierungsfaktoren; reduzierte Aufgliederung (C 18.01 / C 21.01) 

ASA-Anwenderin bzw. Anwender 

Integration der erweiterten ASA-Meldung; vereinfachte OG-Materialität und -Detailmeldung 

AIMA- / bisherige IMA-Häuser 

Höchster Aufbauaufwand; C-24.00-Übergang und 3.-DA-Unsicherheit; Modellgovernance im Fokus 

 

Handlungsempfehlungen 

Um den Übergang zum überarbeiteten Meldewesen frühzeitig und geordnet zu bewältigen, empfehlen sich insbesondere folgende Schritte: 

  • Impact- und Gap-Analyse je Template jetzt starten und die Betroffenheit nach Institutstyp und Ansatz (SSA/ASA/AIMA) präzise bestimmen
  • Architektur- und Zielbildentscheidungen entlang der gesamten Strecke (Quellsystem bis XBRL) vor Jahresende 2026 treffen, um den ersten Stichtag 2027 produktiv zu erreichen
  • Boundary- und Umwidmungs-Governance sowie die Materialitätsbeurteilung für Offsetting Groups dokumentiert aufsetzen
  • AVA-Berechnungs- und Kontrollprozesse trotz Wegfalls der Meldeanforderung erhalten und intern nachweisbar halten
  • den fortgesetzten CRR2-/FRTB-Parallelbetriebs infolge des 3. Delegierten Rechtsakts nach Art. 461a CRR in die Kapital-, Ressourcen- und Umsetzungsplanung berücksichtigen
  • Finance, Risk, Treasury, Meldewesen und IT früh zusammenbringen – FRTB-Reporting ist ein bereichsübergreifendes Transformations-, kein reines Meldewesenprojekt

Fazit und Ausblick 

Das Konsultationspapier EBA/CP/2026/07 ist weniger eine reine Meldeänderung als vielmehr der operative Vollzug des FRTB im europäischen Aufsichtsreporting – flankiert von gezielten, aber selektiven Vereinfachungen. Für Banken entsteht ein ambivalentes Bild: echte Entlastung bei Granularität und einzelnen Templates, zugleich ein erheblicher Aufbau- und Governance-Aufwand sowie eine fortbestehende regulatorische Unsicherheit. Der finale ITS wird für Ende 2026 erwartet, der erste Meldestichtag soll der 30. September 2027 werden. Erfolgreich werden jene Institute sein, die früh ein konsistentes Zielbild für FRTB-Reporting, Datenhaushalt und Kontrollrahmen entwickeln – und Meldewesen und Risikomanagement dabei als zwei Seiten derselben Aufgabe begreifen. 

BDO begleitet Banken und Finanzdienstleister bei der Bewertung regulatorischer Neuerungen, bei Gap-Analysen, der fachlichen Interpretation neuer Meldeanforderungen sowie der Umsetzung von Reporting- und Datenhaushaltsanforderungen. Durch die Kombination von Meldewesen-, Risikomanagement- und Prüfungs-Know-how unterstützen wir Institute dabei, regulatorische Anforderungen effizient und nachhaltig in bestehende Steuerungs- und Reportingprozesse zu integrieren. 

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen des Konsultationspapiers auf Ihr Institut oder möchten Sie die Handlungsbedarfe für Ihr Haus bewerten? Sprechen Sie uns gerne an. 

Dieser Artikel wurde verfasst von

Andreas Janzen
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), staatlich geprüfter Betriebswirt, Director, Financial Services