Bauträger und Baubetreuer benötigen eine Erlaubnis nach § 34c GewO und unterliegen umfangreichen Prüf- und Dokumentationspflichten nach § 16 MaBV. Vor dem Hintergrund geplanter Änderungen im Rahmen des Bürokratierückbaus — u. a. Wegfall von Weiterbildungs- und Anzeigepflichten — empfiehlt sich jetzt eine Überprüfung interner Prozesse.

Abschaffung der Weiterbildungspflicht geplant

In Anlehnung an den vorliegenden Gesetzesentwurf zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung ist unter anderem geplant, die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern nach § 34c Absatz 2a GewO aufzuheben. Bislang mussten diese Berufsgruppen alle drei Jahre mindestens 20 Stunden Weiterbildung nachweisen. Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler sind nach wie vor von einer Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV ausgenommen.

Darüber hinaus entfällt die Dokumentation und Aufbewahrung von Weiterbildungsnachweisen. Die Bundesregierung setzt auskunftsgemäß auf freiwillige Fortbildung und Eigenverantwortung durch die Berufsgruppen.

Rechtsrahmen

Bauträger oder Baubetreuer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Zudem müssen diese eine Vielzahl von Berufspflichten beachten, die sich insbesondere aus der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) ergeben. 

Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO). Als Baubetreuer gilt, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO).

Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b der Gewerbeordnung (GewO) haben als selbstständige Unternehmer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt bei dem Gewerbetreibenden. Wurden im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt, besteht keine Prüfungspflicht. Der Gewerbetreibende hat in diesen Fällen der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung rechtzeitig vorzulegen. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Auftrag i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfungsbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde. 

Solange ein Bauträger keine Vermögenswerte von Auftraggebern zur Vorbereitung und Durchführung des Objekts annimmt, übt er grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus und die in der MaBV normierten Vorschriften kommt nicht zur Anwendung. Beabsichtigt er jedoch, Vermögenswerte entgegenzunehmen, hat er die Verpflichtung, die Vorschriften der MaBV einzuhalten. Baubetreuer hingegen sind verpflichtet, auch wenn sie keine Vermögenswerte der Auftraggeber entgegennehmen, die Einhaltung der §§ 9 bis 11 und 14 MaBV sicherzustellen, wobei durch die Bürokratieentlastungsverordnung die MaBV zum 1. Januar 2025 geändert und die normierte Anzeigepflicht i.S.d. § 9 MaBV aufgehoben wurde.

Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter trifft keine Prüfungspflicht, jedoch kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

So unterstützen wir Sie

Bei der MaBV-Prüfung handelt es sich um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers. BDO fungiert als geeigneter Prüfer und erfüllt die Anforderungen aus § 16 Abs. 3 MaBV. Unser Prüfungsteam arbeitet bei der Durchführung von Prüfungen nach § 16 MaBV mit qualitätsgesicherten Checklisten, modernen IT-gestützten Prüfungstools und Dokumentationsstandards. So garantieren wir Ihnen eine größtmöglich effiziente und kostengünstige Prüfung bei höchster Qualität, damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

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