Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung wurde die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben.
Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Seit dem 24. Juli 2026 besteht für diese Berufsgruppe keine gesetzliche Verpflichtung mehr, innerhalb eines Dreijahreszeitraums mindestens 20 Weiterbildungsstunden nachzuweisen. Laufende Weiterbildungszeiträume verlieren damit ihre rechtliche Bedeutung.
Eine Übergangsregelung, wonach bereits begonnene Dreijahreszeiträume noch zu Ende geführt werden müssten, enthält das Gesetz nicht. Bereits laufende Weiterbildungszyklen müssen daher nicht abgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nur für Immobilienmakler. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht unverändert bestehen, jedoch ergeben sich Erleichterungen bei den Nachweispflichten bzw. die bisherige Verpflichtung, der zuständige Aufsichtsbehörde auf Verlangen eine gesonderte Erklärung über durchgeführte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.
Für Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO bestand bislang keine Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV. Diese wird nun erstmalig für die Darlehensvermittler mit dem neuen § 34k-Regime ab dem 20. November 2026 eingeführt. Die Weiterbildungspflicht nach § 34k Abs. 6 GewO ist in § 6 DarlVermV normiert. Eine feste Anzahl an Weiterbildungsstunden gibt es derzeit nicht.
Die IHK als zuständige Aufsichtsbehörde kann anlassbezogen die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre beim Erlaubnisinhaber und auch für dessen Beschäftigte anfordern. Die Verpflichtung entfällt nur bei Rückgabe der Erlaubnis.
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