Aktueller Anlass

Am 18.7.2025 wurde das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sog. Wachstumsbooster-Gesetz) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 161 verkündet. Am Folgetag trat es in Kraft. Daraus ergaben sich insbesondere Änderungen am Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz.

Steuerliche Regelungen mit handelsbilanziellen Auswirkungen

Folgende Änderungen sind handelsbilanziell von Interesse:  

  • Investitions-Booster: Degressive Abschreibung (max. 3-fache der linearen AfA bzw. 30 % pro Jahr) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Körperschaftsteuersenkung: Schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes in fünf Schritten, beginnend ab Veranlagungszeitraum 2028 bis 2032, jedes Jahr um 1 Prozentpunkt - in Summe von 15% auf 10% 
    (§ 23 Abs. 1 KStG n.F.).

Handelsbilanzielle Anwendbarkeit der degressiven Abschreibung

Der Gesetzgeber hat die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit mitsamt der korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln mit dem BilMoG im Jahr 2009 aufgehoben. Nach Maßgabe steuerlich zulässiger Abschreibungsmethoden ermittelte, planmäßig fortgeführte Buchwerte dürfen seitdem nicht mehr ohne Weiteres in handelsrechtliche Abschlüsse übernommen werden. Mit Blick auf die degressive Abschreibung setzt dies vielmehr voraus, dass der durch die degressive Abschreibung abgebildete Werteverzehr dem tatsächlichen Abnutzungs-/Entwertungsverlauf des Vermögensgegenstands entspricht. Die degressive Abschreibung ist dann unzulässig, wenn sich der Werteverzehr eines Vermögensgegenstands gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vollzieht. Insoweit sind die Ausführungen in IDW RH HFA 1.015 entsprechend anwendbar.

Wird die (temporäre) steuerliche Wiedereinführung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bestimmter Wirtschaftsgüter durch das Wachstumsbooster-Gesetz zum Anlass genommen, die Angemessenheit des bislang handelsrechtlich zugrunde gelegten Abschreibungsmethoden zu hinterfragen, ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten. Zu Fragen in diesem Zusammenhang hatte sich das IDW anlässlich des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020 geäußert, worauf hier verwiesen wird.1  Verkürzt wiedergegeben, lässt sich – einen degressiven Entwertungsverlauf vorausgesetzt - ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ggf. noch mit einem verbesserten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage rechtfertigen; der Wechsel in umgekehrter Richtung nach zeitlichem Auslaufen der steuerlichen Sonderregelung ist aber zumindest mit diesem Argument nicht zu begründen.

Handelsbilanzielle Folgen der Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes

Mit Zustimmung des Bundesrats am 11.7.2025 gelten die Änderungen am EStG/KStG als verabschiedet (DRS 18.46 ff.) und sind ab diesem Zeitpunkt bei der Bewertung der latenten Steuern zu berücksichtigen. Temporäre Differenzen, die sich voraussichtlich nicht bis 2027 auflösen, sind mit dem neuen KSt-Steuersatz zu latenzieren. Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat sich mit Zweifelsfragen dazu in seiner 281. Sitzung am 25.9.2025 befasst:2 

  • Für handelsrechtliche Abschlüsse auf einen vor dem 12.7.2025 liegenden Stichtag, die bis zum Ablauf des 11.7.2025 noch nicht festgestellt bzw. gebilligt sind (praxisrelevant: Abschlüsse zum 30.6.2025) handelt es sich um nach dem Abschlussstichtag eingetretene, wertbegründende Tatsachen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), die zum 30.6.2025 bei der Steuerermittlung noch nicht zu berücksichtigen sind. Weil der materielle Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aber in den genannten Fällen in den noch laufenden Wertaufhellungszeitraum des jeweiligen Abschlusses fällt, sind - Wesentlichkeit vorausgesetzt - hierzu Angaben zur Art sowie den finanziellen Auswirkungen gem. § 285 Nr. 33 oder § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB zu machen. Neben der Berichterstattung im Nachtragsbericht kann eine Berichterstattung im Prognosebericht des (Konzern-)Lageberichts (§ 289 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB) erforderlich sein.
  • Für Abschlüsse mit Abschlussstichtag nach dem 11.7.2025 sind die Gesetzesänderungen bei der Bewertung der latenten Steuern zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Effekts der schrittweisen Absenkung der Körperschaftsteuer kann für die Bewertung aktiver und passiver latenter Steuern in der Praxis komplex sein, weil diese eine Einschätzung der zeitlichen Umkehr latenter Steuern in der Zukunft erfordert, denn nach DRS 18.41 ist der zum Zeitpunkt der Umkehr der temporären Differenzen (voraussichtlich) geltende Steuersatz bei der Bewertung der latenten Steuern zugrunde zu legen. Dies macht eine Analyse erforderlich, in welchem Veranlagungszeitraum und in welchem Umfang sich die temporären Differenzen bzw. der Verlustvortrag voraussichtlich „realisieren“ werden (sog. „Scheduling“) (DRS 18.36). 
  • Der Effekt aus der Neubewertung der latenten Steuern ist erfolgswirksam zu erfassen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB (ggf. i.V.m. § 306 Satz 5 HGB), DRS 18.54). Die durch das Wachstumsbooster-Gesetz ausgelöste Veränderung ist in die (Konzern-)Anhangangaben nach § 285 Nr. 30 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB einzubeziehen.

Um zu verdeutlichen, wie vorgegangen werden und wie komplex die Berechnung bereits bei einem vergleichsweise überschaubaren Sachverhalt sein kann, dient folgendes Beispiel:3  

  • Anschaffung abnutzbarer Vermögensgegenstand am 1.7.2025
  • Kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr
  • Besteuerung: GewSt (Hebesatz 470%), KSt und SolZ
  • Nutzungsdauer 6 Jahre
  • Handelsrechtliche Abschreibung linear 
  • Bilanzsteuerliche Abschreibung degressiv (30%) mit Übergang zu linear, sobald dies vorteilhaft ist
  • Mit dem am 18. Juli 2025 verkündeten sog. Wachstumsbooster-Gesetz wird der Körperschaftsteuersatz beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2028 stufenweise über fünf Jahren um jeweils einen Prozentpunkt pro Veranlagungszeitraum gesenkt. Der Körperschaftsteuersatz sinkt damit von derzeit (und bis inkl. Veranlagungszeitraum 2027 gültigen) 15% auf 10% ab dem Veranlagungszeitraums 2032.


Bisherige Vorgehensweise:

bisher: simple Multiplikation
Jahresabschluss lineare Abschreibung
Bilanzsteuerrecht degressive Abschreibung
Buchwertdifferenz
Steuersatz
latente Steuer
vor Investitions-Booster-Gesetz
Anschaffungskosten 1.7.2025
120.000
120.000



Abschreibung 2025
10.000
18.000



Buchwert 31.12.2025
110.000
102.000
8.000
32,275%
2.582
Abschreibung 2026
20.000
30.600



Buchwert 31.12.2026
90.000
71.400
18.600
32,275%
6.003
Abschreibung 2027
20.000
21.420



Buchwert 31.12.2027
70.000
49.980
20.020
32,275%
6.461
Abschreibung 2028
20.000
14.994



Buchwert 31.12.2028
50.000
34.986
15.014
32,275%
4.846
Abschreibung 2029
20.000
13.994



Buchwert 31.12.2029
30.000
20.992
9.008
32,275%
2.907
Abschreibung 2030
20.000
13.994



Buchwert 31.12.2030
10.000
6.997
3.003
32,275%
969
Abschreibung 2031
10.000
6.997



Buchwert 31.12.2031
0
0
0
32,275%
0


Dies wäre eine falsche Vorgehensweise:

bisher: simple Multiplikation
Jahresabschluss lineare Abschreibung
Bilanzsteuerrecht degressive Abschreibung
Buchwertdifferenz
Steuersatz
latente Steuer
nach Investitions-Booster-Gesetz
Anschaffungskosten 1.7.2025
120.000
120.000
0


Abschreibung 2025
10.000
18.000



Buchwert 31.12.2025
110.000
102.000
8.000
32,275%
2.582
Abschreibung 2026
20.000
30.600



Buchwert 31.12.2026
90.000
71.400
18.600
32,275%
6.003
Abschreibung 2027
20.000
21.420



Buchwert 31.12.2027
70.000
49.980
20.020
32,275%
6.461
Abschreibung 2028
20.000
14.994



Buchwert 31.12.2028
50.000
34.986
15.014
31,220%
4.687
Abschreibung 2029
20.000
13.994



Buchwert 31.12.2029
30.000
20.992
9.008
30,165%
2.717
Abschreibung 2030
20.000
13.994



Buchwert 31.12.2030
10.000
6.997
3.003
29,110%
874
Abschreibung 2031
10.000
6.997



Buchwert 31.12.2031
0
0
0
28,055%
0

Dies wäre eine zulässige Vorgehensweise „Steuerlatenz first in, first out"

bisher: simple Multiplikation
Jahresabschluss lineare Abschreibung
Bilanzsteuerrecht degressive Abschreibung
Buchwert-differenz

Unterschied zur Vorperiode

Steuersatz
latente Steuer
Rechenweg
nach Investitions-Booster-Gesetz
Anschaffungskosten 1.7.2025
120.000
120.000
0




Abschreibung 2025
10.000
18.000





Buchwert 31.12.2025
110.000
102.000
8.000
8.000
32,275%
2.466
=(5.006*0,3122)+(2.994*0,30165)
Abschreibung 2026
20.000
30.600





Buchwert 31.12.2026
90.000
71.400
18.600
10.600
32,275%
5.567
=(5.006*0,3122)+(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(1.583*0,28055)
Abschreibung 2027
20.000
21.420





Buchwert 31.12.2027
70.000
49.980
20.020
1.420
32,275%
5.965
=(5.006*0,3122)+(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2028
20.000
14.994





Buchwert 31.12.2028
50.000
34.986
15.014
-5.006
31,220%
4.403
=(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2029
20.000
13.994





Buchwert 31.12.2029
30.000
20.992
9.008
-6.006
30,165%
2.591
=(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2030
20.000
13.994





Buchwert 31.12.2030
10.000
6.997
3.003
-6.006
29,110%
842
=(3003*0,28055)
Abschreibung 2031
10.000
6.997





Buchwert 31.12.2031
0
0
0
-3.003
28,055%
0

Dies wäre eine ebenfalls zulässige Vorgehensweise „Steuerlatenz first in, last out"

bisher: simple Multiplikation
Jahresabschluss lineare Abschreibung
Bilanzsteuerrecht degressive Abschreibung
Buchwert-differenz

Unterschied zur Vorperiode

Steuersatz
latente Steuer
Rechenweg
nach Investitions-Booster-Gesetz
Anschaffungskosten 1.7.2025
120.000
120.000
0




Abschreibung 2025
10.000
18.000





Buchwert 31.12.2025
110.000
102.000
8.000
8.000
32,275%
2.297
=(4997*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2026
20.000
30.600





Buchwert 31.12.2026
90.000
71.400
18.600
10.600
32,275%
5.522
=(3586*0,3122)+(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2027
20.000
21.420





Buchwert 31.12.2027
70.000
49.980
20.020
1.420
32,275%
5.965
=(5.006*0,3122)+(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2028
20.000
14.994





Buchwert 31.12.2028
50.000
34.986
15.014
-5.006
31,220%
4.403
=(6006*0,30165)+(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2029
20.000
13.994





Buchwert 31.12.2029
30.000
20.992
9.008
-6.006
30,165%
2.591
=(6006*0,2911)+(3003*0,28055)
Abschreibung 2030
20.000
13.994





Buchwert 31.12.2030
10.000
6.997
3.003
-6.006
29,110%
842
=(3003*0,28055)
Abschreibung 2031
10.000
6.997





Buchwert 31.12.2031
0
0
0
-3.003
28,055%
0




Siehe Microsoft Word - Fachlicher Hinweis _Corona_IDW_Teil 3 Update 5_April 2021_MASTER_final.docx, Frage 2.3.11

IDW Life 2025, S. 935 ff.

In Anlehnung an Theile, BBK 2025, S. 78

Dieser Artikel wurde verfasst von

Porträt Dr. Niels Henckel, Partner BDO Technical Accounting Center of Excellence
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Technical Accounting Center of Excellence