Neueinstellungen im Internet

Außenprüfungsordnung
BDO Website, Insight

Das BMF hat am 23.03.2026 den Entwurf für eine Außenprüfungsordnung veröffentlicht. Mit ihr soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung vom 15.03.2000 ersetzt werden.

BDO Cyber Days 2026
BDO Cyber Security, Präsenzveranstaltungen in Berlin am 14.04.2026, in Bielefeld am 15.04.2026 und in Hannover am 16.04.2026

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Risiken minimieren, Compliance sichern - was Unternehmen jetzt tun müssen
BDO Legal, Web Seminar am 15.04.2026

BDO Transfer Pricing News
BDO Global, Issue 54 - March 2026

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell
BFH, Urteil vom 05.02.2026, IV R 11/24; Pressemitteilung vom 02.04.2026

1. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.

2. Wird mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten, ist die Höhe der Rückstellungen nicht dergestalt zu bestimmen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit Aufnahme des Dienstverhältnisses beginnt.

3. Betrifft ein Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann das Revisionsgericht, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückweisung der Revision bestätigen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr
BFH, Urteil vom 12.02.2026, IV R 30/23

1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.

2. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie
BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 44/22

1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl. II 2020, 552).

2. Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das Finanzgericht sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen.

3. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
BFH, Urteil vom 05.11.2025, II R 9/23

1. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt ‑ unter den weiteren Voraussetzungen der Norm ‑ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.

2. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020
BFH, Beschluss vom 18.03.2026, IV B 46/25 (NV)

§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) ist gemäß § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Eine Auslegung des § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG dahin, dass die Neuregelung erstmals für nach dem 31.12.2019 getätigte Investitionen gilt, kommt nicht in Betracht. Auch die Übertragung eines nach Maßgabe des § 7g EStG a.F. gebildeten Investitionsabzugsbetrags auf nach dem 31.12.2019 angeschaffte und dauerhaft vermietete Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
BFH, Urteil vom 14.01.2026, II R 24/23

1. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird.

2. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen.

Wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung im Veranlagungszeitraum 2021
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.10.2025; Revision BFH VIII R 19/25

1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern.

2. In § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.

3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273, 293) liegt.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl
BFH, EuGH-Vorlage vom 18.11.2025, VII R 16/23

1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler ...pumpenschlauch mit einer ...pumpe oder mit weiteren ...pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?

Keine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 27/23

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

 

Finanzverwaltung

Umsatzsteuer: Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen
BMF, Schreiben vom 31.03.2026

Das BMF nimmt Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor und stellt klar, dass bei unentgeltlichen Wertabgaben in grenzüberschreitenden Fällen die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausgeschlossen ist.

Organschaft: Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i.e.S.
BMF, Schreiben vom 01.04.2026

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 um und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe: Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S. 
BMF, Schreiben vom 01.04.2026

Das BMF gibt die bisherige Verwaltungsauffassung auf, wonach bei einer Nutzungsänderung zugunsten nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten i.e.S. eine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen war, und stellt klar, dass stattdessen regelmäßig eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgeblich ist.

Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG
BMF, Schreiben vom 27.03.2026

Das BMF gibt die überarbeiteten Vordruckmuster zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG bekannt.

 

New Publications on the Internet

External Tax Audit Regulations
BDO Website, Insight

On March 23, 2026, the German Federal Ministry of Finance published a draft of the External Tax Audit Regulations. These regulations are intended to replace the previous Tax Audit Regulations dated March 15, 2000.

BDO Transfer Pricing News
BDO Global, Issue 54 - March 2026

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal