BDO Cyber Days 2026 | Leipzig
BDO Cyber Security, Präsenzveranstaltung am 23.06.2026
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen - Nahestehen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen
BFH, Urteil vom 01.04.2026, I R 11/24
1. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 KStG erfasst.
2. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG vermittelt.
Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
BFH, Urteil vom 26.03.2026, V R 46/25
1. Zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 01.01.2015 (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101/24, EU:C:2025:764).
2. § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld (Änderung der Rechtsprechung).
Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
BFH, Urteile vom 24.03.2026, VIII R 1/23 (NV) und VIII R 30/24
1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
2. Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
3. § 12 Abs. 3 BewG hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.
Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zu den Urteilen vom 03.06.2026, OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26
Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.
Widerruf von Corona-Soforthilfen rechtmäßig
VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zu den Urteilen vom 02.06.2026, 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26 (nrkr)
Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage wie bspw. in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Zur Rückzahlungspflicht bei NRW Soforthilfe 2020
VG Köln, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil vom 01.06.2026, 16 K 2257/26
Empfänger und Empfängerinnen der “NRW-Soforthilfe 2020”, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen.
Umsatzsteuer: Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026
BMF, Schreiben vom 02.06.2026
BDO Website, Insight
Das BMF hat im Hinblick auf die Änderungen in § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 den UStAE angepasst.
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
BMF, Schreiben vom 08.06.2026
Das BMF macht die finale Staatenaustauschliste 2026 i.S.d. § 1 Absatz 1 FKAustG
für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
zum 30. 09.2026 bekannt.
EU-Kommission leitet drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2026
Die EU-Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Die Kommission fordert Deutschland auf, die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit einzuhalten. Dies betrifft die Wohnsitzerfordernis für Handwerker bestimmter Gewerke in Nordrhein-Westfalen. Außerdem soll Deutschland diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU abschaffen. Das dritte Verfahren betrifft den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe. Deutschland hat bisher keine nationalen Vorschriften über Sanktionen im Rahmen der „ReFuelEU Aviation“ erlassen.
Nordrhein-Westfalen startet Pilotphase für einfachere digitale Unternehmensgründungen
Finanzverwaltung NRW, Pressemitteilung vom 01.06.2026
Nordrhein-Westfalen bringt sich als eines der ersten Länder aktiv in die bundesweite Pilotierung des Projekts “Schneller Gründen” ein. Ziel des gemeinsamen Vorhabens von Bund und Ländern ist es, Unternehmensgründungen deutlich einfacher, schneller und vollständig digital zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht ein neuer digitaler Kombiantrag, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung zusammenführt.

