Kapitalerhöhung zum IPO

Im Zuge eines IPOs wird typischerweise eine Kapitalerhöhung durchgeführt, da die Ausgabe neuer Aktien gegen Zufluss zusätzlicher Finanzmittel von Investoren als Indiz für eine überzeugende Equity Story, insbesondere künftiges Wachstum, gewertet wird. Eine gestärkte Eigenkapitalausstattung kann darüber hinaus auch zu verbesserten Finanzierungskonditionen in der Zukunft führen, positive Auswirkungen auf den (zukünftigen) Börsenkurs entfalten, gesellschaftsrechtliche Vorteile mit sich bringen (z. B. höheres genehmigtes Kapital, höhere Nachgründungsschwelle) oder Bilanzrelationen optimieren. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Bareinlagen, und zwar entweder als ordentliche Kapitalerhöhung durch Beschluss der Hauptversammlung oder als solche aus genehmigtem Kapital.

Zum Schutz der bestehenden Aktionäre vor Verwässerung ihrer Beteiligungsquote und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht das Aktienrecht vor, dass neue Aktien grundsätzlich zunächst den Altaktionären – in anteiliger Höhe ihrer Beteiligung – zum Bezug angeboten werden müssen. Sollen Dritte neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung erhalten, muss das Bezugsrecht der Aktionäre entweder in dem Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen oder durch einen Verzicht der Aktionäre freigegeben werden. Da die Gesellschaft vor der ersten Börsennotierung i. d. R. über einen überschaubaren, geschlossenen Kreis von Aktionären verfügt, die den Börsengang allesamt mittragen, wird auf das Bezugsrecht beim Börsengang in der Regel verzichtet. Im Übrigen kann der Gang an die Börse möglicherweise eine sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses darstellen, wenn die Erschließung des Kapitalmarktes im besonderen Interesse der Gesellschaft liegt.

Einlageleistungen sind grundsätzlich zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten. Da sie Teil des den Gläubigern als potenzielle Haftungsmasse bereitstehenden Grundkapitals sind, dürfen sie grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar an die Aktionäre zurückgezahlt werden (Grundsatz der Kapitalerhaltung). Da die den Börsengang begleitenden Banken wegen der technischen Abwicklung zwischenzeitlich Aktionäre werden, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn Darlehen bei diesen Banken aus dem Emissionserlös zurückgeführt werden sollen.

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