Dr. Jens Freiberg
Als Delisting bezeichnet man die dauerhafte Einstellung der Börsennotiz einer Aktiengesellschaft. Demgegenüber bezeichnet Downlisting den Wechsel in ein Börsensegment mit niedrigeren Anforderungen, etwa vom regulierten Markt in den Freiverkehr. Das Delisting ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie vom aktiven Handel dauerhaft entfernt wird. Mögliche Gründe für ein solches Vorgehen können ein Going Private nach einer Unternehmensübernahme sein oder die Vermeidung der umfassenden Publizitätspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften. Ein Delisting kann auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichts- und/oder der Finanzdienstleistungsbehörde veranlasst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel in dem Wertpapier nicht mehr gewährleistet werden kann (z. B. nach einem Squeeze-out, bei dem alle Aktien in eine Hand zusammengeführt werden).
Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die rechtlichen Voraussetzungen des Delistings waren bislang nicht gesetzlich geregelt. Es existierten verschiedene wegweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Handhabung eines Delisting, zuletzt durch die „Frosta“-Entscheidung des BGH von Oktober 2013, wonach ein Hauptversammlungsbeschluss und ein Abfindungsangebot als gesellschaftsrechtlich nicht erforderlich erklärt wurden.
Der Deutsche Bundestag hat daraufhin am 2. Oktober 2015 den § 39 Börsengesetz um eine Regelung zum Delisting ergänzt. Sie gilt für alle derartigen Vorgänge ab dem 7.September 2015. Ein Widerruf der Zulassung der Aktien hat zur Voraussetzung, dass ein Erwerbsangebot nach dem Wertpapierübernahmegesetz vorgelegt wird. Die Gegenleistung darf nur in einer Geldzahlung bestehen. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs des letzten halben Jahres. Ausnahmsweise ist der Wert des Unternehmens zugrunde zu legen. Das ist dann der Fall, wenn Insiderinformationen verschwiegen wurden, eine Marktmanipulation vorliegt oder der Börsenkurs nicht aussagekräftig war. Über die Einzelheiten wird man sicher weiter diskutieren.
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