Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit Datum vom 10. Februar 2021 hat das BMF ein Schreiben zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Vordruckmuster USt 1 TG, USt 1 TH und USt T 1 TQ in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht, die zur Nachweisführung hinsichtlich der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erforderlich sind.

Zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG kann es kommen, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität oder Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen ist. Diese Eigenschaft des Leistungsempfängers soll mittels eines vom zuständigen Finanzamt ausgestellten Nachweises erfolgen.

Mit dem BMF-Schreiben ist nun klargestellt, dass der umsatzsteuerliche Organträger den Antrag für alle Unternehmensteile (also die Organgesellschaften oder inländische Betriebsstätten, die die Voraussetzungen erfüllen) bei seinem zuständigen Finanzamt zu stellen hat. Diese Regelung ist nun mit weiteren Details zur Beantragung des Nachweises in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) aufgenommen.

Wenn Sie einen entsprechenden Nachweis beantragen möchten, unterstützen wir Sie gerne dabei.