Neueinstellungen im Internet

Abrechnungslösungen im Depot - transparent und steuerkonform
BDO Website, Externe Online Veranstaltung

Arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel – was Arbeitgeber (spätestens) 2026 beachten müssen
BDO Legal, Insight

Mit Beginn des Jahres 2026 stehen einige arbeitsrechtliche Neuerungen an, die sich auf HR-Prozesse, Compliance-Pflichten und Personalkosten auswirken werden. Durch frühzeitiges Handeln können Risiken reduziert und Gestaltungsspielräume genutzt werden. Die Experten unsers Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

“Unechte” Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung “eigener” Anteile
BFH, Urteile vom 21.08.2025, IV R 15/22 (NV) und IV R 16/22
BDO Website, Insight

  1. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt.
  2. Werden im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, regelt § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG abschließend die Frage, ob der hierdurch bedingte Übergang stiller Reserven in das Körperschaftsteuerregime der Sicherstellung deren Besteuerung entgegensteht.
  3. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist ‑ ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ‑ im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018, BStBl. I 2019, 6, Rz. 11).
  4. Der durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ‑ JStG 2024 ‑ eingefügte § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 19 EStG i.d.F. des JStG 2024 erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden.

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/24
BDO Website, Insight

  1. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2024 - II R 22/21, BStBl. II 2025, 356).
  2. Besteht die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungszeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.
  3. Ist ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkungsteuerrechtlich keine Bedeutung.

Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft
BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 12/23

  1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).
  2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
  3. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 20.09.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl. II 2019, 131).
  4. Ein “verlustgeneigtes” Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der “innere Wert” des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Körperschaftsteuer: Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2025, 2 K 67/23 (abrufbar über den Newsletter 4/2025)

  1. Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
  2. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
  3. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.

Corona: Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen EU-rechtswidrig?
FG Köln, Urteile vom 05.12.2025, 16 K 717/24 und 16 K 3014/24

  1. Die von der EU-Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe im Förderzeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkten sich die Corona Überbrückungshilfe IV oder die Neustarthilfen allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine durch die Höhe der förderfähigen Fixkosten begrenzte Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle, die in dieser Form nicht von der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gedeckt war.
  2. Es kann dahinstehen, ob eine Bewilligungsbehörde nach Stellung eines Änderungsantrages berechtigt ist, die in einem vorläufigen Bescheid bewilligte Zuwendung in einem erneut unter Vorbehalt gestellten Änderungsbescheid niedriger festzusetzen und die Differenz zurückzufordern, wenn sich der eventuell fehlerhafte Änderungsbescheid wie hier in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW umdeuten lässt. 

Rechtsprechung - privater Bereich

Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23; Pressemitteilung vom 08.01.2026

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines “Vorkaufsrechts”
BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 19/23

  1. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts.
  2. Ein bestimmter Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem er sich ereignet hat. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht.
  3. Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte “Vorkaufsrecht” (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das “Vorkaufsrecht” auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.1994 - X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl. II 1995, 57).

Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG
BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 23/23

Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a Abs. 1 des EStG hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist wiedereinsetzungsfähig
BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 6/24 (NV)

Der Antrag auf Weiteranwendung der §§ 38, 40 KStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl. I 2007, 28) kann nach den gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ‑ JStG 2024 ‑ zwar nunmehr gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 von sämtlichen Körperschaftsteuersubjekten gestellt werden, er hätte jedoch nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 unverändert bis zum 30.09.2008 gestellt werden müssen.

Bei Versäumung der Frist kann dem Steuerpflichtigen im Fall von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen, gemäß § 110 AO auch nach Verstreichen der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in die Frist des § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 zu gewähren sein, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden konnte, den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen (Situation der höheren Gewalt).

Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen
BFH, Beschluss vom 12.11.2025, IX B 120/24 (NV)

  1. Einem Beweisantrag zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zwischen den Beteiligten streitig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, muss das Finanzgericht (FG) grundsätzlich nachkommen.
  2. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom FG regelmäßig nicht befolgt zu werden.

Finanzverwaltung

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 01.01.2026
BMF, Schreiben vom 07.01.2026

Das BMF-Schreiben bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026
BMF, Schreiben vom 23.12.2025

Es werden die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026
BMF, Schreiben vom 29.12.2025

Es werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben.

Umsatzsteuer: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
BMF, Schreiben vom 02.01.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 01.01.2026 bekannt.

Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen 
Unternehmer
BMF, Schreiben vom 01.01.2026

Das BMF bestimmt eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten.

New Publications on the Internet

False partition in kind and own shares
BDO Website, Insight

In its decision of August 21, 2025 (case no. IV R 16/22), the German Federal Fiscal Court clarifies several unresolved legal issues relating to so-called “false partition in kind”, in particular with regard to the creation of own shares.

Increase in value of shares in a corporation as a gift
BDO Website, Insight

In its decision of September 23, 2025, case no. II R 19/24, the German Federal Fiscal Court clarified practical legal issues relating to Section 7 (8) sentence 1 of the German Inheritance Tax Act and specified the date of execution for transfers of GmbH shares.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal