Verdeckte Gewinnausschüttung: Privatnutzung betrieblicher Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
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Nach dem BFH-Beschluss vom 17.12.2025 (Az. I B 17/24) führt die private Nutzung eines im Betriebsvermögen einer GmbH befindlichen Pkw durch deren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne entsprechende Gestattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
VAT Update | März 2026
BDO Website, Web Seminar am 27.03.2026
M&A-Transaktionen im Bereich Erneuerbarer Energien
BDO Website, Web Seminar am 31.03.2026
Produkthaftungsrecht im Wandel: Was die Reform für Ihr Unternehmen bedeutet
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Seit Inkrafttreten des deutschen Produkthaftungsgesetzes 1989 hat sich die Produktwelt grundlegend gewandelt. Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, smarte Geräte, vernetzte Dienste sowie Anforderungen an Kreislaufwirtschaft und globale Lieferketten machen eine Modernisierung der Produkthaftung erforderlich. Die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 hat diesen Reformbedarf adressiert. Der deutsche Gesetzgeber muss die Vorgaben nun bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umsetzen. Die hierbei geplanten Änderungen werden weitreichende Folgen für Hersteller, Zulieferer, Importeure und Dienstleister haben, wie die Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zeigen.
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
BFH, Urteil vom 13.11.2025, IV R 24/23
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1. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.
3. Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewinnfeststellung betrifft. Befugt zur Erhebung der Klage ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) der Klagebefugte im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO und damit der (gemeinsame) Empfangsbevollmächtigte. Er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter.
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 16, 17/23
1. Unter dem Begriff “Gewinn” in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 3/23
1. Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.
2. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung
BFH, Urteile vom 13.11.2025, V R 32/24 und V R 33/24 (NV)
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere ‑ hier zehn bzw. fünf ‑ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‑ wie zuvor ‑ als “Anlagenbetreiber” in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse
BFH, EuGH-Vorlage vom 09.12.2025, VII R 19/23
Ist eine nationale Regelung, nach der eine beantragte Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, nur dann gewährt wird, wenn der Entlastungsberechtigte die Energieerzeugnisse unter Mitführung eines Begleitdokuments nach Art. 34 Abs. 1 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie ‑ VStSystRL ‑ befördert hat, mit den Bestimmungen der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 6 VStSystRL vereinbar, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder einen sonstigen Steuermissbrauch vorliegen?
Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuervoranmeldungen und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung keine einheitliche prozessuale Tat
BGH, Beschluss vom 10.12.2025, 1 StR 387/25
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale
Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten von Tochtergesellschaften für Zwecke der Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG
FG Münster, Urteil vom 14.01.2026, 6 K 2496/12 G,F; Revision BFH IV R 3/26
Bei der Ermittlung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG sind Gewinne und Verluste von Tochterpersonengesellschaften nicht auf Ebene der Obergesellschaft zu berücksichtigen, sondern erst bei tatsächlichen Zahlungsflüssen als Einlagen oder Entnahmen zu erfassen. Eine betriebsbezogene, nicht konzernbezogene Betrachtung ist maßgeblich. Gleiches gilt für das Organschaftsverhältnis: Gewinne und Verluste der Organgesellschaft sind beim Organträger nur im Zeitpunkt des tatsächlichen Gewinnabführungs- oder Verlustausgleichsanspruchs als Einlage oder Entnahme zu berücksichtigen. Die Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG stellt keine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar.
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
FG Münster, Urteil vom 17.02.2026, 15 K 1605/24 G; Revision zugelassen
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG bezieht, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde.
Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung
FG Münster, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 90/21 U; Revision zugelassen
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision “im Namen und für Rechnung” des Kunden abrechnet, sind dem Kunden mit der Folge zuzurechnen, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.
Coronahilfen: Antragsberechtigung von Soloselbstständigen
VG Schleswig, Urteil vom 13.01.2026, 7 A 172/24
Für die Antragsberechtigung bei der Neustarthilfe zählen allein die steuerrechtlichen Einkünfte – nicht Umsätze oder faktische Gewinne.
Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
BFH, Urteil vom 27.10.2025, II R 36/22
1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.
2. Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.
Gehörsverletzung durch Nichtoffenbarung der vom FG für eine Schätzung herangezogenen Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen
BFH, Beschluss vom 12.11.2018, X B 88/18 (NV)
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Finanzgericht (FG) seine Schätzung im Urteil auf “Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen” stützt, ohne zuvor die Grundlagen jener Erkenntnisse zu offenbaren.
2. Auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und -ausgaben (durch Aufzeichnungen samt Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage) so festhalten, dass das Finanzamt oder FG sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
3. Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich, wenn für das FG im Rahmen der erforderlichen Vorprüfung der Erheblichkeit und Tauglichkeit des Beweismittels nicht erkennbar ist, inwieweit der Zeuge zu der relevanten Beweistatsache überhaupt Angaben werde machen können.
Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher
Umsatz
BMF, Schreiben vom 03.03.2026
Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2022, Az. V R 25/21, entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Das BMF schließt sich dem an und veröffentlicht vorgenanntes BFH-Urteil.
FAQ-Katalog der BStBK zur E-Rechnung
BStBK, FAQ-Katalog vom 03.03.2026
Der FAQ-Katalog beantwortet grundlegende Fragen zur Einführung zur GoBD-konformen Ablage, Aufbewahrung und Löschung und bietet Orientierung für Eingangs- und Ausgangsprozesse.
DStV zum geplanten BMF-Schreiben zu Betriebsstätten
DStV, Stellungnahme vom 16.03.2026
Das BMF möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.
Hidden profit distribution: Private use of a company car by a shareholder-managing director
BDO Website, Insight
According to the BFH decision of December 17, 2025 (case no. I B 17/24), the private use of a car forming part of a limited liability company's (GmbH) business assets by its sole shareholder managing director without the necessary authorization constitutes a hidden profit distribution within the meaning of section 8 (3) sentence 2 of the German Corporate Tax Act (KStG).
Co-entrepreneurial risk of a silent partner
BDO Website, Insight
In its decision of November 13, 2025 (case no. IV R 24/23), the German Federal Fiscal Court confirms that while the two main characteristics of a commercial co-entrepreneur - co-entrepreneurial initiative and co-entrepreneurial risk - may be more or less pronounced in individual cases, both must ultimately be present.

