Neueinstellungen im Internet

Verfassungsmäßigkeit des LGrSt Baden-Württemberg auf dem Prüfstand des BFH
BDO Website, Insight

Der BFH verhandelte am 22.04.2026 mündlich in zwei Verfahren (Az. II R 26/24, II R 27/24) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg und kündigte die Bekanntgabe der Entscheidung für den 20.05.2026 an.

BDO Indirect Tax News - Issue 2/2026
BDO Global, Newsletter

BDO Cyber Days 2026 | Oldenburg
BDO Website, Präsenzveranstaltung am 05.05.2026

Spotlight Business Tax meets Nürnberg
BDO Website, Präsenzveranstaltung am 07.05.2026

Gesetzgebung

Bundestag beschließt Entlastungsprämie
Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026
Bundesregierung, FAQ vom 24.04.2026

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von bis zu EUR 1.000 an ihre Beschäftigten zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Sie soll im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.06.2027 möglich sein und kann auch in mehreren kleineren Teilbeträgen erfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 08.05.2026 vorgesehen.

Hamburg: Hebesatz für Gewerbesteuer bleibt auch 2026 unverändert
Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 21.04.2026

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt auch für das Kalenderjahr 2026 in Hamburg unverändert und beträgt weiterhin 470 Prozent.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Handgeldzahlungen im Profisport
BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 33/23; Pressemitteilung vom 23.04.2026
BDO Website, Insight

1. Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut “exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler” (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.12.2011 - I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl. II 2012, 238, Rz 12 ff.).

2. Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts “Spielerlaubnis” zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird.

3. Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft
BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 5/24

1. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt ‑ unter den weiteren Voraussetzungen der Norm ‑ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001.

2. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006
BFH, Urteil vom 02.12.2025, X R 32/23

1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.

2. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.

3. Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 24/21

1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden.

2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.

3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/23

1. Eine ‑ zum Vorsteuerabzug berechtigende ‑ Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.

2. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

Fremdvergleich und außerbilanzielle Hinzurechnung bei Wandeldarlehen gemäß § 8b Abs. 3 KStG
FG Münster, Urteil vom 17.02.2026, 13 K 905/24 K; Revision zugelassen

Eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung einer Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft im Streitjahr 2021 ist nicht außerbilanziell nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG hinzuzurechnen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. vorliegen. Maßgeblich ist, ob die Darlehensgewährung unter fremdüblichen Bedingungen erfolgte. Die Fremdüblichkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. ist nicht allein wegen fehlender Sicherheiten zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr ein konkreter Fremdvergleich anhand tatsächlich abgeschlossener Vergleichsgeschäfte mit unabhängigen Dritten.

Rechtsprechung - privater Bereich

Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022
FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil vom 25.02.2026, 2 K 602/25

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Denn die Anteile sind nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht hat entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat sind auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u.a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden können, überzeugte nicht. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar sind. Auch eine Dividendenzahlung ist nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.

Die zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO
BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 25/23

Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines “Auflagenbescheides” ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Stromsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit
BFH, Urteil vom 09.12.2025, VII R 35/22 (NV)

1. § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2011, 2854) ‑ InsO a.F. ‑ erfasste auch Stromsteuerverbindlichkeiten.

2. Säumniszuschläge teilen insolvenzrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeit. Säumniszuschläge auf Masseverbindlichkeiten sind daher ebenfalls Masseverbindlichkeiten.

3. Masseverbindlichkeiten wurden nach § 55 Abs. 4 InsO a.F. nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 49/20, BFHE 279, 10).

Finanzverwaltung

Umsatzsteuer: Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger 
BMF, Schreiben vom 23.04.2026

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben.

Umsatzsteuer: Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG 
BMF, Schreiben vom 10.04.2026

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben.

Umsatzsteuer: Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des 
Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen
BMF, Schreiben vom 10.04.2026

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zur Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG) neu bekannt gegeben.

Umsatzsteuer: Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem 
Gebiet der Telekommunikation
BMF, Schreiben vom 10.04.2026

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ) neu bekannt gegeben.

Umsatzsteuer: Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für 
Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
BMF, Schreiben vom 09.04.2026

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH) neu bekannt gegeben.

Sonstiges

Betrügerische Schreiben - angeblich vom BZSt
BZSt, Information

Es sind wieder betrügerische Schreiben im Umlauf, mit denen (angeblich) das BZSt wegen nicht offengelegter Umsatzzahlen (!) und Jahresabschlüssen verschiedene Entgelte erhebt. Die Schreiben lassen sich bei etwas kritischem Hinsehen aber durchaus als Fälschungen erkennen. Spätestens bei der angegebenen irischen IBAN sollte die Unrichtigkeit erkannt werden.

Berichte zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
BMF, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Gesetzgeber hat das Investmentsteuergesetz durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.07.2016 grundlegend neugestaltet. Ziele dabei waren insbesondere EU-rechtliche Risiken auszuräumen, einzelne Steuersparmodelle zu verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren sowie die Steuervereinfachung. Eine Evaluierung dieser neuen Vorschriften wurde auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages durchgeführt. Die Evaluierung beruht auch auf der Ankündigung der Bundesregierung im Regierungsentwurf, die Regelungen auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen ihrer Wirkungsziele zu evaluieren.

New Publications on the Internet

Constitutionality of the Baden-Württemberg State Property Tax Act under scrutiny by BFH 
BDO Website, Insight

The German Federal Fiscal Court heard two proceedings orally at April 22, 2026 (cases no. II R 26/24, II R 27/24), concerning the constitutionality of the Baden-Württemberg State Property Tax Act, and announced that its decision would be handed down on May 20, 2026.

Incidental acquisition costs associated with signing bonus in professional sports
BDO Website, Insight

In its decision of March 3, 2026 (IX R 33/23), the German Federal Fiscal Court ruled that a signing bonus paid as part of a transfer fee when a player changes teams may be included in the capitalizable acquisition costs of the asset “player license.”

BDO Indirect Tax News - Issue 2/2026
BDO Global, Newsletter

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal