E-Rechnungspflicht ab 2027 - Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen
BDO Website, Web Seminar am 20.08.2026 und weitere Alternativtermine
KI im Arbeitsrecht: Bußgelder, Betreiberpflichten und neuer Handlungsdruck für Arbeitgeber
BDO Legal, Insight
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) rückt auch im Arbeitsrecht zunehmend in den regulatorischen Fokus. Mit der KI-Verordnung der EU und dem deutschen Durchführungsgesetz werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht nur als Nutzer moderner KI-Tools adressiert, sondern in vielen Fällen als Betreiber von KI-Systemen unmittelbar in die Pflicht genommen. Die Arbeitsrechtsexpertinnen unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklären, wo dies besonders relevant ist.
Jahressteuergesetz 2026
BMF, Mitteilung vom 12.08.2026
BDO Website, Insight
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen.
Frühstartrente
BMF, Mitteilung vom 12.08.2026
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Mit der Frühstartrente erhalten künftig alle Kinder in Deutschland ein Startkapital für die eigene private Altersvorsorge. Der Bund zahlt dafür für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, bis zum 18. Lebensjahr EUR 10 pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz
BMF, Mitteilung vom 12.08.2026
Das Bundeskabinett hat das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (sog. Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung wesentliche Teile des Gemeinsamen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität vom Februar und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 für den Bereich der Zollverwaltung um.
Einführung einer Kassenpflicht, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und weitere Digitalisierung des Steuerrechts
BMF, Mitteilung vom 07.08.2026 und Referentenentwurf vom 05.08.2026
BStBK, Stellungnahme vom 13.08.2026
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Er leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab EUR 100.000, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen.
Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12)
1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 GewStG i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen.
Besteuerung des Abwicklungs- bzw. Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften
BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 21/25 (I R 36/18)
1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG zu sogenannten Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen.
2. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. vom 22.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bewertung von Miteigentumsanteilen
BFH, Beschluss vom 18.01.2016, II B 29/15
Der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei, als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, ist nicht zulässig.
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
Zum Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung
BFH, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026, V R 12/24
Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Anlage (hier: Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung
BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 1/25
Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften ‑ im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ‑ gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks
BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23; Pressemitteilung vom 13.08.2026
BDO Website, Insight
1. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind.
2. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl. II 2023, 191, Rz. 13).
Anpassung der Grundsteuer in Thüringen
FinMin Thüringen, Mitteilung über Gesetzesänderung
Die Finanzämter in Thüringen versenden seit Mitte 2026 von Amts wegen neue Grundsteuermessbescheide. Dies beruht auf den schon Ende 2025 beschlossenen und ab 2027 geänderten Messzahlen, um Wohnraum im Vergleich zu Gewerbeimmobilien zu entlasten: diejenige für Wohngrundstücke wurde auf 0,23 ‰ gesenkt, diejenige für Nichtwohngrundstücke auf 0,59 ‰ erhöht. Da sich an der Wertermittlung nichts ändert, besteht für Grundeigentümer kein Handlungsbedarf, es sind keine neuen Erklärungen einzureichen. Abzuwarten bleibt, wie Städte und Gemeinden auf Basis der neuen Messbeträge ihre lokalen Hebesätze anpassen.
Kapitalertragsteuer - Aktualisierung der Dokumente
BZSt, Mitteilung vom 06.08.2026
Zum Prozess bei Rückzahlungen bzw. Rückforderungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuererstattung nach § 50c Abs. 3 EStG wurde ein Merkblatt erstellt. Zudem wurde der Vordruck “Zahlungsbestätigung Finanzamt” überarbeitet.
Concept of "property" for the family home benefiting from inheritance tax relief
BDO Website, Insight
According to the judgment of the BFH of June 17, 2026 (case no. II R 27/23), the concept of “built property” within the meaning of Section 13 (1) No. 4c ErbStG must be interpreted under valuation law. Accordingly, several cadastral parcels that are jointly used in connection with the family home can be tax-exempt if the local tax office for valuation purposes determines them as an economic unit binding for the inheritance tax office under Section 13 (1) No. 4c ErbStG.

