Ausweitung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Die Bundesregierung folgt den Forderungen nach einer Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, in dem der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und Entnahmen, die zur Zahlung der Einkommensteuer getätigt werden, erhöht werden soll. Um in der Vergangenheit bekannt gewordenen Gestaltungen entgegenzuwirken ist zukünftig eine Nachversteuerung auch bei der Veräußerung bzw. entgeltlichen Übertragung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils vorgesehen. Bei der Nachfolgeplanung sind künftig die Änderungen im Regierungsentwurf hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu beachten, so geht der nachversteuerungspflichtige Betrag (anteilig) auf den Rechtsnachfolger über, statt wie bisher beim weiterhin beteiligten Mitunternehmer in voller Höhe zu verbleiben. Ein Übergang ist auch bei der Anwachsung eines Mitunternehmeranteils auf die verbleibenden Mitunternehmer vorgesehen. Der (anteilige) Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist darüber hinaus auch bei der Einbringung des Mitunternehmeranteils zu Buchwerten auf eine neue Mitunternehmerschaft vorgesehen.
Erweiterter Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG: Der bereits im Rahmen der Corona-Maßnahmen auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag wird auf drei Jahre ausgedehnt. Die bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Betragsgrenzen von 10 Mio. EUR (Ehegatten: 20 Mio. EUR) sollen nun dauerhaft gelten.
Ausdehnung des steuerlichen Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG: Die unbeschränkte Verrechnung eines Verlustvortrags bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (Ehegatten: 2 Mio. EUR) ist weiterhin möglich, für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird eine darüberhinausgehende Verrechnung mit 80% (bisher: 60%) der Einkünfte möglich sein.
Die o.g. Regelungen zum Verlustrücktrag und -vortrag gelten gleichermaßen für die Körperschaftsteuer.
Verbesserung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 EUR (bisher: 800 EUR) nicht übersteigen können sofort abgeschrieben werden, der Grenzwert für entsprechende Sammelposten wird auf 5.000 EUR (bisher: 1.000 EUR) angehoben mit einer beschleunigten Auflösungsdauer von 3 (bisher: 5) Jahren.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Die ebenfalls im Zuge der Corona-Maßnahmen bis Ende 2022 verlängerte degressive Abschreibung soll laut Regierungsentwurf auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Degressive Abschreibung für Wohngebäude: Für Immobilien, die Wohnzwecken dienen, im EU- oder EWR-Raum liegen und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde, kann eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresraten mit 6% vom jeweiligen (Rest-) Buchwert vorgenommen werden.
Anpassung der Zinsschranke: Die bisherigen Regelungen zur Zinsschranke werden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes an die Richtlinie zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst. Dabei wird die Stand-alone-Klausel (keine Konzernzugehörigkeit des Steuerpflichtigen) verschärft und kommt nur noch zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht, d.h. einer Person, die beherrschenden Einfluss direkt oder über ein Dritte Person ausüben kann sowie einer Person, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung Einfluss ausüben kann oder ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen hat. Auch beim Vorliegen von Betriebsstätten im Ausland soll die Stand-alone-Klausel nicht mehr greifen.
Weiterhin sollen für Zwecke der Ermittlung der Freigrenze des Zinssaldos von 3 Mio. EUR gleichartige Betriebe, die unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss einer Person stehen, zusammengefasst werden, d.h. die Freigrenze ist anteilig im Verhältnis der Nettozinsaufwendungen auf die jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Eine Definition der gleichartigen Betriebe enthält der Gesetzentwurf nicht, in der Gesetzesbegründung erfolgt der Verweis auf die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe gewerblicher Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Hier wird bei der Gleichartigkeit auf deren gewerbliche Betätigung selbst bzw. ergänzende Tätigkeiten im Hinblick auf Produktions- und Vertriebsstufen, angebotene Leistungen und Kundenkreis abgestellt.
Einführung einer Zinshöhenschranke: Neben diesen Anpassungen wird mit § 4l EStG eine Zinshöhenschranke eingeführt, die Gewinnverlagerungen ins niedrig besteuerte Ausland mittels entsprechend ausgestalteter Darlehensbeziehungen verhindern soll. Laut Gesetzesbegründung soll jedoch sowohl bei innerstaatlichen als auch grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen der Abzug von Zinsaufwendungen, die an nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs 2 AStG (s.o.) gezahlt werden, auf einen Höchstzinssatz begrenzt werden. Zinsaufwendungen sind dann nicht abziehbar, wenn sie den Höchstzinssatz laut gesetzlicher Definition überschreiten, als Höchstzinssatz ist dabei der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB definiert (aktuell 3,21% somit ergibt sich ein Höchstzinssatz von 5,21%). Ausnahmen gelten bei Gläubigern, die nachweisen können, dass sie einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen sowie wenn nachgewiesen wird, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft bei gleichen Umständen das Kapital nur zu einem über dem Höchstzinssatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können.
Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz kurz zusammengefasst:
- Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde und sonstige Nicht-Arbeitnehmer von 35 EUR auf 50 EUR
- Anhebung des Bruttolistenpreis für reine Elektrofahrzeuge für Zwecke der 1%-Regelung bzw. Fahrtenbuchregelung von 60.000 EUR auf 80.000 EUR
- Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen
- Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 EUR auf 150 EUR
- Anhebung des Versorgungsfreibetrags
- Reduzierung des Anstiegs des Besteuerungsanteils von Renten und korrespondierend dazu des Altersentlastungsbetrags
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von EUR 600 auf EUR 1.000
- Inanspruchnahme der Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer für Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) soll zukünftig nur noch durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden können
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei wechselnden, gering vergüteten Gläubigern von 5.000 EUR auf 10.000 EUR bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen