Bundeskabinett beschließt Wachstumschancengesetz - Die steuerlichen Auswirkungen im Überblick

Mit dem Regierungsentwurf sollen aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Innovationen und Investitionen verbessert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Der umfangreiche Regierungsentwurf enthält neben einem eigenen Gesetz, mit dem betriebliche Investitionen in den Klimaschutz gefördert werden sollen, Änderungen in vielen Bereichen des Steuerrechts.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die Einzelmaßnahmen, die insbesondere für mittelständische Familienunternehmen und deren Gesellschafter im Bereich der Einkommensteuer und der Konzernsteuern auch im internationalen Kontext von Bedeutung sind.

Ausweitung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Die Bundesregierung folgt den Forderungen nach einer Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, in dem der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und Entnahmen, die zur Zahlung der Einkommensteuer getätigt werden, erhöht werden soll. Um in der Vergangenheit bekannt gewordenen Gestaltungen entgegenzuwirken ist zukünftig eine Nachversteuerung auch bei der Veräußerung bzw. entgeltlichen Übertragung nur eines Teils des Mitunternehmeranteils vorgesehen. Bei der Nachfolgeplanung sind künftig die Änderungen im Regierungsentwurf hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu beachten, so geht der nachversteuerungspflichtige Betrag (anteilig) auf den Rechtsnachfolger über, statt wie bisher beim weiterhin beteiligten Mitunternehmer in voller Höhe zu verbleiben. Ein Übergang ist auch bei der Anwachsung eines Mitunternehmeranteils auf die verbleibenden Mitunternehmer vorgesehen. Der (anteilige) Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist darüber hinaus auch bei der Einbringung des Mitunternehmeranteils zu Buchwerten auf eine neue Mitunternehmerschaft vorgesehen.

Erweiterter Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG: Der bereits im Rahmen der Corona-Maßnahmen auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag wird auf drei Jahre ausgedehnt. Die bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Betragsgrenzen von 10 Mio. EUR (Ehegatten: 20 Mio. EUR) sollen nun dauerhaft gelten.

Ausdehnung des steuerlichen Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG: Die unbeschränkte Verrechnung eines Verlustvortrags bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (Ehegatten: 2 Mio. EUR) ist weiterhin möglich, für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird eine darüberhinausgehende Verrechnung mit 80% (bisher: 60%) der Einkünfte möglich sein.
Die o.g. Regelungen zum Verlustrücktrag und -vortrag gelten gleichermaßen für die Körperschaftsteuer.

Verbesserung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 EUR (bisher: 800 EUR) nicht übersteigen können sofort abgeschrieben werden, der Grenzwert für entsprechende Sammelposten wird auf 5.000 EUR (bisher: 1.000 EUR) angehoben mit einer beschleunigten Auflösungsdauer von 3 (bisher: 5) Jahren.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Die ebenfalls im Zuge der Corona-Maßnahmen bis Ende 2022 verlängerte degressive Abschreibung soll laut Regierungsentwurf auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude: Für Immobilien, die Wohnzwecken dienen, im EU- oder EWR-Raum liegen und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde, kann eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresraten mit 6% vom jeweiligen (Rest-) Buchwert vorgenommen werden.

Anpassung der Zinsschranke: Die bisherigen Regelungen zur Zinsschranke werden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes an die Richtlinie zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst. Dabei wird die Stand-alone-Klausel (keine Konzernzugehörigkeit des Steuerpflichtigen) verschärft und kommt nur noch zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht, d.h. einer Person, die beherrschenden Einfluss direkt oder über ein Dritte Person ausüben kann sowie einer Person, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung Einfluss ausüben kann oder ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen hat. Auch beim Vorliegen von Betriebsstätten im Ausland soll die Stand-alone-Klausel nicht mehr greifen.

Weiterhin sollen für Zwecke der Ermittlung der Freigrenze des Zinssaldos von 3 Mio. EUR gleichartige Betriebe, die unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss einer Person stehen, zusammengefasst werden, d.h. die Freigrenze ist anteilig im Verhältnis der Nettozinsaufwendungen auf die jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Eine Definition der gleichartigen Betriebe enthält der Gesetzentwurf nicht, in der Gesetzesbegründung erfolgt der Verweis auf die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe gewerblicher Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Hier wird bei der Gleichartigkeit auf deren gewerbliche Betätigung selbst bzw. ergänzende Tätigkeiten im Hinblick auf Produktions- und Vertriebsstufen, angebotene Leistungen und Kundenkreis abgestellt.

Einführung einer Zinshöhenschranke: Neben diesen Anpassungen wird mit § 4l EStG eine Zinshöhenschranke eingeführt, die Gewinnverlagerungen ins niedrig besteuerte Ausland mittels entsprechend ausgestalteter Darlehensbeziehungen verhindern soll. Laut Gesetzesbegründung soll jedoch sowohl bei innerstaatlichen als auch grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen der Abzug von Zinsaufwendungen, die an nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs 2 AStG (s.o.) gezahlt werden, auf einen Höchstzinssatz begrenzt werden. Zinsaufwendungen sind dann nicht abziehbar, wenn sie den Höchstzinssatz laut gesetzlicher Definition überschreiten, als Höchstzinssatz ist dabei der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB definiert (aktuell 3,21% somit ergibt sich ein Höchstzinssatz von 5,21%). Ausnahmen gelten bei Gläubigern, die nachweisen können, dass sie einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen sowie wenn nachgewiesen wird, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft bei gleichen Umständen das Kapital nur zu einem über dem Höchstzinssatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können.

Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz kurz zusammengefasst:

  • Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde und sonstige Nicht-Arbeitnehmer von 35 EUR auf 50 EUR
  • Anhebung des Bruttolistenpreis für reine Elektrofahrzeuge für Zwecke der 1%-Regelung bzw. Fahrtenbuchregelung von 60.000 EUR auf 80.000 EUR
  • Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 EUR auf 150 EUR
  • Anhebung des Versorgungsfreibetrags
  • Reduzierung des Anstiegs des Besteuerungsanteils von Renten und korrespondierend dazu des Altersentlastungsbetrags
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von EUR 600 auf EUR 1.000
  • Inanspruchnahme der Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer für Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) soll zukünftig nur noch durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden können
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei wechselnden, gering vergüteten Gläubigern von 5.000 EUR auf 10.000 EUR bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen

Verbesserungen bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung: Um die Attraktivität des Optionsmodells zu erhöhen kommt der Regierungsentwurf einigen Forderungen nach, die seit dessen Einführung gestellt wurden. So wird der Kreis der Gesellschaften, die zur Körperschaftsbesteuerung optieren können auf alle Personengesellschafter erweitert, womit zukünftig auch eine GbR zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer optieren kann.

Weiterhin können Personengesellschaft nun bereits mit der Gründung optieren, bisher war aufgrund der Antragsfrist eine Option erst im zweiten Wirtschaftsjahr möglich. Da die Option den umwandlungssteuerlichen Vorschriften folgt, müssen sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen eingebracht werden, dies galt in vielen Fällen auch für die im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass das Zurückbehalten der Komplementär-GmbH der steuerneutralen Option nicht entgegensteht.

Auch bezüglich der Ausschüttungsfiktionen wird die optierte Personengesellschaft nunmehr der Kapitalgesellschaft angenähert: Die bei der Personengesellschaft thesaurierten Gewinne gelten erst bei tatsächlicher Entnahme als ausgeschüttet, die bloße Möglichkeit des Gesellschafters eine Auszahlung zu Verlangen genügt nicht mehr.

Änderungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung i.R.d. Zinsschranke: Werden mehr als 10% des Zinssaldos an qualifiziert beteiligte Anteilseigner gezahlt, so entfällt die Anwendung der Stand-alone bzw. der Escape-Klausel. Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Einzelbetrachtung der 10%-Grenze für jeden qualifiziert beteiligten Anteilseigner wird die Regelung dahingehend klargestellt, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen sind.

Änderungen bei der erweiterten Grundstückskürzung: Die Schwelle für unschädliche Nebeneinnahmen von Immobilienvermietungsgesellschaften aus dem Betreib von Anlagen zur Stromerzeugung und dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und -fahrräder wird von 10% auf 20% angehoben.

Änderungen beim Gewerbeverlust: Die o.g. Änderungen zum Verlustvortrag gelten ebenso für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag.

Nachveräußerungssperre wird verschärft: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Spaltung zum Buch- oder Zwischenwert ausscheidet, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung von mehr als 20% der Anteile an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet werden soll.

Erstmals wird die außenstehende Person als Person, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Die Vorbereitung einer Veräußerung soll dann vorliegen, wenn bereits im Zeitpunkt der Spaltung eine konkrete Veräußerungsabsicht besteht oder diese nicht nur hypothetisch in Betracht gezogen wird.

Nur konzerninterne Umstrukturierungen unterliegen nicht der Nachveräußerungssperre, jedoch setzt sich die Sperre beim verbundenen Unternehmen fort. Sind am übertragenden Rechtsträger bereits außenstehende Personen beteiligt, gilt die Spaltung als Veräußerung an außenstehende Personen, wenn es in diesem Zusammenhang zu Wertverschiebungen zugunsten der außenstehenden Personen kommt. 

Eine wichtige Änderung bei der Übertragung von Grundvermögen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern hält der zur Klarstellung neu eingefügte § 25 GrEStG bereit: Bislang wird bei Übertragungen eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der jeweilige Anteil am Vermögen der Gesamthand dem bisherigen Bruchteil am Grundvermögen entspricht.

Gleiches gilt, wenn ein Grundstück vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe seines Anteils an der Gesamthand wird keine Grunderwerbsteuer erhoben. Auch bei der Übertragung von Grundvermögen von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit jeweils das Anteilsverhältnis identisch bleibt. Diese Steuervergünstigungen, die auf die Gesamthand abzielen, haben mit in Kraft treten des MoPeGs keinen Anwendungsraum mehr, da die Grunderwerbsteuer auf das Zivilrecht abstellt.

§ 25 GrEStG stellt nunmehr die Anwendung der mit den Steuervergünstigen einhergehenden Nachbehaltensfristen klar: Nur durch den Wegfall des Gesamthandvermögens werden laufende Nachbehaltensfristen nicht verletzt. Solange die Erörterungen mit den Ländern in Bezug auf die künftige Ausgestaltung der Steuervergünstigungen und der Ergänzungstatbestände nicht abgeschlossen sind, unterliegen vorgenannte Übertragungen ab dem 1. Januar 2024 der Grunderwerbsteuer.

Einführung einer Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen: Nach dem Vorbild der bereits bestehenden Pflicht zu Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6) sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen vor.

Meldepflichtig sind Gestaltungen, die keine grenzüberschreitenden Gestaltungen sind, die Ertragsteuern, Gewerbesteuer, Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand hat, mindestens ein Kennzeichen aufweist und von denen ein verständiger Dritter einen steuerlichen Vorteil erwartet.

Neben den identischen Kennzeichen der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind drei weitere Kennzeichen vorgesehen:

  • Zuordnung desselben Steuersachverhalts zu mehreren Steuerpflichtigen (Vermeidung der Mehrfachberücksichtigung und damit verbundenen Verringerung von Steueransprüchen).
  • Aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte, die die Erzielung steuerwirksamer Verluste und ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte zum Gegenstand haben (sog. Kopplungsgeschäfte).
  •  Vornahme unangemessener rechtlicher Schritte, um steuerliche Vorteile im Bereich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu erzielen.

Ob der Steuerpflichtige einer Mitteilungspflicht unterliegt, ist anhand nutzerbezogener Kriterien festzustellen: umsatzsteuerbare Umsätze von über 50 Mio. EUR oder Einkünfte von mehr als 20 Mio. EUR oder Einkommen von mehr als 2 Mio. EUR innerhalb von mindestens zwei der drei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre vor Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses. Daneben besteht eine Mitteilungspflicht bei gestaltungsbezogenen Kriterien, die sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer an der Höhe der Bemessungsgrundlage orientieren.

Die persönliche Meldepflicht sowie das Meldeverfahren entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ebenfalls besteht auch für innerstaatliche Steuergestaltungen eine Angabepflicht in der Steuererklärung.

Grundsätzlich soll die Mitteilungspflicht bereits nach dem Tag der Gesetzesverkündung in Kraft treten, das BMF wird allerdings ermächtigt, den konkreten Anwendungszeitpunkt gesondert zu bestimmen, insbesondere um den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Einrichtung der erforderlichen IT-Infrastruktur.

Mit den Änderungen des MoPeG blieben bislang Fragen zu den Auswirkungen auf diverse Steuergesetze und ein damit verbundener Änderungsbedarf offen. Insbesondere aus der Aufgabe des Gesamthandsprinzips ergaben sich Fragestellungen zur transparenten Besteuerung von Personengesellschaften. Der Regierungsentwurf sieht nun neben der bereits erwähnten Klarstellung im Grunderwerbsteuergesetz weitere Anpassungen der Gesetze vor, die die Besteuerung nach dem Einkommen anhand des Gesamthandsprinzips weiterhin vorsehen.

In der Abgabenordnung wird daher in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelt, dass Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, ungeachtet der neuen Zivilrechtslage den Beteiligten oder Gesellschaftern (wie bisher) anteilig zugerechnet werden, soweit diese getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO bestimmt zudem, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Ertragsteuerzwecke weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Damit ist nun auch die Unsicherheit bei der bisher steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft sowie zwischen dem Sonderbetriebsvermögen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft beseitigt.

Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wird mit der Einführung des § 2a ErbStG klargestellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Erwirbt eine Personengesellschaft Vermögen, so gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende. Gerade für Personengesellschaften, deren Gesellschafter familiär verbunden sind wird so bzgl. Schenkungen mittels Personengesellschaften (z.B. disquotale Einlagen) Klarheit geschaffen.