Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitskommunikation verbindlich. Allgemeine Umweltclaims wie „klimaneutral“, „grün“ oder „nachhaltig“ müssen belastbar nachgewiesen werden; produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf CO₂-Kompensation beruhen, werden untersagt. Auch Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsaussagen müssen künftig strengeren Anforderungen genügen. Für Unternehmen empfiehlt sich eine systematische Bestandsaufnahme aller Claims über Verpackungen, Website, Social Media, Werbematerialien und Berichte hinweg.
Die Omnibus-Änderungen zur CSRD wurden bereits im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind seit dem 18. März 2026 in Kraft. Für Deutschland bleibt wesentlich, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet ist. Bis zur nationalen Umsetzung gilt weiterhin das CSR-RUG; der aktuelle Entwurf sieht eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben sowie die Berücksichtigung der Stop-the-Clock-Richtlinie vor. Unternehmen sollten ihre Betroffenheit daher weiterhin auf Basis der aktuellen europäischen Schwellenwerte und der deutschen Übergangsregelungen prüfen.
Am 3. Juli 2026 wurde der finale Delegierte Rechtsakt der EU-Kommission zu den überarbeiteten ESRS veröffentlicht. Die neuen Standards sollen die Berichtspflichten deutlich reduzieren und gleichzeitig stärker auf Entscheidungsrelevanz, Fair Presentation und eine praktikablere Wesentlichkeitsanalyse ausgerichtet sein. Besonders relevant für das Geschäftsjahr 2026 ist die vorgesehene Übergangsregelung: Unternehmen können grundsätzlich zwischen ESRS Set 1, ESRS Set 2 oder ESRS Set 1 unter Nutzung bestimmter Erleichterungen aus Set 2 wählen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 21. September 2026.
Mit dem delegierten Rechtsakt vom 13. Juli 2026 hat die EU-Kommission den Anwendungsbereich der EUDR punktuell angepasst. Für die Mehrheit der betroffenen Unternehmen bleibt der Kern der Pflichten unverändert: Große und mittlere Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2026 nachweisen, dass relevante Rohstoffe und Produkte entwaldungsfrei sind; Kleinst- und Kleinunternehmen haben grundsätzlich bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Unternehmen sollten ihr Produktportfolio gegen den angepassten Anhang I prüfen, Lieferantendaten einholen und Zuständigkeiten für Sorgfaltserklärungen und das Informationssystem festlegen.
Die PPWR ist seit dem 12. August 2026 verbindlich und betrifft Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, branchen- und größenunabhängig. Erste relevante Anforderungen betreffen unter anderem besorgniserregende Stoffe, wiederverwendbare Verpackungen und Konformitätserklärungen. In Deutschland soll das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz den nationalen Vollzugsrahmen, Zuständigkeiten, Registerpflichten, Marktüberwachung und Sanktionen konkretisieren. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Verpackungen betroffen sind, welche Nachweise erforderlich werden und wie Lieferanteninformationen dokumentiert werden können.
EFRAG hat am 17. September 2026 den Entwurf der XBRL-Taxonomie für die überarbeiteten ESRS veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation bis zum 11. November 2026 gestartet. Die Taxonomie bildet die technische Grundlage für die maschinenlesbare digitale Kennzeichnung der ESRS-Angaben und ist auf die im August 2026 veröffentlichte Draft List of Datapoints abgestimmt. Sie ersetzt den Taxonomie-Entwurf aus August 2024 und berücksichtigt die im Juli 2026 verabschiedeten überarbeiteten ESRS. Eine verpflichtende digitale Kennzeichnung besteht derzeit noch nicht; der entsprechende regulatorische Rahmen soll durch ESMA und die EU-Kommission geschaffen werden. EFRAG plant, die finale XBRL-Taxonomie bis Ende 2026 an ESMA und die EU-Kommission zu übermitteln.
Mit der ESG-Rating-Verordnung (EU) 2024/3005 (ERR) führt die EU erstmals einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für Anbieter von ESG-Ratings ein. Die Verordnung gilt seit dem 2. Juli 2026 und unterstellt ESG-Ratinganbieter, die ihre Dienstleistungen in der EU anbieten, grundsätzlich der Aufsicht durch ESMA. Je nach Anbieter und Sitz sind insbesondere Zulassungs- bzw. Anerkennungsverfahren vorgesehen; für bestimmte kleinere Anbieter gelten vereinfachte bzw. vorübergehende Registrierungsregelungen.
Bei unserem ESG-Breakfast Coffee & Compliance nehmen wir die aktuellen Anforderungen an Nachhaltigkeitsclaims und Klimatransitionspläne praxisnah in den Blick. Im Fokus stehen die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), ihre Umsetzung in das deutsche UWG sowie die Frage, welche Umweltaussagen künftig als irreführend gelten können und wie Unternehmen ihre Nachhaltigkeitskommunikation belastbar, transparent und rechtssicher ausgestalten. Darüber hinaus beleuchten wir, welche Anforderungen ein Klimatransitionsplan erfüllen muss, um EmpCo-konform und prüffähig zu sein. Unser Sustainability-Expertenteam gibt Ihnen Einblicke in typische Schwachstellen, relevante Prüfungsanforderungen und praktische Handlungsfelder, mit Raum für Austausch zu den Erwartungen von Kundinnen und Kunden sowie Wertschöpfungskettenpartnern an eine glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation.
Die Veranstaltung findet in Präsenz in unseren Offices Köln, München und Hamburg statt.
Melden Sie sich jetzt an.

