Neueinstellungen im Internet

Pauschalabfindung für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
BDO Website, Insight

Eine pauschale Abfindungszahlung auf der Grundlage eines vor der Ehe geschlossenen Ehevertrags unterliegt der Schenkungsteuerpflicht gemäß BFH-Urteil vom 09.04.2025 (Az. II R 48/21).

(Nur) Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen als erste Tätigkeitsstätte
BDO Website, Insight

Nach dem FG Köln-Urteil vom 04.12.2024 (12 K 1369/21) stellt der einem Piloten von seinem Arbeitgeber zugewiesene (Heimat-)Flughafen unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte dar, so dass dessen Aufwendungen für Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind.

US-Zölle: 8 kurzfristige Maßnahmen zur Kosten- und Risikosteuerung
BDO Website, Insight

Unsere Expertinnen und Experten geben Handlungsempfehlungen, damit vor dem Hintergrund der verhängten US-Zölle im Einzelfall Zollkosten minimiert und Zollverfahren effektiv gestaltet werden können. 

BDO und Freunde auf der EXPOReal
BDO Website, Präsenzveranstaltung in München am 07.10.2025

Unsere Expertinnen und Experten aus dem Bereich Real Estate laden zum Austausch bei unserem Business-Frühstück im Rahmen der EXPO REAL Messe in München ein.

BDO Transfer Pricing News
BDO Global, Newsletter - Issue 52 - September 2025

 

Gesetzgebung

Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
BMJV, 
Pressemitteilung und Referentenentwurf vom 22.09.2025

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen danach neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze; Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs
BFH, Urteil vom 07.05.2025, II R 26/23

  1. Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
  2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-726/23

  1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.07.2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Vergütung für die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen, die nach einer in den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommenen Verrechnungspreisleitlinien empfohlenen Methode berechnet wird und dem 2,74 % übersteigenden Teil der von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinnspanne entspricht, die Gegenleistung für eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt.
  2. Die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung nicht daran hindern, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht, zum Nachweis des Bestehens der in einer Rechnung aufgeführten Dienstleistungen und ihrer Verwendung für die Zwecke der steuerbaren Umsätze dieses Steuerpflichtigen die Vorlage anderer Dokumente als der Rechnung zu verlangen, sofern die Vorlage dieser Nachweise für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig ist.

Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich
FG Hessen, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen.

Das FG Hessen hat die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland
BFH, Urteil vom 17.06.2025, VI R 21/23

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs
BFH, Urteil vom 07.05.2025, II R 16/23

Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Sozialversicherungsrecht: Gewöhnliche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-203/24
BDO Legal, Insight

  1. Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger bei der Beurteilung, ob eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil davon im Wohnmitgliedstaat ausübt, im Rahmen einer Gesamtbewertung der Situation dieser Person zu prüfen hat, ob sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit und/oder ihres Arbeitsentgelts in diesem Mitgliedstaat leistet bzw. erhält. In diesem Kontext sind keine sonstigen Umstände oder Kriterien zu berücksichtigen. 
  2. Art. 14 Abs. 8 und 10 der Verordnung Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Gesamtbewertung der Situation einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, bei der Beurteilung, ob diese Person einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt, die für die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen ist.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen Schätzungsmethoden
BFH, Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21; Pressemitteilung vom 25.09.2025

  1. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.
  2. FA und FG sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
  3. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.
  4. FA und FG müssen das Ergebnis ihrer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.
  5. Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. Die Gerichte können deshalb gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).
  6. Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.

Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
BFH, Urteil vom 15.07.2025, IX R 25/24; Pressemitteilung vom 25.09.2025

  1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.
  2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.
  3. Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist mit Unionsrecht vereinbar.
  4. Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen. 

Widerspruch per E-Mail
VG Hamburg, Urteil vom 11.09.2025, 16 K 5288/21; Berufung zugelassen

Die sachliche Bescheidung eines mittels einfacher E-Mail erhobenen Widerspruchs durch die Behörde führt nicht zu einer Heilung des Formmangels.

 

Finanzverwaltung

Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 (Entwürfe)
BMF, Mitteilung vom 25.09.2025

Es wird der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie zum Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 mit den entsprechenden Anlagen veröffentlicht.

Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren 
(Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Neufassung
BMF, Schreiben sowie “track-changes”-Version vom 24.09.2025

Das BMF hat die Neufassung des Merkblatts inkl. einer “track-changes”-Version zur Nachvollziehung der vorgenommenen Anpassungen bereitgestellt.

 

Sonstiges

Informationen zur neuen Massendatenschnittstelle DIP und Übermittlungen über das BZSt online.portal
BZSt, Kurzmeldung vom 22.09.2025 (CRS Newsletter 04/2025)

Die neue Massendatenschnittstelle DIP wird nach aktuellem Stand im Laufe des Oktobers für das CRS-Verfahren freigeschaltet und löst die bisherige Massendatenschnittstelle ELMA ab.

Digitale Kommunikation
Finanzministerium Thüringen, Pressemitteilung vom 23.09.2025

Die Thüringer Finanzämter können ab Ende September zusätzlich zu den Steuerbescheiden nun auch sonstige Dokumente an die Steuerpflichtigen sowie deren Steuerberater elektronisch übermitteln.

NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus
Finanzverwaltung NRW, Pressemitteilung vom 25.09.2025

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft seine Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Grundlage ist ein umfangreiches Datenpaket, das dem LBF NRW aktuell zur Auswertung vorliegt. Bereits 2023 hatte die nordrhein-westfälische Steuerfahndung ein erstes Sammelauskunftsersuchen gestellt, Daten von einer Handelsplattform erhalten und daraus resultierende Steuerschulden eingefordert.

 

New Publications on the Internet

Lump sum settlement for waiver of post-marital claims
BDO Website, Insight

A lump sum settlement payment based on a prenuptial agreement concluded before the marriage is subject to gift tax in accordance with the Federal Fiscal Court decision of April 9, 2025 (case no. II R 48/21).

(Only) distance lump sum for journeys of a pilot to the airport as his primary place of work
BDO Website, Insight

According to the Cologne Fiscal Court decision of December 4, 2024 (12 K 1369/21), the (home) airport assigned to a pilot by his employer constitutes a primary place of work under certain conditions, meaning that his expenses for travelling there are only deductible at the distance lump sum.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal