Neue Rechtsform geplant: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen
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Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen, eigenständigen Rechtsform, nämlich einer “Gesellschaft mit gebundenem Vermögen” (GmgV) und hat dazu ein entsprechendes Rahmenkonzept vorgelegt.
Urteil des EuG zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges auf dem Prüfstand
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Mit seinem Urteil vom 11.02.2025 (Az. T-689/24) sorgte das Europäische Gericht (EuG) insbesondere in der deutschen Umsatzsteuerwelt für Unruhe. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs hebt das Gericht die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen den materiellen und formellen Voraussetzungen hervor.
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Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/22
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1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl. II 2023, 409).
2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl. II 2010, 848, und vom 06.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl. II 2012, 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.
Zum Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA
BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 39/23
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich.
Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung
BFH, Beschluss vom 25.02.2026, IV B 31/25 (NV)
1. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Eine Betriebsaufspaltung ist auch dann kürzungsschädlich, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft jenseits dessen noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C‑409/24 bis C‑411/24
Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
Umsatzsteuer und Transfergesellschaft
BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/23
1. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören.
2. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein
BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.
Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs
BFH, Beschluss vom 26.02.2026, V B 11/25 (NV)
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl. II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689/24, EU:T:2026:113).
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025, 5 K 125/24 U; Revision BFH V R 47/25
Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist nicht als (steuerpflichtige) Factoringleistung, sondern als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23; Pressemitteilung vom 12.03.2026
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung
BFH, Urteil vom 04.12.2025, IX R 9/24 (NV)
1. Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen.
2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (Anschluss an Senatsurteil vom 10.10.2025 - IX R 4/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz. 30 ff.).
Zur formellen Satzungsmäßigkeit
BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 23/23
1. Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.
Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung
BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/24
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Bewertung: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG
Dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten steht der durch einen zeitnahen Verkauf des Grundstücks erzielte, höhere Kaufpreis regelmäßig entgegen.
Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
BMF, Mitteilung vom 12.03.2026
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
BMF, Arbeitshilfe mit Stand vom Februar 2026
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5b EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen daher eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Neue digitale Amtliche Handbücher sind online
BMF, Mitteilung vom 12.03.2026
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs und die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs in digitaler Form verfügbar.
Grundsteuer: Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig
BdSt, Pressemitteilung vom 05.03.2026
Der Bund der Steuerzahler Deutschland teilt mit, dass die gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 472/26 anhängig ist.
Pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen?
DStV, Stellungnahme vom 09.03.2026
Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der DStV kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.
Bundesverfassungsgericht: Jahresbericht 2025 und Jahresvorschau 2026
BVerfG, Pressemitteilung vom 12.03.2026
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Jahresbericht 2025 in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht und stellt die Jahresvorschau 2026 zum Abruf bereit.
Novel legal form planned: company with tied-up assets
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The German government plans to introduce a novel, original legal form, namely a company with tied-up assets (“Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“; GmgV), and has presented a corresponding framework.
Requirements for fulfilling a profit transfer agreement
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Income tax groups are only valid if subsidiaries transfer profits within twelve months (German Federal Fiscal Court ruling of November 5, 2025, case no. I R 37/22).

