Neueinstellungen im Internet

Zukunftsforum Steuern 2026 - Gemeinsam Maßstäbe setzen
BDO Website, Online Veranstaltung am 19. und 20.05.2026

Auf der digitalen Fachveranstaltung werden zentrale Zukunftsfragen des Steuerrechts diskutiert - von der Reform des Unternehmenssteuerrechts über steuerliche Entwicklungen auf internationaler Ebene bis hin zu Tax Technology und KI in der Steuerabteilung. Führende Expertinnen und Experten aus Unternehmen, Finanzverwaltung, Wissenschaft und Beratung setzen Impulse, zeigen Best Practices und präsentieren konkrete Lösungsansätze für eine zukunftsfähige Steuerpraxis. Melden Sie sich gern zu dieser kostenfreien Veranstaltung an.

Neue Grunderwerbsteuererlasse veröffentlicht
BDO Website, Insight

Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen der Grunderwerbsteuer auf Anteilsübertragungen bei grundbesitzenden Gesellschaften zur Abgrenzung von Alt- und Neugesellschafter Stellung.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Privatnutzung betrieblicher Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
BDO Website, Insight - Update

Nach dem BFH-Beschluss vom 17.12.2025 (Az. I B 17/24) führt die private Nutzung eines im Betriebsvermögen einer GmbH befindlichen Pkw durch deren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne entsprechende Gestattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Onboarding von Portfolio-Gesellschaften
BDO Website, Insight

Gut organisiertes Tax Onboarding von Portfolio-Unternehmen durch Private Equity vermeidet nicht nur Steuerschäden, sondern kann ein maßgeblicher Werttreiber für den Exit sein.

Gesetzgebung

Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie sowie Reformen im Berufsrecht, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Steuerberatungs-, des Gewerbesteuer- sowie des Grunderwerbsteuergesetzes fand im Bundesrat keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von EUR 1.000 vorerst gestoppt. Um das Vorhaben doch noch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden.

Gesetz zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten
Bundestag, Gesetzentwurf vom 05.05.2026

Ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf sieht vor, dass die Haltefrist bei Kryptowerten im Steuerrecht entfallen soll. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kryptowerten sollen dann unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Qualifizierung von Bonuspunkten eines Kundentreueprogramms als Gutschein
EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C 436/24

Der in Art. 30a Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 geänderten Fassung definierte Begriff “Gutschein” ist dahin auszulegen, dass er nicht die Zuteilung von Punkten erfasst, die ein Lieferant seinen Kunden im Rahmen eines Kundentreueprogramms gewährt, bei dem diese Punkte anhand der Höhe des Einkaufs festgesetzt werden und von den Kunden genutzt werden, um bei einem erneuten Einkauf bei diesem Lieferanten zusätzliche, von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände zu erhalten, sofern bei diesen Punkten keine Verpflichtung des Lieferanten besteht, sie als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen.

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24; Pressemitteilung vom 07.05.2026

1. “Aufgrund der Corona-Krise” geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.

2. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen.

Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - Anforderungen an eine Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25

1. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl. II 2015, 323, Rz. 12; vom 13.05.2015 - III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz. 16; BFH-Urteil vom 12.07.2021 - VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz. 10). Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2021 - VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz. 11).

2. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs “Betriebsstätte” durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl. I 2013, 188) weiterhin maßgeblich.

Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
BFH, Urteile vom 15.01.2026, III R 28/24, III R 3/23 und III R 39/22; Pressemitteilung vom 07.05.2026

1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum (fiktiven) Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das Kerngeschäft betreffen.

2. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsgutes kann nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung die Annahme der Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb rechtfertigen, ist angesichts des von dem Steuerpflichtigen konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.

3. Mietzinsen für die Überlassung von Hotelzimmern sind nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien ‑‑hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen‑‑ kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

4. Für die Frage, ob und in welchem Umfang angemietete Hotelzimmer dazu bestimmt waren, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, ist die Kundensicht ohne Belang.

Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)
BFH, Urteil vom 04.02.2026, IV R 5/24 (NV)

1. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.

2. Entsprechendes gilt, wenn es bei einer zunächst rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft infolge der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu einer “Seitwärtsabfärbung” kommt. Ein Wirtschaftsgut, bei dem bereits im Zeitpunkt der “Seitwärtsabfärbung” erkennbar ist, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird, wird nicht Betriebsvermögen der Gesellschaft.

3. Maßgebend für den Beginn eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Im Fall einer "Seitwärtsabfärbung" setzt dies voraus, dass neben der nicht gewerblichen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.

4. Eine Personengesellschaft, die eine Photovoltaik-Anlage betreibt, ist erst dann sachlich gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Anlage in Betrieb genommen und mit der regelmäßigen Stromeinspeisung in das Stromnetz begonnen hat.

Rechtsprechung - privater Bereich

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht
BFH, Urteil vom 11.12.2025, V R 7/24; Pressemitteilung vom 07.05.2026

1. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

2. Die Vorschrift dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

3. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie ‑ bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts ‑ auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
BFH, Urteil vom 11.12.2025, V R 8/24

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.

Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung - keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen
BFH, Urteil vom 26.03.2026, IV R 29/23

1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679) ‑ VerfModG ‑ für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3.

2. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern
BFH, Urteile vom 20.01.2026, VII R 4/25 und VII R 5/25 (NV)

1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.

2. Der Begriff “andere Gesetze” in § 140 AO verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an BFH-Urteile vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl. II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl. II 2023, 703).

3. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.

Finanzverwaltung

Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF, Schreiben vom 30.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ändert das BMF Abschnitt 13c.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF, Schreiben vom 28.04.2026

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf die Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut und zwar bis zum 31.12.2029 verlängert.

Sonstiges

Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
BMF, FAQ vom 05.05.2026

Was bedeutet die geplante Reform für die Bürgerinnen und Bürger? Wie genau soll die neue Förderung funktionieren? Welche Vorsorgeprodukte soll es geben? In seinem FAQ antwortet das BMF auf diese und weitere Fragen.

Warnmeldung zu Betrugsversuchen
BMF, Mitteilung vom 04.05.2026

Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des BMF oder anderer Behörden/Institutionen. Es sind bspw. unterschiedliche gefälschte Schreiben und E-Mails des BMF im Umlauf, worin zu Geldzahlungen aufgefordert wird.

Des Weiteren rät das BMF zur Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen über vermeintliche Kryptobörsen im Internet. Bei der Investition in Kryptowährungen sollte der Anbieter genau auf seine Seriosität überprüft werden.

Zolleinigung mit den Vereinigten Staaten
Bundesregierung, FAQ vom 04.05.2026

Zölle, Freihandel und Handelsbilanzen – diese Schlagworte sind derzeit überall zu lesen. Eine schriftliche Vereinbarung soll wichtige Details zur Grundsatzeinigung der Europäischen Kommission mit den USA klären. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

BMF-Entwurf zur Außenprüfung: DStV für mehr Tempo
DStV, Stellungnahme vom 30.04.2026

Das BMF legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will es die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.

Anstehende Frist: Vorsteuervergütungsantrag bei Unternehmern aus Drittstaaten

Unternehmer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, können bis zum 30.06.2026 für das Jahr 2025 einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen. Innerhalb dieser Frist müssen beim BZSt sowohl der elektronisch zu übermittelnde Antrag als auch die mit Briefpost zu übermittelnden Original-Belege eingegangen sein; die Frist kann nicht verlängert werden.

New Publications on the Internet

Hidden profit distribution: Private use of a company car by a shareholder-managing director
BDO Website, Insight

According to the BFH decision of December 17, 2025 (case no. I B 17/24), the private use of a car forming part of a limited liability company's (GmbH) business assets by its sole shareholder managing director without the necessary authorization constitutes a hidden profit distribution within the meaning of section 8 (3) sentence 2 of the German Corporate Tax Act.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal