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Update: Kommt bald die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Jetzt handeln!
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Bedarf es einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Diese aktuell kontrovers diskutierte politische Grundsatzfrage könnte durch die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 804/22) bald beantwortet werden. Am 13.10.2026 findet die mündliche Verhandlung über die Frage statt, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher auch nicht mehr lange auf sich warten lassen. Die Expertinnen und Experten unseres Fachbereichs Vermögens- & Unternehmensnachfolge informieren.

E-Rechnungspflicht ab 2027 - Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen
BDO Website, Web Seminar am 26.08.2026 und weitere Alternativtermine


Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 33/24

Für eine (typische oder atypische) Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil sind die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer) nicht gesondert und einheitlich festzustellen.

Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots 
BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/23
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1. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht.

2. § 4i Satz 1 EStG setzt nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat ‑ wie auch immer dies technisch nach dem ausländischen Recht erfolgt ‑ reduzieren. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern.

Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers
BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32/23

1. Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers, fallen die hieraus erzielten Gewinne in den Anwendungsbereich des Art. 8 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971, zuletzt geändert durch Protokoll vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092) mit Wirkung ab dem 01.01.2012 (DBA-Schweiz).

2. Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt, können sich aber auf eine Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen.

Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie
BFH, EuGH-Vorlage vom 20.05.2026, X R 27/22

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird?


Rechtsprechung - privater Bereich

Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 2/24

1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 durchgeführt werden.

2. Die Regeln über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG finden auf die Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags umfassend entsprechende Anwendung.

3. Bei der Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres ist die Vermögensstockspende so zu berücksichtigen, wie sie als abziehbare Sonderausgabe in dem Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums ausgewiesen wurde.

4. Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens ist deshalb im Steuerbescheid für das Zuwendungsjahr zu entscheiden. Das gilt auch, soweit der Steuerpflichtige für dieses Jahr keinen Sonderausgabenabzug beantragt. Eine eigenständige Prüfung findet im Rahmen der Feststellung nicht mehr statt.

5. Eine von der Steuerfestsetzung abweichende Feststellung der Vermögensstockspende ist nur insoweit zulässig, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Daran fehlt es, wenn für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.


Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten
BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 16/24

Das Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids beim Bescheidadressaten durch einen Erben als Rechtsnachfolger kann die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nur erschüttern, wenn belastbare Tatsachen vorgetragen werden, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken können.


Sonstiges

Verbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG)
IDW, Stellungnahme vom 31.07.2026

Das IDW hat gegenüber dem BMF Verbesserungen des § 1a KStG angeregt, um die Nutzung des Optionsmodells attraktiver zu machen.


New Publications on the Internet

Mandatory E-Invoicing from 2027 – Time to Take Action
BDO Website, Web Seminar on August 13, 2026 and other alternative dates

Interpretation of the deduction prohibition of § 4i, sentence 1 EStG
BFH, decision of 11.06.2026, IV R 36/23
BDO Website, Insight

The German Federal Fiscal Court ruled that Section 4i sentence 1 EStG does not require that the reduction of the tax base in the other state occur with the same taxable person who is entitled to the special business expense deduction domestically.

Update: Is a reform of inheritance and gift tax coming soon? Act now!
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Is a reform of inheritance and gift tax needed? This currently controversial political question could soon be answered by the announced decision of the Federal Constitutional Court on the constitutional complaint pending before it (case no. 1 BvR 804/22). On October 13, 2026, the oral hearing will take place on whether the inheritance and gift tax privileges granted for the transfer of business assets are compatible with the German Basic Law. The Federal Constitutional Court’s decision is therefore expected in the near future. The experts in our Wealth & Business Succession department provide information.

 

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal