Neueinstellungen im Internet

All Ears on Tax: Gemeinnützige Stiftung - Nachfolge gestalten und Gutes bewirken
BDO Website, Podcast

Die beiden BDO Partner Paul Forst und Daniel Schneider sprechen darüber, wann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sinnvoll sein kann, welche gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und welche steuerlichen Vorteile - etwa bei Erbschaft- und Schenkungsteuer oder beim Spendenabzug - eine Rolle spielen. Dabei zeigen unsere Experten praxisnah, warum der gemeinnützige Zweck stets im Vordergrund stehen muss und weshalb Satzung, Stifterwille, Vermögensbindung und tatsächliche Geschäftsführung entscheidend für den langfristigen Erfolg einer Stiftung sind. 

KESt-Erstattungsverfahren: BFH-Urteil zu S-Corporation
BDO Website, Insight

Für die Gesellschafter einer in den USA ansässigen S-Corporation ist eine volle Erstattung der Kapitalertragsteuer auf eine Ausschüttung der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft möglich. Der BFH hat diese Position bestätigt.

Steuerliche Geltendmachung der Zinsschranke
BDO Website, Insight

Die steuerliche Geltendmachung der Zinsschranke ist ein zentrales Instrument zur Optimierung der Steuerlast bei Netto-Zinsaufwendungen, welche die zulässige 30 %-Grenze des steuerlichen EBITDA-Betrags überschreiten. Entscheidend ist unter anderem die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2c EStG. Daneben sind noch andere Finanzbeziehungen zu prüfen. Eine sorgfältige Analyse und Dokumentation kann Liquiditätsvorteile sichern, die Steuerquote nachhaltig reduzieren und das Eigenkapital im Konzern erhöhen. 

Influencer im Fokus der Finanzverwaltung
BDO Website, Insight - Update

Influencer erreichen über Werbe- und Marketingmaßnahmen der auftraggebenden Unternehmen Millionen Interessenten und verbuchen für sich beträchtliche Umsätze. Wir stellen daher die steuerliche Behandlung von Influencern vor und zeigen Chancen und Risiken auf, die in der Zusammenarbeit mit Influencern entstehen können.

Das Reformpaket der Bundesregierung! - Mehr als nur die AU am ersten Tag!
BDO Legal, Insight

In der letzten Woche hat die Bundesregierung, begleitet von viel Kritik, ihr Reformpaket vorgestellt, um nach eigener Aussage Deutschland wieder flottzukriegen. Dieses Reformpaket umfasst insgesamt 34 Punkte. Darunter einige Punkte, die das Arbeitsrecht betreffen. Die Presse stürzt sich jedoch nur auf einen dieser Punkte und ganz Deutschland ist empört. Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank ist, soll zukünftig bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Ärztin oder seines Arztes vorlegen. Die Empörung über diesen einen Punkt lässt vergessen, dass daneben noch viele weitere Punkte in diesem Reformpaket stehen, die das Arbeitsrecht in Deutschland verändern sollen. Daher wollen Ihnen die Arbeitsrechtsexperten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein paar dieser Punkte kurz erläutern.

Gesetzgebung

Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Bundesregierung, Gesetzentwurf vom 15.07.2026
BMJV, Pressemitteilung vom 15.07.2026 und FAQ

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen ver­bessert werden. Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/23

1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.

2. Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl. II 2021, 157, Rz. 26).

3. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.

4. Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.

Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
BFH, Urteil vom 06.05.2026, II R 2/24
BDO Website, Insight

1. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.

2. Ob es sich bei Aufwendungen um “außerordentliche” Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers
BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑ keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden ‑ Organträger zugeordnet sind.

Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China
BFH, Urteil vom 21.04.2026, VII R 18/25 (NV)

1. Die Befreiungen bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, ausgeweitet durch Verordnung (EG) Nr. 71/97, dürfen in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden.

2. Die befreite Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 darf vom Bewilligungsinhaber für eigene betriebliche Zwecke unabhängig davon in Anspruch genommen werden, an wie viele Kunden diese wesentlichen Fahrradteile weiterverkauft werden.

3. Bei der befreiten Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 handelt es sich um eine Freigrenze.

Empfängersicht bei Werklieferungen
BFH, Beschluss vom 29.06.2026, V B 43/25 (NV)

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks ‑ aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen ‑ selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen ‑ nichtunternehmerischen ‑ Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

Zum Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2026, 4 K 384/24 F; Revision zugelassen

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA
FG Münster, Urteil vom 23.06.2026, 9 K 552/22 K; Revision nicht zugelassen

Eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG hat auch dann zu erfolgen, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist.

Rechtsprechung - privater Bereich

Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht
BFH, Urteil vom 18.03.2026, III R 20/24 (NV)

1. Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege; die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl. II 2025, 512, Rz. 25 ff., m.w.N.).

2. Erschwernisse bei der Ausbildungsplatzsuche infolge der Corona-Pandemie rechtfertigen es nicht, von vornherein auf das Erfordernis der Objektivierung der Ausbildungswilligkeit (zum Beispiel durch Belege für Bewerbungsbemühungen oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit) zu verzichten.

Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/25 

1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ‑ bei Miterben ‑ die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl. II 1996, 242).

2. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.

Rechtsprechung - Verfahrensrecht und andere Bereiche

Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung
BFH, Urteil vom 21.04.2026, VII R 18/24

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.

Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich
FG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Beschluss vom 21.05.2026, 3 V 1420/24; Beschwerde zugelassen

Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Sonstiges

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
BMF, Mitteilung vom 16.07.2026

Bei der konsequenteren Verfolgung von Steuer- und Finanzkriminalität in Deutschland sollen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten bspw. über KI-gestützte Instrumente ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos im Mittelpunkt stehen. Des Weiteren ist geplant, auch steuerhinterziehende Unternehmen schärfer zu sanktionieren sowie die Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abzuschaffen.

Suspendierung des DBA zwischen Deutschland und Russland
BMF, Mitteilung vom 09.07.2026

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Russischen Föderation am 30.06.2026 notifiziert, dass das Abkommen vom 29.05.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und sein Protokoll vom selben Tag, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 15.10.2007 zur Änderung dieses Abkommens, mit Wirkung vom 01.01.2027 suspendiert wird.

Unabhängig davon verhindert das Steueroasen-Abwehrgesetz bereits seit dem 01.01.2024 einseitig die Anwendung der Bestimmungen aus dem DBA zwischen Deutschland und Russland.

DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.
DStV, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

Mitunternehmerfiktion beim Vorbehaltsnießbrauch an Anteilen an Mitunternehmerschaften
IDW, Stellungnahme vom 10.07.2026

Das IDW regt gegenüber dem BMF eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs an Anteilen an Mitunternehmerschaften an. Hintergrund ist die bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob der neue Gesellschafter und der Vorbehaltsnießbraucher zugleich Mitunternehmer derselben Personengesellschaft sein können.

New Publications on the Internet

Extraordinary expenses in the simplified income-based valuation method
BDO Website, Insight

The German Federal Fiscal Court classified in its judgments of March 25, 2026 (case no. II R 17/23) and May 6, 2026 (case no. II R 2/24) certain practice-relevant expenses - such as fines for illegal price-fixing or late-payment interest on foreign customs duties - as extraordinary expenses and denied their deductibility under the simplified income-based valuation method.

Refund of withholding taxes on distributions: Federal Fiscal Court Ruling on S-Corporations
BDO Website, Insight

Shareholders of a U.S.-based S-Corporation may be eligible for a full refund of the withholding tax on a distribution from their German-based subsidiary. The German Federal Fiscal Court has confirmed this position.

Influencer in the tax authorities' focus
BDO Website, Insight

Through the advertising and marketing campaigns run by the companies that commission them, influencers reach millions of potential customers and generate substantial revenue for themselves. We therefore outline the tax treatment of influencers and highlight the opportunities and risks that may arise when working with them.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal