Verabschiedung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Kommission

Die Standards decken ein breites Spektrum der Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab, einschließlich Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Die Standards berücksichtigen in dieser Fassung auch die Diskussionen mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI), um ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den EU-Standards und den globalen Standards zu gewährleisten und eine unnötige Doppelberichterstattung der Unternehmen zu vermeiden.


Welche Änderungen hat die Kommission an dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts vom 9. Juni 2023 vorgenommen? - Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Auch wenn das Thema E1 Climate Change weiterhin einer Wesentlichkeitsanalyse unterliegt und damit nicht direkt verpflichtend ist, muss speziell für den thematischen Standard E1 im Detail begründet und die Wesentlichkeitsanalyse offengelegt werden, falls ein Unternehmen Climate Change als nicht wesentlich berichtet.
  • Auch die aus anderen EU-Gesetzgebungen stammenden Datenpunkte (u. a. SFDR, Pillar 3, Benchmark Regulation) gem. ESRS 2 Appendix B unterliegen weiterhin einer Wesentlichkeitsanalyse, müssen nun aber explizit als „nicht wesentlich“ aufgelistet werden, falls ein Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass bestimmte Datenpunkte nicht wesentlich sind.
  • Die Definition der finanziellen Wesentlichkeit wurde an die ISSB-Definition, beschrieben in IFRS S1, angeglichen, die einen Fokus auf Primär-Nutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung legt, z. B. Investoren.
  • Unabhängig der Wesentlichkeitsanalyse müssen die Angabeerfordernisse aus den thematischen Standards zu ESRS 2 IRO-1 (Description of the process to identify and assess material impacts, risks and opportunities) offengelegt werden. Dies betrifft alle Environmental Standards (E1 bis E5) sowie den Governance Standard G1.

Um sicherzustellen, dass die Standards angemessen sind, ohne die Erreichung der politischen Ziele zu gefährden, hatte die Kommission bereits am 9. Juni 2023 folgende wesentliche Änderungen gegenüber den Entwurfsstandards vom November 2022 veröffentlicht. Diese lassen sich in drei Kategorien einteilen:


1. Übergangsfristen für Berichtspflichten

Die Kommission hat zusätzlich zu den bereits von der EFRAG vorgeschlagenen Übergangsfristen weitere Übergangsfristen für bestimmte Berichtspflichten eingeführt. Diese zusätzlichen Übergangsfristen gelten hauptsächlich für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden und sollen sicherstellen, dass die anfänglichen Kosten der Berichterstattung durch eine längere Vorbereitungszeit auf mehrere Jahre verteilt werden können. Dies soll auch zu einer höheren Qualität der Berichterstattung beitragen. 

Die zusätzlichen Übergangsregelungen konzentrieren sich auf Berichtspflichten, die von den Unternehmen als besonders schwierig empfunden werden. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zu Biodiversität und zu verschiedenen sozialen Themen. Je nach Thema verschieben die neuen Phase-in-Regelungen die entsprechende Berichtspflicht um ein oder zwei Jahre.

 

2. Flexibilität in Bezug auf die Relevanz

Darüber hinaus hat die Kommission Unternehmen mehr Flexibilität eingeräumt, um selbst zu entscheiden, welche Informationen in ihrem jeweiligen Fall relevant sind. Damit sollen Kosten vermieden werden, die mit der Berichterstattung über möglicherweise irrelevante Informationen verbunden sind. Diese Regelung wird als "Wesentlichkeitsvorbehalt" bezeichnet (d.h. Unternehmen können Informationen weglassen, wenn sie für ihre speziellen Umstände nicht relevant sind.

 

3. Lockerung von Offenlegungspflichten

Des Weiteren hat die Kommission eine begrenzte Anzahl von Offenlegungspflichten als freiwillig und nicht als verpflichtend eingestuft. Dabei handelt es sich um Angaben, die derzeit als besonders schwierig oder kostspielig für die Unternehmen angesehen werden, wie z. B. die Berichterstattung über einen Plan zum Schutz der biologischen Vielfalt und bestimmte Indikatoren über die Zahl der Selbständigen und Leiharbeitnehmer in der eigenen Belegschaft.

 

Wie geht es weiter? - Die nächsten Schritte

Der von der Kommission verabschiedete delegierte Rechtsakt zu den ESRS wird dem Europäischen Parlament und dem Rat in der zweiten Augusthälfte formell zur Prüfung übermittelt. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Das Europäische Parlament oder der Rat können den Delegierten Rechtsakt ablehnen, aber nicht abändern.

Die Informationen basieren auf der Veröffentlichung der Kommission und wurden teilweise gekürzt. Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Website: Q&A adoption of European Sustainability Reporting Standards (europa.eu)