Anhebung der monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB
Anhebung der monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB
Der Bundesrat verzichtet auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 22. März 2024, das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ gebilligt, indem er darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Nunmehr wird die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgen.
Der Gesetzgeber hat das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des DWD-Gesetzes genutzt, um die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB um jeweils rd. 25 % anzuheben. Dies dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. Von der Einstufung in eine Größenklasse hängen bspw. Rechnungslegungs-, Konzernrechnungslegungs- und Prüfungspflichten ab. Der Schwellenwert der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert, die Schwellenwerte zur Bilanzsumme und zu den Umsatzerlösen werden um rd. 25 % angehoben.
Sobald die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist (= am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt), gelten folgende Erstanwendungsregelungen (Art. 92 EGHGB):
Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 22. März 2024, das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ gebilligt, indem er darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Nunmehr wird die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgen.
Der Gesetzgeber hat das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des DWD-Gesetzes genutzt, um die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB um jeweils rd. 25 % anzuheben. Dies dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. Von der Einstufung in eine Größenklasse hängen bspw. Rechnungslegungs-, Konzernrechnungslegungs- und Prüfungspflichten ab. Der Schwellenwert der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert, die Schwellenwerte zur Bilanzsumme und zu den Umsatzerlösen werden um rd. 25 % angehoben.
Sobald die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist (= am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt), gelten folgende Erstanwendungsregelungen (Art. 92 EGHGB):
- Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals verpflichtend auf Jahres- und Konzernabschlüsse nebst (Konzern-)Lageberichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen (z. B. kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr 2024).
- Es ist wahlweise zulässig, sie bereits vorzeitig für noch „offene“ (d. h. noch nicht festgestellte bzw. gebilligte) Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen (z. B. kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr 2023).